Verordnung (EG) Nr. 846/2009 der Kommission vom 1. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
Text
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Article 1
„(3 Werden die Vor-Ort-Überprüfungen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b für ein operationelles Programm anhand einer Stichprobe vorgenommen, so führen die Verwaltungsbehörde oder bei Programmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ die zuständigen Prüfer Aufzeichnungen, in denen die Methode für die Zusammenstellung der Stichprobe beschrieben und begründet sowie die für die Überprüfungen ausgewählten Vorhaben und Vorgänge genannt werden. Die Verwaltungsbehörden oder bei Programmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ die zuständigen Prüfer legen die Stichprobengröße so fest, dass unter Berücksichtigung des von der Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls von den zuständigen Prüfern für die betreffende Art von Begünstigten und Vorhaben ermittelten Risikos hinreichende Gewähr für die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge erlangt wird. Die Verwaltungsbehörde oder die zuständigen Prüfer überprüfen das Stichprobenverfahren jährlich.
4 Die Verwaltungsbehörde oder bei Programmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ die zuständigen Prüfer legen schriftliche Normen und Verfahren für die Überprüfungen gemäß Absatz 2 fest und führen für jede Überprüfung Aufzeichnungen, in denen die durchgeführten Arbeiten, das Datum und die Ergebnisse der Überprüfung sowie die Maßnahmen festgehalten werden, die im Zusammenhang mit festgestellten Unregelmäßigkeiten getroffen wurden.“
„(3 In den gemäß Artikel 61 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 geführten Aufzeichnungen ist jeder Betrag im Zusammenhang mit einer der Kommission nach Artikel 28 der vorliegenden Verordnung gemeldeten Unregelmäßigkeit mit der dieser Unregelmäßigkeit zugeordneten Referenznummer oder auf andere geeignete Weise zu kennzeichnen.“
„(2a Die Bescheinigungsbehörde gibt für jeglichen Betrag, auf den in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d Bezug genommen wird, an, ob der Gemeinschaftsanteil zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union gehen soll. Wenn die Kommission innerhalb eines Jahres nach Vorlage der Erklärung keine Informationen im Sinne des Artikels 70 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 anfordert, den Mitgliedstaat nicht schriftlich über ihre Absicht unterrichtet, eine Untersuchung hinsichtlich dieses Betrags einzuleiten oder den Mitgliedstaat nicht auffordert, das Wiedereinziehungsverfahren fortzusetzen, geht der Gemeinschaftsanteil zu Lasten des Gesamthaushalts der Europäischen Union. Die zeitliche Begrenzung auf ein Jahr gilt nicht, falls Betrugsverdacht besteht oder ein Betrug nachgewiesen wurde.
2b Für den Zweck der Erklärung gemäß Absatz 2 rechnen Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung den Euro nicht als Währung eingeführt haben, die Beträge in Landeswährung nach dem in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Buchungskurs in Euro um. Wenn sich die Beträge auf Ausgaben beziehen, die sich in den Aufzeichnungen der Bescheinigungsbehörde auf mehr als einen Monat erstrecken, kann der Buchungskurs des Monats verwendet werden, in dem die Ausgaben zuletzt verzeichnet wurden.“
„(3 Liegen einige der in Absatz 1 genannten Angaben, insbesondere Angaben über die Begehungsweise der Unregelmäßigkeiten sowie über die Art und Weise, in der die Unregelmäßigkeiten aufgedeckt wurde, nicht vor oder müssen berichtigt werden, so übermitteln die Mitgliedstaaten die fehlenden oder richtigen Angaben so weit wie möglich bei der Übermittlung der folgenden Vierteljahresberichte über Unregelmäßigkeiten an die Kommission.“
Article 30 Berichte über Folgemaßnahmen
1 Neben den Angaben gemäß Artikel 28 Absatz 1 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Quartals unter Bezugnahme auf alle früheren Berichte nach dem genannten Artikel über die Details hinsichtlich Einleitung, Abschluss oder Einstellung jeglicher Verfahren zur Verhängung verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen im Zusammenhang mit den gemeldeten Unregelmäßigkeiten sowie über das Ergebnis dieser Verfahren. Für Unregelmäßigkeiten, die mit Sanktionen belegt wurden, teilen die Mitgliedstaaten ferner Folgendes mit: a) ob die Sanktionen verwaltungs- oder strafrechtlicher Art sind; b) ob die Sanktionen auf einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht oder nationales Recht zurückgehen; c) die Bestimmungen, in denen die Sanktionen festgelegt sind; d) ob Betrug nachgewiesen wurde.
2 Auf schriftlichen Antrag der Kommission macht der Mitgliedstaat Angaben zu einer bestimmten Unregelmäßigkeit oder einer Gruppe von Unregelmäßigkeiten.“
Article 47 Interventionen im Wohnungsbau
1 Bei der Auswahl der Bereiche für Wohnungsbaumaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 berücksichtigen die Mitgliedstaaten mindestens eines der folgenden Kriterien: a) hohes Maß an Armut und Ausgrenzung; b) hohe Langzeitarbeitslosigkeit; c) problematische Bevölkerungsentwicklung; d) niedriges Bildungsniveau, erhebliche Qualifikationsdefizite und hohe Zahl von Schulabbrechern; e) hohe Kriminalitäts- und Verbrechensrate; f) eine in besonderem Maße geschädigte Umwelt; g) geringe Wirtschaftstätigkeit; h) hoher Anteil an Einwanderern, ethnischen Minderheiten oder Flüchtlingen; i) vergleichsweise niedriger Immobilienwert; j) geringe Gesamtenergieeffizienz der Gebäude.
2 Lediglich die folgenden Interventionen sind gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 förderfähig: a) Renovierung der gemeinschaftlichen Bereiche eines Mehrfamilienwohnhauses; b) Bereitstellung von Sozialwohnungen in moderner Qualität durch Renovierung und Umnutzung bestehender Gebäude im Besitz öffentlicher Verwaltungen oder gemeinnütziger Betreiber.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummern 1 und 2 sind ab dem 16. Januar 2007 anwendbar.
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