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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32009R1060
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2009-09-16
In force since
2009-12-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Regulierungsansatz eingeführt, um die Integrität, Transparenz, Verantwortung, gute Unternehmensführung und Verlässlichkeit von Ratingtätigkeiten zu fördern und zur Verbesserung der Qualität von in der Gemeinschaft abgegebenen Ratings beizutragen, um auf diese Weise zu einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt beizutragen und ein hohes Maß an Verbraucher- und Anlegerschutz zu gewährleisten. Die Verordnung legt die Bedingungen für die Abgabe von Ratings sowie Organisations- und Verhaltensregeln für Ratingagenturen fest, die deren Unabhängigkeit fördern und Interessenkonflikte vermeiden sollen.

Article 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Ratings, die von in der Gemeinschaft registrierten Ratingagenturen abgegeben und der Öffentlichkeit bekannt gegeben oder an Abonnenten weitergegeben werden.

2 Diese Verordnung gilt nicht für a) private Ratings, die von Ratingagenturen aufgrund eines Einzelauftrags abgegeben und ausschließlich an die Person weitergegeben werden, die den Auftrag erteilt hat, und die nicht zur öffentlichen Bekanntgabe oder zur Weitergabe an Abonnenten bestimmt sind; b) Kreditpunktebewertungen, Credit-Scoring-Systeme und vergleichbare Bewertungen, die sich auf Verpflichtungen beziehen, die sich aus Beziehungen zu Verbrauchern oder aus geschäftlichen oder gewerblichen Beziehungen ergeben; c) Ratings, die von Exportversicherungsagenturen gemäß Anhang VI Teil 1 Nummer 1.3 der Richtlinie 2006/48/EG erstellt werden oder d) Ratings, die von den Zentralbanken erstellt wurden und die i) nicht von dem bewerteten Unternehmen bezahlt werden, ii) nicht veröffentlicht werden, iii) unter Beachtung der Grundsätze, Standards und Verfahren abgegeben werden, die eine angemessene Integrität und Unabhängigkeit der Ratingtätigkeiten gemäß dieser Verordnung gewährleisten, und iv) sich nicht auf Finanzinstrumente beziehen, die von den Mitgliedstaaten der betreffenden Zentralbanken ausgegeben wurden.

3 Eine Ratingagentur muss eine Registrierung gemäß dieser Verordnung beantragen, um als externe Ratingagentur (ECAI) gemäß Anhang VI Teil 2 der Richtlinie 2006/48/EG anerkannt zu werden, es sei denn, sie gibt lediglich die in Absatz 2 genannten Ratings ab.

4 Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung von Absatz 2 Buchstabe d kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem in Artikel 38 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren im Einklang mit Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels beschließen, dass eine Zentralbank in den Geltungsbereich der genannten Vorschrift fällt und ihre Ratings deshalb von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen sind. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der Zentralbanken, die in den Geltungsbereich von Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels fällt.

Article 3 Begriffsbestimmungen

1 Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Rating“ ein Bonitätsurteil in Bezug auf ein Unternehmen, einen Schuldtitel oder eine finanzielle Verbindlichkeit, eine Schuldverschreibung, eine Vorzugsaktie oder ein anderes Finanzinstrument oder den Emittenten derartiger Schuldtitel, finanzieller Verbindlichkeiten, Schuldverschreibungen, Vorzugsaktien oder anderer Finanzinstrumente, das anhand eines festgelegten und definierten Einstufungsverfahrens für Ratingkategorien abgegeben wird; b) „Ratingagentur“ eine Rechtspersönlichkeit, deren Tätigkeit die gewerbsmäßige Abgabe von Ratings umfasst; c) „Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem sich der satzungsmäßige Sitz der Ratingagentur befindet; d) „Ratinganalyst“ eine Person, die die für die Abgabe eines Ratings notwendigen Analysen durchführt; e) „leitender Ratinganalyst“ eine Person, die die Hauptverantwortung für die Erstellung eines Ratings oder die Kommunikation mit dem Emittenten im Zusammenhang mit einem bestimmten Rating hat oder allgemein im Zusammenhang mit Ratings von Finanzinstrumenten dieses Emittenten zuständig ist und gegebenenfalls für den Ratingausschuss Empfehlungen zu diesem Rating erstellt; f) „bewertetes Unternehmen“ eine Rechtspersönlichkeit, deren Bonität in einem Rating explizit oder implizit bewertet wird, unabhängig davon, ob das Unternehmen das betreffende Rating in Auftrag gegeben oder dafür Informationen zur Verfügung gestellt hat; g) „aufsichtsrechtliche Zwecke“ die Verwendung von Ratings zur Einhaltung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, wie im nationalen Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt; h) „Ratingkategorie“ ein Symbol, z. B. einen Buchstaben oder eine Zahl, die gegebenenfalls durch nachgestellte Zeichen ergänzt werden, mit dem bei einem Rating das relative Risiko angegeben wird, um die unterschiedlichen Risikoprofile der Arten von bewerteten Unternehmen, Emittenten und Finanzinstrumenten oder anderen Vermögenswerten zum Ausdruck zu bringen; i) „verbundener Dritter“ den Forderungsverkäufer (Originator), den Arrangeur, den Sponsor, den Forderungsverwalter oder jede andere Partei, die im Auftrag eines bewerteten Unternehmens mit einer Ratingagentur in Verbindung steht, einschließlich jeder anderen Person, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem bewerteten Unternehmen verbunden ist; j) „Kontrolle“ ist das in Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss beschriebene Verhältnis zwischen einem Mutter- und einem Tochterunternehmen oder eine enge Verbindung zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; k) „Finanzinstrumente“ die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente genannten Instrumente; l) „strukturiertes Finanzinstrument“ ein Finanzinstrument oder ein anderer Vermögenswert, das bzw. der aus einer in Artikel 4 Nummer 36 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Verbriefungstransaktion oder -struktur hervorgeht; m) „Gruppe von Ratingagenturen“ eine Gruppe von Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft, bestehend aus einem Mutter- und dessen Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG oder aus Unternehmen, die durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG miteinander verbunden sind und deren Tätigkeit die Abgabe von Ratings einschließt. Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a gehören zu einer Gruppe von Ratingagenturen auch Ratingagenturen mit Sitz in Drittländern; n) „Geschäftsleitung“ die Person oder Personen, die die Geschäfte der Ratingagentur tatsächlich führt bzw. führen, sowie das Mitglied oder die Mitglieder ihres Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans; o) „Ratingtätigkeiten“ die Analyse von Daten und Informationen und die Bewertung, Genehmigung, Abgabe und Überprüfung von Ratings.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a wird Folgendes nicht als Rating betrachtet: a) Empfehlungen im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 2003/125/EG der Kommission ; b) Finanzanalysen im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission oder andere allgemeine Empfehlungen in Bezug auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten oder auf finanzielle Verbindlichkeiten, wie beispielsweise „kaufen“, „verkaufen“ oder „halten“; oder c) Urteile über den Wert eines Finanzinstruments oder einer finanziellen Verpflichtung.

Article 4 Verwendung von Ratings

1 Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG, Wertpapierfirmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG, Versicherungsunternehmen im Anwendungsbereich der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung , Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen , Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung , Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG dürfen für aufsichtsrechtliche Zwecke nur Ratings von Ratingagenturen verwenden, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben und gemäß dieser Verordnung registriert sind. Enthält ein Prospekt, der gemäß der Richtlinie 2003/71/EG und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission veröffentlicht wurde, einen Verweis auf ein Rating oder mehrere Ratings, so gewährleistet der Emittent, Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, dass der Prospekt auch klare und unmissverständliche Informationen darüber enthält, ob diese Ratings von einer Ratingagentur mit Sitz in der Gemeinschaft abgegeben wurden, die im Einklang mit dieser Verordnung registriert wurde.

2 Ein Rating einer in der Gemeinschaft ansässigen und gemäß dieser Verordnung registrierten Ratingagentur gilt als abgegeben, sobald es auf der Website der Ratingagentur oder auf anderem Wege veröffentlicht oder an Abonnenten weitergegeben und gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 präsentiert und bekannt gegeben wurde, wobei gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels übernommene Ratings eindeutig gekennzeichnet werden müssen.

3 Eine in der Gemeinschaft ansässige und gemäß dieser Verordnung registrierte Ratingagentur darf ein in einem Drittland abgegebenes Rating nur dann übernehmen, wenn die der Abgabe dieser Ratings zugrunde liegenden Ratingtätigkeiten folgenden Anforderungen genügen: a) die der Abgabe der zu übernehmenden Ratings zugrunde liegenden Ratingtätigkeiten werden ganz oder teilweise von der übernehmenden Ratingagentur oder von derselben Gruppe angehörenden Ratingagenturen durchgeführt; b) die Ratingagentur hat überprüft und kann gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ständig nachweisen, dass die der Abgabe des zu übernehmenden Ratings zugrunde liegenden Ratingtätigkeiten der Ratingagentur des Drittlandes Anforderungen genügen, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen der Artikel 6 bis 12; c) die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden Ratingagentur oder das Kollegium der zuständigen Behörden gemäß Artikel 29 (nachstehend „Kollegium“ genannt) kann uneingeschränkt bewerten und überwachen, ob die Ratingagentur mit Sitz in dem Drittland die Anforderungen nach Buchstabe b erfüllt; d) die Ratingagentur stellt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die diese benötigt, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung laufend überwachen zu können; e) es gibt einen objektiven Grund dafür, das Rating in einem Drittland erstellen zu lassen; f) die Ratingagentur mit Sitz in einem Drittland ist dort zugelassen oder registriert und unterliegt der Aufsicht in diesem Drittland; g) das Regulierungssystem des Drittlandes verhindert eine Einflussnahme der zuständigen Behörden und anderer Behörden dieses Drittlandes auf den Inhalt der Ratings und die Methoden und h) es besteht eine geeignete Kooperationsvereinbarung zwischen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden Ratingagentur und der jeweiligen zuständigen Behörde, die für die Ratingagentur mit Sitz in dem Drittland zuständig ist. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats stellt sicher, dass in solchen Kooperationsvereinbarungen mindestens Folgendes festgelegt ist: i) ein Mechanismus für den Austausch von Informationen zwischen den jeweils zuständigen Behörden und ii) Verfahren für die Abstimmung der Aufsichtstätigkeiten, damit die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden Ratingagentur in der Lage ist, die Ratingtätigkeiten, die zur Abgabe eines übernommenen Ratings führen, laufend zu überwachen.

4 Ein gemäß Absatz 3 übernommenes Rating wird als Rating angesehen, das von einer Ratingagentur abgegeben wurde, die ihren Sitz in der Gemeinschaft hat und im Einklang mit dieser Verordnung registriert wurde. Eine Ratingagentur, die ihren Sitz in der Gemeinschaft hat und gemäß dieser Verordnung registriert wurde, darf die Übernahme nicht verwenden, um die Vorschriften dieser Verordnung zu umgehen.

5 Ratingagenturen, die ein in einem Drittland abgegebenes Rating gemäß Absatz 3 übernommen haben, sind für dieses Rating sowie für die Einhaltung der darin enthaltenen Bedingungen uneingeschränkt verantwortlich.

6 Hat die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 6 festgestellt, dass der Regelungs- und Kontrollrahmen eines Drittlandes den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig ist und sind die Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 5 Absatz 7 wirksam, muss die Ratingagentur, die ein in einem Drittland abgegebenes Rating übernimmt, nicht mehr überprüfen und nachweisen, dass die in Absatz 3 Buchstabe g dieses Artikels genannte Bedingung erfüllt ist.

Article 5 Gleichwertigkeit und Zertifizierungen auf der Grundlage von Gleichwertigkeit

1 Ratings für Unternehmen mit Sitz in Drittländern oder für in Drittländern ausgegebene Finanzinstrumente, die von einer Ratingagentur mit Sitz in einem Drittland abgegeben wurden, können in der Gemeinschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1 ohne Übernahme gemäß Artikel 4 Absatz 3 verwendet werden, wenn a) die Ratingagentur in diesem Drittland zugelassen oder registriert ist und der Aufsicht in diesem Drittland unterliegt, b) die Kommission eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 6 dieses Artikels angenommen hat, nach der der Regelungs- und Kontrollrahmen des betreffenden Drittlandes als den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig betrachtet werden kann, c) die Kooperationsvereinbarungen gemäß Absatz 7 dieses Artikels wirksam sind, d) die Ratings der Ratingagentur und ihre Ratingtätigkeiten keine systembezogene Bedeutung für die finanzielle Stabilität oder Integrität der Finanzmärkte in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten haben und e) die Ratingagentur gemäß Absatz 2 dieses Artikels zertifiziert wurde.

2 Die Ratingagentur gemäß Absatz 1 kann einen Antrag auf Zertifizierung stellen. Der Antrag wird dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (nachstehend „CESR“ genannt) im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen von Artikel 15 übermittelt. Innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang des Antrags auf Zertifizierung übermittelt der CESR den Antrag den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten und fordert sie auf, eine Mitgliedschaft im zuständigen Kollegium gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe b zu erwägen. Die zuständigen Behörden, die beschlossen haben, Mitglieder des Kollegiums zu werden, teilen dies dem CESR innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang der Aufforderung des CESR mit. Die zuständigen Behörden, die den CESR gemäß diesem Absatz unterrichtet haben, werden Mitglieder des Kollegiums. Innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang des Antrags auf Zertifizierung erstellt der CESR eine Liste der zuständigen Behörden, die Mitglieder des Kollegiums sind, und veröffentlicht diese auf seiner Website. Innerhalb von zehn Werktagen nach der Veröffentlichung wählen die Mitglieder des Kollegiums gemäß Artikel 29 Absatz 5 einen Fazilitator. Nach der Gründung des Kollegiums richtet sich seine Zusammensetzung und Arbeitweise nach Artikel 29.

3 Die Anträge auf Zertifizierung werden gemäß den Bestimmungen und Verfahren nach Artikel 16 geprüft. Die Entscheidung über die Zertifizierung wird auf der Grundlage der in Absatz 1 Buchstaben a bis d dieses Artikels genannten Kriterien getroffen. Die Entscheidung über die Zertifizierung wird gemäß Artikel 18 übermittelt und veröffentlicht.

4 Die Ratingagentur kann auch separat beantragen, a) im Einzelfall von der Erfüllung einiger oder aller Bestimmungen gemäß Anhang I Abschnitt A und Artikel 7 Absatz 4 befreit zu werden, wenn die Ratingagentur den Nachweis erbringen kann, dass diese Bestimmungen angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeit sowie der Art und des Spektrums der von ihr abgegebenen Ratings unverhältnismäßig sind; b) von der Anforderung einer physischen Präsenz in der Gemeinschaft befreit zu werden, wenn diese Anforderung angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeit sowie der Art und des Spektrums der von ihr abgegebenen Ratings zu beschwerlich und unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung dieses Antrags berücksichtigen die zuständigen Behörden die Größe der antragstellenden Ratingagentur im Hinblick auf die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeit sowie die Art und das Spektrum der von ihr abgegebenen Ratings und die Auswirkungen der Ratings dieser Ratingagentur auf die finanzielle Stabilität und die Integrität der Finanzmärkte in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten. Auf der Grundlage dieser Erwägungen kann die zuständige Behörde der Ratingagentur eine solche Befreiung gewähren.

5 Die Entscheidungen über Befreiungen gemäß Absatz 4 unterliegen den einschlägigen Bestimmungen und Verfahren nach Artikel 16 mit Ausnahme von Absatz 7 Unterabsatz 2 des genannten Artikels. Gelangen die Mitglieder des zuständigen Kollegiums weiterhin zu keiner Einigung über eine Befreiung einer Ratingagentur, trifft der Fazilitator eine vollständig begründete Entscheidung. Für die Zwecke einer Zertifizierung, einschließlich der Bewilligung von Befreiungen, und der Aufsicht übernimmt der Fazilitator gegebenenfalls die Aufgaben der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.

6 Die Kommission kann eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit nach dem in Artikel 38 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren treffen, in der sie feststellt, dass der Regelungs- und Kontrollrahmen des betreffenden Drittlandes sicherstellt, dass Ratingagenturen, die in diesem Drittland zugelassen oder registriert sind, rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen gemäß dieser Verordnung entsprechen und in dem Drittland wirksam überwacht und durchgesetzt werden. Der Regelungs- und Kontrollrahmen eines Drittlandes kann als dieser Verordnung gleichwertig betrachtet werden, wenn dieser Rahmen mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt: a) die Ratingagenturen in dem Drittland müssen zugelassen oder registriert werden und unterliegen laufender wirksamer Kontrolle und Durchsetzung, b) die Ratingagenturen in dem Drittland unterliegen rechtsverbindlichen Regelungen, die denen der Artikel 6 bis 12 und des Anhangs I entsprechen, und c) das Regulierungssystem des Drittlandes verhindert eine Einflussnahme der Aufsichtsbehörden und anderer Behörden dieses Drittlandes auf den Inhalt der Ratings und die Methoden. Die Kommission präzisiert die Kriterien nach Unterabsatz 2 Buchstaben a bis c weiter oder ändert diese, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

7 Der Fazilitator schließt Kooperationsvereinbarungen mit den entsprechenden zuständigen Behörden der Drittländer, dessen Regelungs- und Kontrollrahmen gemäß Absatz 6 als dieser Verordnung gleichwertig betrachtet werden. Diese Vereinbarungen enthalten mindestens: a) einen Mechanismus für den Austausch von Informationen zwischen den betreffenden zuständigen Behörden und b) Verfahren für die Koordinierung von Aufsichtstätigkeiten. Der CESR koordiniert die Entwicklung der Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den entsprechenden zuständigen Behörden der Drittländer, deren Regelungs- und Kontrollrahmen gemäß Absatz 6 als dieser Verordnung gleichwertig betrachtet werden.

8 Die Artikel 20, 24 und 25 gelten für zertifizierte Ratingagenturen und die von ihnen abgegebenen Ratings entsprechend.

Article 6 Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten

1 Eine Ratingagentur unternimmt alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Abgabe eines Ratings nicht von bestehenden oder potenziellen Interessenkonflikten oder Geschäftsbeziehungen der Agentur selbst, ihrer Geschäftsleitung, ihrer Ratinganalysten, ihrer Mitarbeiter oder jeder anderen natürlichen Person, deren Leistungen die Ratingagentur in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren kann, oder anderer, über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit ihr verbundener Personen beeinflusst wird.

2 Um die Einhaltung des Absatzes 1 zu gewährleisten, erfüllt eine Ratingagentur die in Anhang I Abschnitte A und B festgelegten Anforderungen.

3 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann eine Ratingagentur auf deren Antrag hin von den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt A Nummern 2, 5 und 6 sowie des Artikels 7 Absatz 4 befreien, wenn die Ratingagentur nachweisen kann, dass diese Anforderungen angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der von ihr abgegebenen Ratings unverhältnismäßig sind und dass a) die Ratingagentur weniger als 50 Mitarbeiter hat, b) die Ratingagentur Maßnahmen und Verfahren eingeführt hat — insbesondere interne Kontrollmechanismen, Meldevorschriften sowie Maßnahmen, welche die Unabhängigkeit der Ratinganalysten und der Personen, die Ratings genehmigen, gewährleisten —, die sicherstellen, dass die Ziele dieser Verordnung tatsächlich erfüllt werden, und c) die Größe der Ratingagentur nicht derart festgelegt wurde, dass damit die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung von Ratingagenturen oder Gruppen von Ratingagenturen umgangen werden. Bei einer Gruppe von Ratingagenturen stellen die zuständigen Behörden sicher, dass mindestens eine der Ratingagenturen dieser Gruppe nicht von den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt A Nummern 2, 5 und 6 sowie des Artikels 7 Absatz 4 befreit wird.

Article 7 Ratinganalysten, Mitarbeiter und sonstige an der Abgabe von Ratings beteiligte Personen

1 Eine Ratingagentur stellt sicher, dass die unmittelbar an den Ratingtätigkeiten beteiligten Ratinganalysten, Mitarbeiter und sonstigen natürlichen Personen, deren Leistungen sie in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren kann, über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen für die ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen.

2 Eine Ratingagentur stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Personen mit bewerteten Unternehmen, mit ihnen verbundenen Dritten oder Personen, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem bewerteten Unternehmen verbunden sind, keine Verhandlungen über Entgelte oder Zahlungen einleiten oder an solchen Verhandlungen teilnehmen dürfen.

3 Eine Ratingagentur stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Personen die in Anhang I Abschnitt C festgelegten Anforderungen erfüllen.

4 Eine Ratingagentur führt ein geeignetes graduelles Rotationssystem für Ratinganalysten und Personen ein, die Ratings gemäß Anhang I Abschnitt C bestätigen. Diese Rotation erfolgt gestaffelt und betrifft einzelne Analysten und nicht ein Team insgesamt.

5 Vergütung und Leistungsbewertung von Ratinganalysten und Personen, die Ratings genehmigen, dürfen nicht von den Einkünften abhängen, die die Ratingagentur von den bewerteten Unternehmen oder den mit diesen verbundenen Dritten erhält.

Article 8 Methoden, Modelle und grundlegende Annahmen für Ratings

1 Eine Ratingagentur legt offen, welche Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen sie bei ihren Ratingtätigkeiten im Sinne des Anhangs I Abschnitt E Teil I Nummer 5 verwendet.

2 Eine Ratingagentur nimmt geeignete Verfahren an und setzt diese um und setzt sie durch, damit sichergestellt wird, dass die von ihr abgegebenen Ratings auf einer gründlichen Analyse aller Informationen basieren, die ihr zur Verfügung stehen und für ihre Analyse gemäß ihren Ratingmethoden von Bedeutung sind. Sie trifft alle notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die ihrem Rating zugrunde liegenden Informationen von ausreichender Qualität sind und aus zuverlässigen Quellen stammen.

3 Eine Ratingagentur wendet Ratingmethoden an, die streng, systematisch und beständig sind und einer Validierung unterliegen, die auf historischen Erfahrungswerten, insbesondere Rückvergleichen, beruht.

4 Verwendet eine Ratingagentur für Basiswerte oder strukturierte Finanzinstrumente ein von einer anderen Ratingagentur erstelltes Rating, so darf sie die Abgabe eines Ratings für ein Unternehmen oder ein Finanzinstrument nicht aus dem Grund ablehnen, dass ein Teil des Unternehmens oder Finanzinstruments zuvor von einer anderen Ratingagentur bewertet wurde. Eine Ratingagentur dokumentiert alle Fälle, in denen sie in ihrem Ratingprozess von den von einer anderen Ratingagentur für Basiswerte oder strukturierte Finanzinstrumente erstellten Ratings abweicht, und begründet diese abweichende Bewertung.

5 Eine Ratingagentur überwacht die Ratings und überprüft ihre Ratings und Methoden laufend, mindestens jedoch einmal pro Jahr, insbesondere dann, wenn wesentliche Änderungen eintreten, die Auswirkungen auf ein Rating haben könnten. Eine Ratingagentur trifft interne Vorkehrungen, damit die Auswirkungen veränderter gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen und veränderter Bedingungen auf den Finanzmärkten überwacht werden.

6 Wenn eine Ratingagentur die Methoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen, die sie bei ihren Ratingtätigkeiten verwendet, ändert, leitet sie folgende Schritte ein: a) sie gibt unverzüglich bekannt, wie viele ihre Ratings voraussichtlich von diesen Änderungen betroffen sind und nutzt dazu die gleichen Kommunikationsmittel wie für die betroffenen Ratings selbst, b) sie überprüft die betroffenen Ratings so schnell wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von sechs Monaten nach dieser Änderung, und stellt sie in der Zwischenzeit unter Beobachtung und c) sie führt für alle Ratings, die anhand dieser Methoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen erstellt wurden, ein neues Rating durch, wenn die Überprüfung ergibt, dass das Zusammenwirken der Änderungen Auswirkungen auf diese Ratings hat.

Article 9 Auslagerungen

Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben darf nicht dazu führen, dass die Qualität der internen Kontrolle und die Fähigkeit der zuständigen Behörden, zu überprüfen, ob die Ratingagentur die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, wesentlich beeinträchtigt werden.

Article 10 Bekanntgabe und Präsentation von Ratings

1 Eine Ratingagentur gibt alle Ratings sowie jede Entscheidung zum Abbruch eines Ratings unterschiedslos und rechtzeitig bekannt. Bei einer Entscheidung zum Abbruch eines Ratings enthalten die bekannt gegebenen Informationen auch die umfassenden Gründe für die Entscheidung. Unterabsatz 1 gilt auch für Ratings, die an Abonnenten weitergegeben werden.

2 Ratingagenturen stellen sicher, dass Ratings gemäß den in Anhang I Abschnitt D festgelegten Anforderungen präsentiert und verarbeitet werden.

3 Gibt eine Ratingagentur Ratings für strukturierte Finanzinstrumente ab, so stellt sie sicher, dass die für strukturierte Finanzinstrumente in Frage kommenden Ratingkategorien durch die Verwendung eines zusätzlichen Symbols klar von den Kategorien unterschieden werden, die für andere Unternehmen, Finanzinstrumente oder finanzielle Verbindlichkeiten verwendet werden.

4 Eine Ratingagentur legt ihre Grundsätze und Verfahren für unbeauftragte Ratings offen.

5 Gibt eine Ratingagentur ein unbeauftragtes Rating ab, so weist sie darin ausdrücklich darauf hin, ob das bewertete Unternehmen oder der mit diesem verbundene Dritte in den Ratingprozess eingebunden war und ob die Ratingagentur Zugang zu den Büchern oder zu anderen einschlägigen internen Dokumenten des bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten hatte. Unbeauftragte Ratings sind als solche zu kennzeichnen.

6 Eine Ratingagentur stellt sicher, dass sie den Namen einer zuständigen Behörde nicht in einer Weise nennt, die vermuten lässt oder nahe legt, dass ihre Ratings oder ihre Ratingtätigkeiten von der betreffenden Behörde gebilligt oder genehmigt wurden.

Article 11 Allgemeine und regelmäßige Bekanntgaben

1 Eine Ratingagentur unterrichtet die Öffentlichkeit in vollem Umfang über die in Anhang I Abschnitt E Teil I genannten Punkte und aktualisiert diese Angaben unverzüglich.

2 Eine Ratingagentur stellt in einem vom CESR eingerichteten zentralen Datenspeicher Informationen über ihre bisherigen Ergebnisse, einschließlich Angaben zur Häufigkeit der Änderung von Ratings und früher abgegebenen Ratings sowie über deren Änderungen zur Verfügung. Eine Ratingagentur stellt diesem Datenspeicher wie vom CESR festgelegt in standardisierter Form Informationen zur Verfügung. Der CESR macht diese Informationen öffentlich zugänglich und veröffentlicht jährlich eine Zusammenfassung über die wichtigsten festgestellten Entwicklungen.

3 Eine Ratingagentur macht der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und dem CESR einmal jährlich die in Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 2 genannten Angaben. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gibt diese Angaben an die Mitglieder des zuständigen Kollegiums weiter.

Article 12 Transparenzbericht

Eine Ratingagentur veröffentlicht einmal jährlich einen Transparenzbericht mit den in Anhang I Abschnitt E Teil III genannten Angaben. Eine Ratingagentur veröffentlicht ihren Transparenzbericht spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahrs und stellt sicher, dass er mindestens fünf Jahre lang über die Website der Ratingagentur abgerufen werden kann.

Article 13 Gebühren

Eine Ratingagentur stellt für die nach den Artikeln 8 bis 12 zur Verfügung gestellten Angaben keine Gebühren in Rechnung.

Article 14 Registrierungspflicht

1 Eine Ratingagentur muss für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 eine Registrierung beantragen, sofern es sich bei ihr um eine Rechtspersönlichkeit mit Sitz in der Gemeinschaft handelt.

2 Eine solche Registrierung ist im gesamten Gebiet der Gemeinschaft gültig, sobald die Registrierungsentscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 16 Absatz 7 oder Artikel 17 Absatz 7 nach dem einschlägigen nationalen Recht wirksam geworden ist.

3 Eine registrierte Ratingagentur muss jederzeit die für die Registrierung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Eine Ratingagentur teilt dem CESR, der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats und dem Fazilitator unverzüglich jede Änderung mit, die sich erheblich auf die für die ursprüngliche Registrierung erforderlichen Voraussetzungen auswirkt, einschließlich Informationen über die Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung in der Gemeinschaft.

4 Unbeschadet der Artikel 16 oder 17 registriert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Ratingagentur, wenn sie bei der Prüfung des Antrags unter Berücksichtigung der Artikel 4 und 6 zu dem Schluss gelangt, dass die Agentur die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen für die Abgabe von Ratings erfüllt.

5 Die zuständigen Behörden legen keine über diese Verordnung hinausgehenden Registrierungsanforderungen fest.

Article 15 Antrag auf Registrierung

1 Eine Ratingagentur richtet ihren Antrag auf Registrierung an den CESR. Dieser Antrag enthält die in Anhang II genannten Angaben.

2 Stellt eine Gruppe von Ratingagenturen einen Antrag auf Registrierung, so bevollmächtigen die Mitglieder der Gruppe eines der Mitglieder, alle Anträge im Namen der Gruppe beim CESR einzureichen. Die bevollmächtigte Ratingagentur liefert für jedes Mitglied der Gruppe die in Anhang II genannten Angaben.

3 Eine Ratingagentur übermittelt ihren Antrag in der in ihrem Herkunftsmitgliedstaat rechtsverbindlichen Sprache sowie in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache. Ein Antrag auf Registrierung, der vom CESR an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats geschickt wird, wird als Antrag der betreffenden Ratingagentur betrachtet.

4 Der CESR übermittelt innerhalb von fünf Werktagen nach seinem Eingang Kopien des Antrags an die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten. Der CESR übermittelt innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang des Antrags eine Empfehlung an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hinsichtlich der Vollständigkeit des Antrags.

5 Innerhalb von 25 Werktagen nach Eingang des Antrags überprüfen die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des zuständigen Kollegiums diesen unter Berücksichtigung der Empfehlung des CESR gemäß Absatz 4 auf Vollständigkeit. Ist der Antrag unvollständig, so setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Frist, innerhalb derer die Ratingagentur ihr sowie dem CESR zusätzliche Informationen liefern muss, und unterrichtet die Mitglieder des Kollegiums und den CESR entsprechend. Hat die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats festgestellt, dass der Antrag vollständig ist, teilt sie dies der Ratingagentur, den Mitgliedern des Kollegiums und dem CESR mit.

6 Innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der zusätzlichen Informationen gemäß Absatz 5 übermittelt der CESR die zusätzlichen Informationen an die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten.

Article 16 Prüfung des Antrags einer Ratingagentur auf Registrierung durch die zuständigen Behörden

1 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständigen Behörden, die Mitglieder des zuständigen Kollegiums sind, müssen innerhalb von 60 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 2 a) den Antrag auf Registrierung gemeinsam prüfen und b) im Rahmen ihrer Befugnisse alle sachgerechten Schritte unternehmen, um unter Berücksichtigung der Erfüllung der Voraussetzungen dieser Verordnung durch die Ratingagentur eine Einigung darüber zu erzielen, ob die Registrierung der Ratingagentur vorzunehmen oder abzulehnen ist.

2 Der Fazilitator kann den Prüfungszeitraum um 30 Werktage verlängern, und zwar insbesondere wenn die Ratingagentur: a) beabsichtigt, Ratings gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu übernehmen, b) eine Auslagerung beabsichtigt oder c) eine Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 beantragt.

3 Der Fazilitator koordiniert die Prüfung des von der Ratingagentur gestellten Antrags und stellt sicher, dass die Mitglieder des zuständigen Kollegiums alle für die Prüfung dieses Antrags notwendigen Informationen austauschen.

4 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats erstellt nach einer Einigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b einen umfassend begründeten Entwurf einer Entscheidung und legt ihn dem Fazilitator vor. Gelangen die Mitglieder des zuständigen Kollegiums nicht zu einer Einigung, so erstellt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen der Mitglieder des Kollegiums, die eine Registrierung ablehnen, einen Entwurf einer umfassend begründeten Ablehnungsentscheidung und übermitteln ihn dem Fazilitator. Die Mitglieder des Kollegiums, die eine Registrierung befürworten, übermitteln dem Fazilitator eine ausführliche Erläuterung ihrer Stellungnahmen.

5 Innerhalb von 60 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 2 oder im Falle des Absatzes 2 spätestens innerhalb von 90 Werktagen nach dieser Mitteilung übermittelt der Fazilitator dem CESR einen vollständig begründeten Entwurf einer Registrierungs- oder Ablehnungsentscheidung und fügt dieser die ausführliche Erläuterung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 bei.

6 Innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 5 gibt der CESR gegenüber den Mitgliedern des zuständigen Kollegiums zur Erfüllung der Registrierungsvoraussetzungen durch die Ratingagenturen eine Empfehlung ab. Nach Eingang der Empfehlung des CESR überprüfen die Mitglieder des Kollegiums den Entwurf der Entscheidung.

7 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats erlässt die vollständig begründete Registrierungs- oder Ablehnungsentscheidung innerhalb von 15 Werktagen nach Eingang der Empfehlung des CESR. Weicht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von der Empfehlung des CESR ab, so begründet sie ihre Entscheidung umfassend. Gibt der CESR keine Empfehlung ab, so erlässt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihre Entscheidung innerhalb von 30 Werktagen nach Übermittlung des Entwurfs der Entscheidung gemäß Absatz 5. Gelangen die Mitglieder des zuständigen Kollegiums weiterhin nicht zu einer Einigung, so erlässt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine umfassend begründete Ablehnungsentscheidung, in der die zuständigen Behörden, die abweichende Standpunkte vertreten, genannt und ihre Stellungnahmen dargelegt werden.

Article 17 Prüfung der Anträge einer Gruppe von Ratingagenturen auf Registrierung durch die zuständigen Behörden

1 Der Fazilitator und die zuständigen Behörden, die Mitglieder des zuständigen Kollegiums sind, müssen innerhalb von 60 Werktagen nach der in Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten Mitteilung a) die Anträge auf Registrierung gemeinsam prüfen und b) im Rahmen ihrer Befugnisse alle sachgerechten Schritte unternehmen, um unter Berücksichtigung der Erfüllung der Voraussetzungen dieser Verordnung durch die Ratingagenturen eine Einigung darüber zu erzielen, ob die Registrierung der Gruppe von Ratingagenturen vorzunehmen oder abzulehnen ist.

2 Der Fazilitator kann den Prüfungszeitraum um 30 Werktage verlängern, und zwar insbesondere, wenn eine der Ratingagenturen der Gruppe a) beabsichtigt, Ratings gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu übernehmen, b) eine Auslagerung beabsichtigt oder c) eine Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 beantragt.

3 Der Fazilitator koordiniert die Prüfung der Anträge der Gruppe von Ratingagenturen und gewährleistet, dass die Mitglieder des zuständigen Kollegiums untereinander alle Informationen austauschen, die erforderlich sind, um den Antrag zu prüfen.

4 Die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten erstellen nach Einigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b umfassend begründete Entwürfe von Entscheidungen für jede Ratingagentur der Gruppe und legen sie dem Fazilitator vor. Gelangen die Mitglieder des zuständigen Kollegiums nicht zu einer Einigung, erstellen die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen der Mitglieder des Kollegiums, die sich gegen eine Registrierung aussprechen, Entwürfe umfassend begründeter Ablehnungsentscheidungen und übermitteln sie dem Fazilitator. Die Mitglieder des Kollegiums, die eine Registrierung befürworten, übermitteln dem Fazilitator eine ausführliche Erläuterung ihrer Stellungnahmen.

5 Innerhalb von 60 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 2 und im Falle des Absatzes 2 spätestens innerhalb von 90 Werktagen nach dieser Mitteilung übermittelt der Fazilitator dem CESR die umfassend begründete Einzelentwürfe der Registrierungs- bzw. Ablehnungsentscheidungen und fügt diesen die ausführliche Erläuterung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 bei.

6 Innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 5 legt der CESR den Mitgliedern des zuständigen Kollegiums eine Empfehlung zur Erfüllung der Registrierungsvoraussetzungen durch die Ratingagenturen der Gruppe vor. Nach Eingang der Empfehlung des CESR überprüfen die Mitglieder des Kollegiums den Entwurf der Entscheidungen.

7 Die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten erlassen innerhalb von 15 Werktagen nach Eingang der Empfehlung des CESR umfassend begründete Registrierungs- oder Ablehnungsentscheidungen. Weichen die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten von der Empfehlung des CESR ab, so begründen sie ihre Entscheidungen umfassend. Gibt der CESR keine Empfehlung ab, so erlassen die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten ihre Entscheidungen innerhalb von 30 Werktagen nach Übermittlung der Entwürfe der Entscheidungen an den CESR gemäß Absatz 5. Gelangen die Mitglieder des zuständigen Kollegiums weiterhin nicht zu einer Einigung über die Registrierung einzelner Ratingagenturen, so erlässt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dieser Ratingagentur eine umfassend begründete Ablehnungsentscheidung, in der die zuständigen Behörden, die abweichende Standpunkte vertreten, genannt und ihre Stellungnahmen dargelegt werden.

Article 18 Übermittlung der Entscheidung über die Registrierung die Ablehnung der Registrierung oder den Widerruf der Registrierung einer Ratingagentur

1 Innerhalb von fünf Werktagen nach dem Erlass einer Entscheidung nach Artikel 16 oder 17 unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die betreffende Ratingagentur darüber, ob sie registriert wurde. Lehnt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Registrierung der Ratingagentur ab, so nennt sie in ihrer Entscheidung die Gründe diese Ablehnung.

2 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats setzt die Kommission, den CESR und die anderen zuständigen Behörden über die Entscheidungen gemäß Artikel 16, 17 oder 20 in Kenntnis.

3 Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union und auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen. Dieses Verzeichnis wird innerhalb von 30 Tagen nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung aktualisiert.

Article 19 Registrierungs- und Aufsichtsgebühren

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann der Ratingagentur eine Registrierungsgebühr und/oder eine Aufsichtsgebühr in Rechnung stellen. Die Registrierungsgebühr und/oder die Aufsichtsgebühr stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats entstanden sind.

Article 20 Widerruf der Registrierung

1 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats widerruft die Registrierung einer Ratingagentur, wenn diese a) ausdrücklich auf die Registrierung verzichtet oder in den letzten sechs Monaten kein Rating abgegeben hat; b) die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat; c) die an die Registrierung geknüpften Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder d) in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Verordnung über die Ausübung der Tätigkeit von Ratingagenturen verstoßen hat.

2 Sind die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten der Auffassung, dass eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen gegeben ist, unterrichten sie den Fazilitator und arbeiten eng mit den Mitgliedern des zuständigen Kollegiums zusammen, um darüber zu entscheiden, ob die Registrierung der betreffenden Ratingagentur widerrufen wird. Die Mitglieder des Kollegiums nehmen eine gemeinsame Bewertung vor und bemühen sich im Rahmen ihrer Befugnisse darum, eine Einigung darüber zu erzielen, ob es erforderlich ist, die Registrierung zu widerrufen. Wird keine Einigung erzielt, so ersucht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auf Ersuchen eines anderen Mitglieds des Kollegiums oder von sich aus den CESR um eine Empfehlung. Der CESR gibt innerhalb von 15 Werktagen ab dem Eingang des Ersuchens seine Empfehlung ab. Die zuständige Behörde jedes Herkunftsmitgliedstaats erlässt auf der Grundlage der im Kollegium erzielten Einigung eine individuelle Entscheidung über den Widerruf der Registrierung. Gelangen die Mitglieder des Kollegiums innerhalb von 30 Werktagen nach Unterrichtung des Fazilitators gemäß Unterabsatz 1 nicht zu einer Einigung, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine individuelle Entscheidung über den Widerruf der Registrierung erlassen. Abweichungen der Entscheidung von den Stellungnahmen der anderen Mitglieder des Kollegiums und gegebenenfalls von der Empfehlung des CESR sind umfassend zu begründen.

3 Vertritt eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem die von der betreffenden Ratingagentur abgegebenen Ratings verwendet werden, die Auffassung, dass eine der Bedingungen von Absatz 1 erfüllt ist, kann sie das zuständige Kollegium auffordern, zu überprüfen, ob die Bedingungen für den Widerruf der Registrierung erfüllt sind. Beschließt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die Registrierung der betreffenden Ratingagentur nicht zu widerrufen, so begründet sie diese Entscheidung umfassend.

4 Die Entscheidung über den Widerruf der Registrierung tritt unmittelbar gemeinschaftsweit in Kraft, vorbehaltlich der Übergangsfrist für die Verwendung von Ratings gemäß Artikel 24 Absatz 2.

Article 21 Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden

1 In den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen steht der CESR den zuständigen Behörden beratend zur Seite. Die zuständigen Behörden berücksichtigen diese Beratung, bevor sie im Rahmen dieser Verordnung einen endgültigen Beschluss fassen.

2 Bis zum 7. Juni 2010 erlässt der CESR Leitlinien zu: a) dem Registrierungsverfahren und den Koordinierungsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und dem CESR sowie den Angaben gemäß Anhang II und den sprachlichen Regelungen für die beim CESR eingereichten Anträge; b) der Arbeitsweise eines Kollegiums, einschließlich der Modalitäten für die Mitgliedschaft in dem Kollegium, der Anwendung der in Artikel 29 Absatz 5 Buchstaben a bis d genannten Kriterien für die Auswahl des Fazilitators und den schriftlichen Vereinbarungen für die Arbeitsweise der Kollegien sowie den Vereinbarungen für die Koordination unter den Kollegien; c) der Anwendung der Vorschriften für die Übernahme von Ratings nach Artikel 4 Absatz 3 durch die zuständigen Behörden und d) den gemeinsamen Standards zur Präsentation der Angaben, einschließlich Struktur, Format, Methode und Berichterstattungszeitraum, die Ratingagenturen gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Anhang I Abschnitt E Teil II Ziffer 1 offenzulegen haben.

3 Bis zum 7. September 2010 erlässt der CESR Leitlinien zu: a) den Verfahren und Maßnahmen, mit denen die zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung die Einhaltung der Vorschriften durchsetzen müssen; b) den gemeinsamen Standards, anhand derer geprüft wird, ob die Ratingmethoden den Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 3 genügen; c) den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d genannten Arten von Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass Ratingagenturen die Rechtsvorschriften weiterhin einhalten; und d) den Informationen, die die Ratingagentur zur Beantragung einer Zertifizierung und Bewertung ihrer systembezogenen Bedeutung für die finanzielle Stabilität oder Integrität der Finanzmärkte gemäß Artikel 5 vorlegen muss.

4 Der CESR veröffentlicht jährlich und erstmalig bis zum 7. Dezember 2010 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung. Dieser Bericht enthält insbesondere eine Bewertung der Umsetzung von Anhang I durch die nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen.

5 Der CESR arbeitet mit dem durch den Beschluss 2009/78/EG der Kommission eingesetzten Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden und dem durch den Beschluss 2009/79/EG der Kommission eingesetzten Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zusammen und konsultiert diese Ausschüsse vor der Veröffentlichung von Leitlinien gemäß den Absätzen 2 und 3.

Article 22 Zuständige Behörden

1 Für die Zwecke dieser Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat bis zum 7. Juni 2010 eine zuständige Behörde.

2 Zur Anwendung dieser Verordnung sind die zuständigen Behörden angemessen mit befähigtem und erfahrenem Personal auszustatten.

Article 23 Befugnisse der zuständigen Behörden

1 Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung nehmen weder die zuständigen Behörden noch andere Behörden eines Mitgliedstaats Einfluss auf den Inhalt der Ratings oder die Methoden.

2 Die zuständigen Behörden werden im Einklang mit dem nationalen Recht mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung notwendigen Überwachungs- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Sie üben diese Befugnisse folgendermaßen aus: a) unmittelbar; b) in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder c) durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

3 Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung haben die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion die Befugnis, a) Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien von ihnen zu machen oder zu erhalten; b) von jeder Person Auskünfte zu verlangen und, falls notwendig, eine Person vorzuladen und zu vernehmen; c) angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen und d) Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern. Die zuständigen Behörden dürfen die in Unterabsatz 1 genannten Befugnisse nur gegenüber Ratingagenturen, an Ratingtätigkeiten beteiligten Personen, bewerteten Unternehmen und mit diesen verbundenen Dritten sowie gegenüber Dritten, an die die Ratingagenturen bestimmte Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, und Personen, die anderweitig in einer Beziehung oder Verbindung zu Ratingagenturen oder Ratingtätigkeiten stehen, ausüben.

Article 24 Aufsichtsmaßnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats

1 Hat die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats festgestellt, dass eine registrierte Ratingagentur gegen die in dieser Verordnung genannten Verpflichtungen verstößt, kann sie die folgenden Maßnahmen ergreifen: a) Widerruf der Registrierung der Ratingagentur gemäß Artikel 20; b) Erlass eines vorübergehenden Verbots für diese Ratingagentur zur Abgabe von Ratings, das gemeinschaftsweit wirksam ist; c) Aussetzung der Verwendung von Ratings dieser Ratingagentur für aufsichtsrechtliche Zwecke, die gemeinschaftsweit wirksam ist; d) Erlass angemessener Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Ratingagenturen auch weiterhin den rechtlichen Anforderungen genügen; e) öffentliche Bekanntmachung; f) Verweisung von strafrechtlich zu verfolgenden Angelegenheiten an die zuständigen nationalen Behörden.

2 Nach Erlass von Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c dürfen Ratings während folgender Zeiträume weiter für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendet werden: a) höchstens zehn Werktage, wenn für dasselbe Finanzinstrument oder Unternehmen Ratings existieren, die von anderen nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen abgegeben wurden oder b) höchstens drei Monate, wenn für dasselbe Finanzinstrument oder Unternehmen keine Ratings existieren, die von anderen nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen abgegeben wurden. Die zuständigen Behörden können den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zeitraum in Ausnahmefällen in Verbindung mit der Möglichkeit von Störungen des Marktes oder in Verbindung mit der Möglichkeit der finanziellen Instabilität um drei Monate verlängern.

3 Bevor die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Maßnahmen nach Absatz 1 ergreift, unterrichtet sie den Fazilitator und konsultiert die Mitglieder des Kollegiums. Die Mitglieder des zuständigen Kollegiums bemühen sich im Rahmen ihrer Befugnisse darum, eine Einigung darüber zu erzielen, ob Maßnahmen nach Absatz 1 ergriffen werden müssen. Gelangen die Mitglieder des Kollegiums nicht zu einer Einigung, so ersucht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auf Ersuchen eines Mitglieds des Kollegiums oder von sich aus den CESR um eine Empfehlung. Der CESR gibt innerhalb von zehn Werktagen ab dem Eingang des Ersuchens seine Empfehlung ab. Gelangen die Mitglieder des Kollegiums innerhalb von 15 Werktagen nach Unterrichtung des Fazilitators gemäß Unterabsatz 1 nicht zu einer Einigung darüber, ob Maßnahmen nach Absatz 1 zu ergreifen sind, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihre Entscheidung treffen. Abweichungen der Entscheidung von den Stellungnahmen der anderen Mitglieder des Kollegiums und gegebenenfalls von der Empfehlung des CESR sind umfassend zu begründen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet den Fazilitator und den CESR unverzüglich von ihrer Entscheidung. Dieser Absatz gilt unbeschadet von Artikel 20.

Article 25 Aufsichtsmaßnahmen seitens zuständiger Behörden, bei denen es sich nicht um die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats handelt

1 Hat die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats festgestellt, dass eine registrierte Ratingagentur, deren Ratings in ihrem Hoheitsgebiet verwendet werden, gegen die in dieser Verordnung genannten Verpflichtungen verstößt, so kann sie die folgenden Maßnahmen ergreifen: a) alle in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben e und f genannten Aufsichtsmaßnahmen; b) Maßnahmen gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs und, wenn sie solche Maßnahmen ergreift, Prüfung der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bereits ergriffenen oder erwogenen Maßnahmen; c) Aussetzung der Verwendung von Ratings dieser Ratingagentur für aufsichtsrechtliche Zwecke durch in Artikel 4 Absatz 1 genannte Institute, deren Sitz sich in ihrem Zuständigkeitsbereich befindet, vorbehaltlich der Übergangsfrist nach Artikel 24 Absatz 2; d) Ersuchen an das zuständige Kollegium um Prüfung, ob die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Maßnahmen erforderlich sind.

2 Bevor die zuständige Behörde Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder c ergreift, unterrichtet sie den Fazilitator und konsultiert die Mitglieder des zuständigen Kollegiums. Die Mitglieder des Kollegiums bemühen sich im Rahmen ihrer Befugnisse darum, eine Einigung darüber zu erzielen, ob Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ergriffen werden müssen. Bei Uneinigkeit ersucht der Fazilitator auf Ersuchen eines Mitglieds des Kollegiums oder von sich aus den CESR um eine Stellungnahme. Der CESR gibt innerhalb von zehn Werktagen ab Eingang des Ersuchens seine Empfehlung ab.

3 Gelangen die Mitglieder des zuständigen Kollegiums innerhalb von 15 Werktagen nach Unterrichtung des Fazilitators gemäß Absatz 2 nicht zu einer Einigung, kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine Entscheidung treffen. Abweichungen der Entscheidung von den Stellungnahmen der anderen Mitglieder des Kollegiums und gegebenenfalls von der Empfehlung des CESR sind umfassend zu begründen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet den Fazilitator und den CESR unverzüglich von ihrer Entscheidung.

4 Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 20.

Article 26 Pflicht zur Zusammenarbeit

1 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, sofern es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist; dies gilt auch für Fälle, in denen das den Ermittlungen unterliegende Verhalten keinen Verstoß gegen eine geltende Rechtsvorschrift in dem betreffenden Mitgliedstaat darstellt.

2 Die zuständigen Behörden arbeiten auch eng mit den Behörden zusammen, die für die Beaufsichtigung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Unternehmen zuständig sind.

Article 27 Informationsaustausch

1 Die zuständigen Behörden übermitteln einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen.

2 Die zuständigen Behörden dürfen den für die Beaufsichtigung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Unternehmen zuständigen Behörden, den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung von Zahlungs- und Abwicklungssystemen betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermitteln. Ebenso dürfen diese Behörden oder Stellen den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die die zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung benötigen.

Article 28 Zusammenarbeit im Falle eines Antrags auf Ermittlungen oder Nachforschungen vor Ort

1 Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann die Amtshilfe der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats beantragen, wenn sie Ermittlungen oder Nachforschungen vor Ort durchführen möchte. Die zuständige Behörde, die einen solchen Antrag stellt, unterrichtet den CESR über jeden in Unterabsatz 1 genannten Antrag. Im Falle einer Ermittlung oder Nachforschung mit grenzüberschreitendem Bezug können die zuständigen Behörden den CESR bitten, die Koordinierung der Ermittlung oder Nachforschung zu übernehmen.

2 Erhält eine zuständige Behörde einen Antrag einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf Durchführung von Ermittlungen oder Nachforschungen vor Ort, leitet sie einen der folgenden Schritte ein: a) sie nimmt die Ermittlung oder Nachforschung vor Ort selbst vor; b) sie gestattet der zuständigen Behörde, die den Antrag gestellt hat, an der Ermittlung oder Nachforschung vor Ort teilzunehmen; c) sie gestattet der zuständigen Behörde, die den Antrag gestellt hat, die Ermittlung oder Nachforschung vor Ort selbst vorzunehmen; d) sie gestattet Rechnungsprüfern oder Sachverständigen die Durchführung der Ermittlungen oder Nachforschungen vor Ort; e) sie teilt sich mit den anderen zuständigen Behörden bestimmte mit der Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeiten zusammenhängende Aufgaben.

Article 29 Kollegium der zuständigen Behörden

1 Innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang eines Antrags auf Registrierung gemäß Artikel 15 richtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder im Falle einer Gruppe von Ratingagenturen die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der gemäß Artikel 15 Absatz 2 bevollmächtigen Ratingagentur ein Kollegium der zuständigen Behörden ein, um die Durchführung der in den Artikeln 4, 5, 6, 16, 17, 20, 24, 25 und 28 genannten Aufgaben zu erleichtern.

2 Das Kollegium setzt sich im Falle einer einzigen Ratingagentur aus der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und den in Absatz 3 genannten zuständigen Behörden zusammen, und im Falle einer Gruppe von Ratingagenturen aus den zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten und den in Absatz 3 genannten zuständigen Behörden.

3 Eine andere zuständige Behörde als die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann jederzeit beschließen, Mitglied des Kollegiums zu werden, sofern a) eine Zweigniederlassung, die Teil der Ratingagentur oder eines der Unternehmen der Gruppe von Ratingagenturen ist, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs niedergelassen ist oder b) die Verwendung der von der betreffenden Ratingagentur oder der betreffenden Gruppe von Ratingagenturen abgegebenen Ratings für aufsichtsrechtliche Zwecke weit verbreitet ist oder sich innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs in erheblicher Weise auswirkt oder auswirken könnte.

4 Die zuständigen Behörden, die keine Mitglieder des Kollegiums gemäß Absatz 3 sind und in deren Zuständigkeitsbereichen die von der betreffenden Ratingagentur oder der betreffenden Gruppe von Ratingagenturen abgegebenen Ratings verwendet werden, können an den Sitzungen oder Tätigkeiten des Kollegiums teilnehmen.

5 Innerhalb von 15 Werktagen nach Einrichtung des Kollegiums wählen seine Mitglieder einen Fazilitator; bei Uneinigkeit konsultieren sie den CESR. Für diesen Zweck werden mindestens folgende Kriterien berücksichtigt: a) die Beziehung zwischen der zuständigen Behörde und der Ratingagentur oder der Gruppe von Ratingagenturen; b) der Umfang, in dem Ratings in einem bestimmten Gebiet oder in bestimmten Gebieten für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendet werden, c) der Ort in der Gemeinschaft, an dem die Ratingagentur oder die Gruppe von Ratingagenturen den größten Teil ihrer Ratingtätigkeiten ausübt oder auszuüben beabsichtigt, und d) Verwaltungsvereinfachung, Optimierung der Lastenverteilung und angemessene Arbeitsaufteilung. Die Mitglieder des Kollegiums überprüfen die Auswahl des Fazilitators mindestens alle fünf Jahre, um sicherzustellen, dass der ausgewählte Fazilitator unter Zugrundelegung der in Unterabsatz 1 genannten Kriterien weiterhin die am besten geeignete Person ist.

6 Der Fazilitator führt den Vorsitz in den Sitzungen des Kollegiums, koordiniert die Arbeit des Kollegiums und gewährleistet einen effizienten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des Kollegiums.

7 Zur Gewährleistung einer engen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden innerhalb des Kollegiums legt der Fazilitator innerhalb von zehn Werktagen ab seiner Wahl schriftliche Koordinierungsvereinbarungen für die Arbeit im Kollegium zu den folgenden Punkten fest: a) Informationen, die zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden können; b) Entscheidungsprozess zwischen den zuständigen Behörden unbeschadet der Artikel 16, 17 und 20; c) Fälle, in denen sich die zuständigen Behörden zu konsultieren haben; d) Fälle, in denen die zuständigen Behörden den in Artikel 31 genannten Vermittlungsmechanismus anwenden müssen und e) Fälle, in denen die zuständigen Behörden Aufsichtsaufgaben gemäß Artikel 30 delegieren können.

8 Bei Uneinigkeit über die schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen nach Absatz 7 kann jedes Mitglied des Kollegiums den CESR mit der Angelegenheit befassen. Der Fazilitator berücksichtigt in gebührendem Maße die Empfehlung des CESR zu den schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen, bevor er ihren endgültigen Text billigt. Die schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen sind in einem Dokument zusammengefasst, das eine umfassende Begründung aller wesentlichen Abweichungen von der Empfehlung des CESR enthält. Der Fazilitator leitet die schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen an die Mitglieder des Kollegiums und den CESR weiter.

Article 30 Delegierung von Aufgaben zwischen den zuständigen Behörden

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats jede ihrer Aufgaben übertragen, sofern diese Behörde damit einverstanden ist. Die Delegierung von Aufgaben berührt nicht die Zuständigkeit der zuständigen Behörde, die die Aufgaben delegiert.

Article 31 Vermittlung

1 Der CESR führt einen Vermittlungsmechanismus ein, um den betreffenden zuständigen Behörden bei der Ermittlung eines gemeinsamen Standpunkts behilflich zu sein.

2 Können sich die zuständigen Behörden in Bezug auf eine Prüfung oder eine Maßnahme im Rahmen dieser Verordnung nicht einigen, so verweisen sie den Fall zur Vermittlung an den CESR. Die betreffenden zuständigen Behörden tragen der Empfehlung des CESR gebührend Rechnung; weichen sie von der Empfehlung des CESR ab, so müssen sie dies umfassend begründen.

Article 32 Berufsgeheimnis

1 Alle Personen, die beim CESR, bei der zuständigen Behörde oder der Behörde oder Person, an die die zuständige Behörde Aufgaben delegiert hat, tätig sind oder tätig waren, einschließlich der unter Anweisung der zuständigen Behörde tätigen Prüfer und Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen werden keiner anderen Person oder Behörde bekannt gegeben, es sei denn, die Offenlegung ist für gerichtliche Ermittlungen erforderlich.

2 Alle zwischen dem CESR und den zuständigen Behörden sowie zwischen den zuständigen Behörden untereinander im Rahmen dieser Verordnung ausgetauschten Informationen sind als vertraulich zu betrachten, es sein denn, der CESR oder die betreffende zuständige Behörde erklärt zum Zeitpunkt der Mitteilung, dass diese Informationen offen gelegt werden können oder die Offenlegung ist für gerichtliche Ermittlungen erforderlich.

Article 33 Bekanntgabe von Informationen eines anderen Mitgliedstaats

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darf die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erhaltenen Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese zuständige Behörde ihre Zustimmung gegeben hat, bekannt geben, oder dann, wenn die Bekanntgabe für ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist.

Article 34 Vereinbarung über Informationsaustausch

Die zuständigen Behörden können mit den zuständigen Behörden von Drittländern Kooperationsvereinbarungen, die den Austausch von Informationen vorsehen, nur insoweit treffen, wie hinsichtlich der mitgeteilten Informationen der Schutz des Berufsgeheimnisses mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach Artikel 32 gefordert. Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden dienen. Im Hinblick auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer wenden die Mitgliedstaaten die Richtlinie 95/46/EG an.

Article 35 Offenlegung von Informationen aus Drittländern

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darf die von der zuständigen Behörde eines Drittlandes erhaltenen Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese zuständige Behörde ihre Zustimmung gegeben hat, bekannt geben, oder dann, wenn die Bekanntgabe für ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist.

Article 36 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und ergreifen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde Sanktionen, die wegen Verstößen gegen diese Verordnung verhängt wurden, öffentlich bekannt gibt, es sei denn, diese Bekanntgabe würde die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden oder den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die im ersten Unterabsatz genannten Bestimmungen bis zum 7. Dezember 2010. Sie melden ihr spätere Änderungen dieser Bestimmungen unverzüglich.

Article 37 Änderungen der Anhänge

Die Kommission kann die Anhänge ändern, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, einschließlich der internationalen Entwicklungen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf neue Finanzinstrumente und im Hinblick auf die Konvergenz der Aufsichtspraktiken. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Article 38 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Article 39 Berichte

1 Bis zum 7. Dezember 2012 nimmt die Kommission eine Bewertung der Anwendung dieser Verordnung vor, einschließlich einer Bewertung der Verlässlichkeit von Ratings in der Gemeinschaft, der Auswirkungen auf den Konzentrationsgrad im Ratingmarkt, der Kosten und des Nutzens der Verordnung und der Angemessenheit der Vergütung, die eine Ratingagentur vom bewerteten Unternehmen erhält („Modell des zahlenden Emittenten“), und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber einen Bericht vor.

2 Die Kommission bewertet im Lichte von Erörterungen mit den zuständigen Behörden bis zum 7. Dezember 2010 die Anwendung von Titel III dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden, des Rechtsstatus des CESR und der Aufsichtspraktiken. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat über diese Fragen einen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen für eine Änderung jenes Titels. Dieser Bericht nimmt Bezug auf den Vorschlag der Kommission vom 12. November 2008 für eine Verordnung über Ratingagenturen und den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments vom 23. März 2009 zu diesem Vorschlag.

3 Bis zum 7. Dezember 2010 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Berücksichtigung der Entwicklungen des Regelungs- und Kontrollrahmens für Ratingagenturen in Drittländern einen Bericht betreffend die Auswirkungen dieser Entwicklungen sowie der Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 40 auf die Stabilität der Finanzmärkte in der Gemeinschaft vor.

Article 40 Übergangsbestimmungen

In der Gemeinschaft vor dem 7. Juni 2010 tätige Ratingagenturen (nachstehend „bestehende Ratingagenturen“ genannt), die beabsichtigen, gemäß dieser Verordnung einen Antrag auf Registrierung zu stellen, treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um den Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 7. September 2010 nachzukommen. Die Ratingagenturen stellen frühestens bis zum 7. Juni 2010 ihren Antrag auf Registrierung. Bestehende Ratingagenturen stellen bis zum 7. September 2010 ihren Antrag auf Registrierung. Bestehende Ratingagenturen dürfen weiterhin Ratings abgeben, die von den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Finanzinstituten für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendet werden, es sei denn, die Registrierung wird abgelehnt. Im Falle einer Ablehnung der Registrierung gilt Artikel 24 Absatz 2.

Article 41 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Datum ihres Inkrafttretens. Abweichend davon gilt Artikel 4 Absatz 1 ab dem 7. Dezember 2010 und gelten Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben f, g und h ab dem 7. Juni 2011.

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