Verordnung (EG) Nr. 880/2009 des Rates vom 7. September 2009 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union und zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
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Article 1
In Anhang I Teil III Abschnitt III der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 werden die laufenden Nummern 10, 14, 28, 31, 101 und 103 des Anhangs 7 („WTO-Zollkontingente, die von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft zu eröffnen sind“) durch die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten entsprechenden Kontingente ersetzt.
Article 2
Abweichend von Artikel 153 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beginnt der im Anhang zu dieser Verordnung festgelegte Dreimonatszeitraum für das Wirtschaftsjahr 2009/10 für die Kontingente mit den laufenden Nummern 101 und 103 am 1. Oktober 2009 oder am ersten Tag der Anwendung dieser Verordnung — maßgebend ist das spätere Datum.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Oktober 2009. Sollte jedoch das in dem durch den Beschluss 2009/718/EG genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels genannte Antwortschreiben Brasiliens nicht vor jenem Zeitpunkt eingehen, veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, eine Erklärung in diesem Sinne. In diesem Fall gilt diese Verordnung von dem Tag an, der auf die Veröffentlichung der von der Kommission zu erlassenden Durchführungsvorschriften zu den in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Zollkontingenten gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2009/718/EG im Amtsblatt der Europäischen Union folgt.
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