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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 1242/2009 der Kommission vom 16. Dezember 2009 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Frachtkontrollsysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China

CELEX
32009R1242
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2009-12-16
In force since
2009-12-18
End of validity
2010-06-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll erhoben auf Systeme zur Frachtkontrolle, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die Neutronentechnologie oder Röntgenstrahlen mit einer Röntgenstrahlenquelle von mindestens 250 KeV oder Alpha-, Beta- oder Gammastrahlen verwenden und die derzeit unter den KN-Codes ex90221900, ex90222900, ex90278017 und ex90301000 (TARIC-Kodes 9022190010, 9022290010, 9027801710 und 9030100091) eingereiht werden, sowie auf mit solchen Systemen ausgestattete Kraftfahrzeuge, die derzeit unter dem KN-Code ex87059090 (TARIC-Kode 8705909010) eingereiht werden.

2 Der vorläufige Antidumpingzoll auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Gemeinschaft, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware beträgt 36,6 %.

3 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen. Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Relations

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