Verordnung (EG) Nr. 1226/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2010)
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden für 2010 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee festgelegt.
Article 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaftsschiffe“ genannt), die in der Ostsee fischen.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Über die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen: a) Die ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 definierten geografischen Gebiete; b) „Ostsee“ sind die ICES-Untergebiete 22-32; c) „zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden kann; d) „Quote“ ist ein der Gemeinschaft, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC; e) „Tag außerhalb des Hafens“ ist ein fortlaufender Zeitabschnitt von 24 Stunden oder einem Teil von 24 Stunden, während dessen sich das Schiff außerhalb des Hafens befindet.
Article 4 Zulässige Fangmengen und Aufteilung
Die zulässigen Fangmengen, die Aufteilung dieser Mengen auf die Mitgliedstaaten und begleitende Bedingungen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Article 5 Besondere Aufteilungsvorschriften
1 Die Aufteilung der zulässigen Fangmengen auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt: a) den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; b) Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93; c) zulässige zusätzliche Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; d) zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; e) Abzüge nach Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/2008.
2 Für zurückzubehaltende und auf 2011 zu übertragende Quoten kann Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 abweichend von derselben Verordnung auf alle Bestände angewandt werden, für die analytische TAC gelten.
Article 6 Bedingungen für Fänge und Beifänge
1 Fänge aus Beständen, für die zulässige Fangmengen festgesetzt worden sind, dürfen nicht an Bord behalten und angelandet werden, es sei denn, a) die Fänge wurden von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder b) andere Arten als Hering und Sprotte sind mit anderen Arten vermengt und werden weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert und die Fänge wurden mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten getätigt, deren Maschenöffnung weniger als 32 mm beträgt.
2 Alle Anlandungen werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet, die Fänge nach Absatz 1 Buchstabe b ausgenommen.
3 Ist die Quote eines Mitgliedstaats für Hering ausgeschöpft, so ist es den Schiffen unter der Flagge dieses Mitgliedstaats, die in der Gemeinschaft registriert sind und die in den Fischereien tätig sind, für die die betreffende Quote gilt, verboten, mit Hering vermengte Fänge unsortiert anzulanden.
4 Ist die Quote eines Mitgliedstaats für Sprotte ausgeschöpft, so ist es den Schiffen unter der Flagge dieses Mitgliedstaats, die in der Gemeinschaft registriert sind und die in den Fischereien tätig sind, für die die betreffende Quote gilt, verboten, mit Sprotte vermengte Fänge unsortiert anzulanden.
Article 7 Verbot der Fangaufwertung (highgrading)
Jede quotengebundene Art, die bei Fangeinsätzen gefangen wird, ist an Bord zu nehmen und auch anzulanden, es sei denn, dies widerspricht den technischen Maßnahmen und den Kontroll- und Bestandserhaltungsmaßnahmen einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere der vorliegenden Verordnung sowie der Verordnungen (EG) Nr. 2187/2005, (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 2371/2002.
Article 8 Aufwandsbeschränkungen
1 Die Aufwandsbeschränkungen sind in Anhang II festgelegt.
2 Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten für die ICES-Untergebiete 27 und 28.2, soweit die Kommission nicht gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 beschlossen hat, jene Untergebiete von den Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 13 der genannten Verordnung auszunehmen.
3 Diese Beschränkungen gelten nicht für das ICES-Untergebiet 28.1, soweit die Kommission nicht gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 beschlossen hat, dass die Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 für jenes Untergebiet gelten.
Article 9 Technische Übergangsmaßnahmen
Die technischen Übergangsmaßnahmen sind in Anhang III festgelegt.
Article 10 Datenübermittlung
Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.
Article 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2010.
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