Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält einheitliche Vorschriften für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Robben“ Exemplare aller Arten von Flossenfüßern (Phocidae, Otariidae und Odobenidae); 2. „Robbenerzeugnisse“ alle verarbeiteten oder unverarbeiteten Erzeugnisse, die von Robben stammen oder von Robben gewonnen wurden, einschließlich Fleisch, Öl, Unterhautfett, Organe, rohe Pelzfelle und gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, auch zu Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen zusammengesetzt, sowie Waren aus Pelzfellen; 3. „Inverkehrbringen“ die Einführung in den Gemeinschaftsmarkt, durch die eine Bereitstellung für Dritte gegen Entgelt erfolgt; 4. „Inuit“ indigene Bewohner des Inuit-Stammesgebiets, d. h. der arktischen und subarktischen Regionen, in denen Inuit derzeit oder traditionsgemäß indigene Rechte und Interessen besitzen, die von den Inuit als Mitglieder ihres Volkes anerkannt sind und zu denen Inupiat, Yupik (Alaska), Inuit, Inuvialuit (Kanada), Kalaallit (Grönland) und Yupik (Russland) zählen; 5. „Einfuhr“ jedes Einführen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft.
Article 3 Bedingungen für das Inverkehrbringen
1 Das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen ist nur in Fällen gestattet, in denen die Robbenerzeugnisse aus einer Jagd stammen, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wird und zu deren Lebensunterhalt beiträgt. Für eingeführte Erzeugnisse gelten diese Bedingungen zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr.
2 Abweichend von Absatz 1 ist a) die Einfuhr von Robbenerzeugnissen auch in Fällen gestattet, in denen sie gelegentlich erfolgt und sich ausschließlich aus Waren zusammensetzt, die zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihrer Familien bestimmt sind. Die Art und Menge dieser Waren dürfen nicht solcherart sein, dass sie auf eine Einfuhr zu kommerziellen Zwecken hindeuten; b) auch das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen in Fällen gestattet, in denen die Robbenerzeugnisse aus Nebenprodukten einer Jagd stammen, die im nationalen Recht geregelt ist und zu dem alleinigen Zweck der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen betrieben wird. Ein solches Inverkehrbringen ist nur gestattet, wenn es ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Die Art und Menge dieser Robbenerzeugnisse dürfen nicht solcherart sein, dass sie auf ein Inverkehrbringen zu kommerziellen Zwecken hindeuten. Die Anwendung dieses Absatzes darf der Verwirklichung des Zieles dieser Verordnung nicht zuwiderlaufen.
3 Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren technische Leitlinien mit einer beispielhaften Liste der Codes der Kombinierten Nomenklatur, die unter diesen Artikel fallende Robbenerzeugnisse erfassen können.
4 Unbeschadet des Absatzes 3 werden zur Durchführung dieses Artikels Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung nach dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Article 4 Freier Warenverkehr
Die Mitgliedstaaten behindern nicht das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen, die dieser Verordnung entsprechen.
Article 5 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss kann sich je nach Bedarf von anderen bestehenden Regelungsausschüssen unterstützen lassen, etwa von dem durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Article 6 Sanktionen und Durchsetzung
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und treffen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum 20. August 2010 mit und melden ihr unverzüglich alle Änderungen dieser Bestimmungen.
Article 7 Berichte
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 20. November 2011 und danach alle vier Jahre einen Bericht über die zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.
2 Auf der Grundlage der Berichte gemäß Absatz 1 berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf eines jeden Berichtszeitraums über die Durchführung dieser Verordnung.
Article 8 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 3 gilt ab dem 20. August 2010.
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