Verordnung (EG) Nr. 936/2009 der Kommission vom 7. Oktober 2009 zur Anwendung der zwischen der Europäischen Union und Drittländern vereinbarten gegenseitigen Anerkennung bestimmter Spirituosen (kodifizierte Fassung)
Text
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Article 1
1 Bezeichnungen von Erzeugnissen, die in Anhang I zur vorliegenden Verordnung aufgelistet sind und ihren Ursprung in den ebenfalls dort genannten Drittländern haben, sind nur bei Erzeugnissen zulässig, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Drittländer erzeugt werden.
2 In Übereinstimmung mit der mit den beteiligten Drittländern geschlossenen Vereinbarung gelten die Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse.
Article 2
Die Verordnung (EG) Nr. 1267/94 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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