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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 923/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 zur Aufstellung des zweiten Marco Polo -Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems ( Marco Polo II) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32009R0923
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2009-09-16
In force since
2009-10-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(1 Aktionen sind von Unternehmen oder Konsortien einzureichen, die in Mitgliedstaaten oder in gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 beteiligten Ländern niedergelassen sind.“

„(2 Die spezifischen Förderungsbedingungen und sonstigen Anforderungen an die verschiedenen Aktionen sind im Anhang festgelegt.“

Article 7 Staatliche Beihilfen

Eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Aktionen im Rahmen des Programms schließt die Gewährung nationaler, regionaler oder lokaler öffentlicher Mittel oder staatlicher Beihilfen für dieselben Aktionen nicht aus, soweit diese Beihilfen mit den Regelungen des Vertrags für staatliche Beihilfen vereinbar sind und innerhalb der für die jeweilige Aktionsart im Anhang festgelegten kumulativen Grenzen liegen.“

Article 8 Einreichung von Aktionen

Aktionen sind der Kommission gemäß den nach Artikel 6 erlassenen Einzelvorschriften einzureichen. Dabei sind alle notwendigen Angaben zu machen, damit die Kommission ihre Auswahl gemäß den in Artikel 9 festgelegten Kriterien treffen kann. Gegebenenfalls stellt die Kommission den Antragstellern Hilfe zur Verfügung, um ihr Antragsverfahren zu erleichtern, z. B. mit Hilfe eines Online-Help Desks.“

Article 9 Auswahl von Aktionen für die Finanzhilfe

Die eingereichten Aktionen werden von der Kommission bewertet. Bei der Auswahl der Aktionen für die Finanzhilfe aufgrund des Programms berücksichtigt die Kommission Folgendes: a) die in Artikel 1 genannten Ziele; b) die im Anhang in der entsprechenden Spalte festgesetzten Bedingungen; c) den Beitrag der Aktionen zur Verringerung der Überlastung im Straßenverkehr; d) den Beitrag der Aktionen zum jeweiligen Umweltnutzen und den Beitrag der Aktionen zur jeweiligen Verringerung der externen Kosten, einschließlich ihres Beitrags zur Verringerung negativer Umweltauswirkungen, der vom Kurzstreckenseeverkehr, der Schiene oder der Binnenschifffahrt geleistet wird. Besonderes Augenmerk gilt Aktionen, die über die rechtsverbindlichen Umweltanforderungen hinausgehen; e) die generelle Nachhaltigkeit der Aktionen. Die Kommission trifft die Entscheidung über die Gewährung einer Finanzhilfe, nachdem sie den in Artikel 10 genannten Ausschuss unterrichtet hat. Die Kommission setzt die Begünstigten von ihrer Entscheidung in Kenntnis.“

Article 15 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 wird mit Wirkung vom 14. Dezember 2006 aufgehoben. Verträge im Zusammenhang mit Aktionen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 unterliegen bis zu ihrem operationellen und finanziellen Abschluss weiterhin der genannten Verordnung.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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