Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft (kodifizierte Fassung)
Text
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Article 1
1 Für die Erfordernisse der gemeinsamen Agrarpolitik wird ein gemeinschaftliches Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen (im Folgenden „Informationsnetz“ genannt) errichtet.
2 Zweck des Informationsnetzes ist die Sammlung der erforderlichen Buchführungsdaten, insbesondere a) zur jährlichen Feststellung der Einkommen der landwirtschaftlichen Betriebe, die zu dem in Artikel 5 festgelegten Erfassungsbereich gehören; b) zur Untersuchung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe.
3 Die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Angaben dienen insbesondere als Grundlage für die Berichte der Kommission über die Lage der Landwirtschaft und auf den landwirtschaftlichen Märkten sowie über die landwirtschaftlichen Einkommen in der Gemeinschaft. Die Berichte werden dem Europäischen Parlament und dem Rat insbesondere im Hinblick auf die jährliche Festsetzung der Preise der Agrarprodukte jährlich vorgelegt.
Article 2
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) „Betriebsleiter“ ist die natürliche Person, die für die laufende und tägliche Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes verantwortlich ist; b) „Betriebsklasse“ ist eine Gruppe landwirtschaftlicher Betriebe, die denselben Klassen betriebswirtschaftlicher Ausrichtung und wirtschaftlicher Betriebsgröße angehören, wie sie in dem mit der der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 eingeführten gemeinschaftlichen Klassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe definiert sind; c) „Buchführungsbetrieb“ ist jeder in das Informationsnetz einbezogene oder einzubeziehende landwirtschaftliche Betrieb; d) „Gebiet“ ist das Gebiet eines Mitgliedstaats oder ein zum Zweck der Auswahl der Buchführungsbetriebe abgegrenzter Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats; die Liste der Gebiete ist in Anhang I enthalten; e) „Buchführungsdaten“ sind alle einen landwirtschaftlichen Betrieb kennzeichnenden Daten technischer, finanzieller oder wirtschaftlicher Art, die sich aus einer Buchführung ergeben, die systematische und regelmäßige Eintragungen im Verlauf des Rechnungsjahres umfasst.
Article 3
Auf Antrag eines Mitgliedstaats wird die Liste der Gebiete nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren geändert, sofern der Antrag sich auf die Gebiete des betreffenden Mitgliedstaats bezieht.
Article 4
Dieses Kapitel findet Anwendung auf die Sammlung der Buchführungsdaten zum Zweck der jährlichen Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben.
Article 5
1 Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte Erfassungsbereich umfasst landwirtschaftliche Betriebe mit einer wirtschaftlichen Größe ab einer bestimmten Schwelle, die in Euro entsprechend einer der Untergrenzen der wirtschaftlichen Betriebsgrößenklassen gemäß der gemeinschaftlichen Klassifizierung ausgedrückt ist.
2 Buchführungsbetriebe sind landwirtschaftliche Betriebe, a) deren wirtschaftliche Betriebsgröße mindestens eine gemäß Absatz 1 festzulegende Schwelle erreicht, b) die von Landwirten betrieben werden, die eine Buchhaltung führen oder bereit und in der Lage sind, eine Betriebsbuchhaltung zu führen, und die damit einverstanden sind, dass die ihren Betrieb betreffenden Buchführungsdaten der Kommission überlassen werden, c) die insgesamt und auf Ebene jedes Gebiets für den Erfassungsbereich repräsentativ sind.
3 Die Höchstzahl der Buchführungsbetriebe beträgt 105000 für die Gemeinschaft.
4 Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße und die Zahl der Buchführungsbetriebe je Gebiet, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
Article 6
1 Jeder Mitgliedstaat bildet einen nationalen Ausschuss des Informationsnetzes (nachstehend „nationaler Ausschuss“ genannt).
2 Der nationale Ausschuss ist für die Auswahl der Buchführungsbetriebe verantwortlich. In diesem Zusammenhang obliegt ihm die Genehmigung: a) des Auswahlplans der Buchführungsbetriebe, in dem insbesondere die Aufteilung der Buchführungsbetriebe nach Betriebsklassen und die Bestimmung für die Auswahl dieser Betriebe enthalten sind; b) des Berichts über die Durchführung des Auswahlplans der Buchführungsbetriebe.
3 Der Vorsitzende des nationalen Ausschusses wird vom Mitgliedstaat aus dem Kreis der Mitglieder dieses Ausschusses bestellt. Der nationale Ausschuss trifft seine Entscheidungen einstimmig. Kommt keine Einstimmigkeit zustande, so werden die Entscheidungen von einer vom Mitgliedstaat bezeichneten Behörde getroffen.
4 Mitgliedstaaten mit mehreren Gebieten können für jedes ihrer Gebiete einen Gebietsausschuss des Informationsnetzes bilden (nachstehend „Gebietsausschuss“ genannt). Aufgabe des Gebietsausschusses ist es insbesondere, bei der Auswahl der Buchführungsbetriebe mit der in Artikel 7 genannten Verbindungsstelle zusammenzuarbeiten.
5 Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Article 7
1 Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine Verbindungsstelle, deren Aufgabe es ist: a) den nationalen Ausschuss, die Gebietsausschüsse und die Buchstellen über die betreffenden Durchführungsbestimmungen zu unterrichten und für deren ordnungsgemäße Durchführung Sorge zu tragen, b) folgende Unterlagen zu erstellen, dem nationalen Ausschuss zur Genehmigung zu unterbreiten und sodann an die Kommission weiterzuleiten: i) den Auswahlplan der Buchführungsbetriebe; dieser Plan wird anhand der jüngsten statistischen Daten, die nach dem gemeinschaftlichen Klassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe dargestellt sind, erstellt, ii) den Bericht über die Durchführung des Auswahlplans der Buchführungsbetriebe, c) folgende Unterlagen zu erstellen: i) die Liste der Buchführungsbetriebe, ii) die Liste der Buchstellen, die bereit und in der Lage sind, den Betriebsbogen gemäß den Bestimmungen der in den Artikeln 10 und 15 vorgesehenen Verträge auszufüllen, d) die ihr von den Buchstellen übersandten Betriebsbögen zu sammeln und anhand eines gemeinsamen Kontrollprogramms zu überprüfen ob sie ordnungsgemäß ausgefüllt sind, e) die ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbögen unmittelbar nach dieser Überprüfung an die Kommission weiterzuleiten, f) die in Artikel 17 geregelten Auskunftsgesuche an den nationalen Ausschuss, die Gebietsausschüsse und die Buchstellen weiterzuleiten und der Kommission die entsprechenden Antworten zu übermitteln.
2 Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Article 8
1 Für jeden Buchführungsbetrieb wird ein eigener und anonymer Betriebsbogen ausgefüllt.
2 Der Betriebsbogen enthält die Buchführungsdaten, die es ermöglichen, den Buchführungsbetrieb durch die wesentlichen Merkmale seiner Produktionsfaktoren zu kennzeichnen; die verschiedenen Einkommensarten des Buchführungsbetriebes zu beurteilen; die Richtigkeit seines Inhalts stichprobenweise zu überprüfen.
3 Die Art der Buchführungsdaten, die in die Betriebsbögen aufzunehmen sind, ihre Anordnung sowie die damit zusammenhängenden Definitionen und Anleitungen werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
Article 9
Der Landwirt, dessen Betrieb als Buchführungsbetrieb ausgewählt worden ist, wählt aus der von der Verbindungsstelle hierfür aufgestellten Liste eine Buchstelle aus, die bereit ist, den Betriebsbogen für seinen Betrieb entsprechend den Bestimmungen des in Artikel 10 vorgesehenen Vertrages auszufüllen.
Article 10
1 Zwischen der vom Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Stelle und jeder nach Artikel 9 ausgewählten Buchstelle wird unter der Verantwortung dieses Mitgliedstaats jährlich ein Vertrag geschlossen. Durch diesen Vertrag verpflichten sich die Buchstellen, die Betriebsbögen nach Maßgabe des Artikels 8 gegen eine Pauschalvergütung auszufüllen.
2 Die Bestimmungen des in Absatz 1 genannten Vertrages, die in allen Mitgliedstaaten einheitlich sein müssen, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
3 Werden die Aufgaben einer Buchstelle von einer Behörde wahrgenommen, so werden ihr ihre Aufgaben auf dem Verwaltungsweg zugewiesen.
Article 11
Dieses Kapitel findet Anwendung auf die Sammlung der Buchführungsdaten zum Zweck der Untersuchung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe.
Article 12
Nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren wird Folgendes festgelegt: der Gegenstand der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Untersuchungen; entsprechend den Zielen jeder Untersuchung die Einzelheiten für die Auswahl der Buchführungsbetriebe und deren Anzahl.
Article 13
1 Für jeden Buchführungsbetrieb, der in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 12 zweiter Gedankenstrich erlassenen Vorschriften erfasst wird, ist ein eigener und anonymer, besonderer Betriebsbogen auszufüllen. Der besondere Betriebsbogen enthält die in Artikel 8 Absatz 2 erwähnten Buchführungsdaten sowie alle den besonderen Erfordernissen jeder Untersuchung entsprechenden zusätzlichen Angaben und Einzelheiten mit Buchführungscharakter.
2 Die Art der Angaben, die in die besonderen Betriebsbögen aufzunehmen sind, ihre Anordnung sowie die dazugehörigen Definitionen und Anleitungen werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
3 Die besondere Betriebsbögen werden von der nach Artikel 14 ausgewählten Buchstelle ausgefüllt.
Article 14
Der Landwirt, dessen Betrieb in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 12 zweiter Gedankenstrich erlassenen Vorschriften ausgewählt worden ist, wählt aus der von der Verbindungsstelle hierfür aufgestellten Liste eine Buchstelle aus, die bereit ist, den besonderen Betriebsbogen für seinen Betrieb entsprechend den Bestimmungen des in Artikel 15 vorgesehenen Vertrages auszufüllen.
Article 15
1 Zwischen der vom Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Stelle und jeder nach Artikel 14 ausgewählten Buchstelle wird unter der Verantwortung dieses Mitgliedstaats ein Vertrag geschlossen. Durch diesen Vertrag verpflichten sich die Buchstellen, die besonderen Betriebsbögen nach Maßgabe des Artikels 13 gegen eine Pauschalvergütung auszufüllen.
2 Die Bestimmungen des in Absatz 1 genannten Vertrages, die in allen Mitgliedstaaten einheitlich sein müssen, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Zusatzbestimmungen, die ein Mitgliedstaat in diesen Vertrag aufnehmen kann, werden nach demselben Verfahren festgelegt.
3 Werden die Aufgaben einer Buchstelle von einer Behörde wahrgenommen, so werden ihr ihre Aufgaben auf dem Verwaltungsweg zugewiesen.
Article 16
1 Es ist untersagt, die auf der Grundlage dieser Verordnung erhaltenen einzelnen Buchführungsdaten oder alle anderen Einzelangaben für steuerliche Zwecke zu verwenden oder sie für andere Zwecke als die in Artikel 1 vorgesehenen zu verbreiten oder zu verwenden.
2 Die im Rahmen des Informationsnetzes tätigen oder tätig gewesenen Personen dürfen die einzelnen Buchführungsdaten oder alle anderen Einzelangaben, von denen sie in Ausübung oder anlässlich der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten haben, nicht preisgeben.
3 Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Absatzes 2 zu ahnden.
Article 17
1 Der nationale Ausschuss, die Gebietsausschüsse, die Verbindungsstelle und die Buchstellen haben, soweit ihr Verantwortungsbereich betroffen ist, der Kommission alle von ihr gewünschten Auskünfte über die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zu erteilen. Diese an den nationalen Ausschuss, die Gebietsausschüsse oder die Buchstellen gerichteten Auskunftsersuchen und die entsprechenden Antworten werden in schriftlicher Form über die Verbindungsstelle übermittelt.
2 Erweisen sich die Auskünfte als unzureichend oder werden sie nicht binnen angemessener Frist erteilt, so kann die Kommission mit Unterstützung der Verbindungsstelle Sachverständige an Ort und Stelle entsenden.
Article 18
1 Die Kommission wird von dem Gemeinschaftsausschuss des „Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen“ unterstützt (nachfolgend „Gemeinschaftsausschuss“ genannt).
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
3 Der Gemeinschaftsausschuss wird gehört: a) zur Nachprüfung, ob die Auswahlpläne der Buchführungsbetriebe mit den Vorschriften des Artikels 5 übereinstimmen; b) zur kritischen Prüfung und zur Wertung der gewichteten Jahresergebnisse des Informationsnetzes, wobei insbesondere Daten aus anderen Quellen, unter anderem aus Büchern landwirtschaftlicher Betriebe, Statistiken und volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, Rechnung zu tragen ist.
4 Der Gemeinschaftsausschuss kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt. Er prüft alljährlich im Oktober vor allem auf der Grundlage der auf den neuesten Stand gebrachten Ergebnisse des Informationsnetzes die Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen in der Gemeinschaft. Er wird regelmäßig über die Tätigkeit des Informationsnetzes unterrichtet.
5 Die Sitzungen des Gemeinschaftsausschusses werden vom Vorsitzenden einberufen. Die Sekretariatsgeschäfte des Gemeinschaftsausschusses werden von der Kommission wahrgenommen.
Article 19
1 Die in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, Einzelplan Kommission, einzusetzenden Mittel dienen der Deckung a) der Kosten des Informationsnetzes aus den Pauschalvergütungen, die für die Wahrnehmung der Verpflichtungen nach den Artikeln 10 und 15 an die Buchstellen zu leisten sind; b) aller Kosten der EDV-Systeme, die von der Kommission für Erhalt, Überprüfung, Verarbeitung und Analyse der von den Mitgliedstaaten übermittelten Buchführungsdaten betrieben werden. Die unter Buchstabe b genannten Kosten schließen gegebenenfalls die Kosten für die Verbreitung der Ergebnisse der betreffenden Vorgänge sowie die Kosten von Studien und Entwicklungstätigkeiten zu anderen Aspekten des Informationsnetzes ein.
2 Die durch die Einsetzung und Tätigkeit des nationalen Ausschusses, der Gebietsausschüsse und Verbindungsstellen erwachsenden Kosten werden nicht in den Haushaltsplan der Gemeinschaft eingesetzt.
Article 20
Die Verordnung Nr. 79/65/EWG wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Article 21
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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