Verordnung (EG) Nr. 983/2009 der Kommission vom 21. Oktober 2009 zur Zulassung bzw. Verweigerung der Zulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die in Anhang I zur vorliegenden Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben dürfen über Lebensmittel auf dem Gemeinschaftsmarkt gemäß den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen gemacht werden. Diese gesundheitsbezogenen Angaben werden in eine Liste zulässiger Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.
Article 2
Die in Anhang II zur vorliegenden Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben werden abgelehnt.
Article 3
Die gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, dürfen nach Inkrafttreten dieser Verordnung noch für sechs Monate verwendet werden
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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