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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 1286/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

CELEX
32009R1286
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2009-12-22
In force since
2009-12-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 2

1 Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

2 Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

3 Anhang I umfasst die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen, die vom Sicherheitsrat der VN oder vom Sanktionsausschuss als mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehend benannt wurden.

4 Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen das Verbot verstoßen.“

Article 2b

Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.“

Article 3

Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Ausübung ihrer Hoheitsgewalt ist es untersagt, direkt oder indirekt technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschließlich insbesondere der Ausbildung und sonstigen Hilfe im Zusammenhang mit der Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art für die in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen zu gewähren.“

Article 6

Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht“.

Article 7a

1 Beschließen der Sicherheitsrat der VN oder der Sanktionsausschuss, eine natürliche oder juristische Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung erstmals in die Liste aufzunehmen, fasst die Kommission unverzüglich einen Beschluss, die Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung in Anhang I aufzunehmen, sobald der Sanktionsausschuss eine Begründung abgegeben hat.

2 Sobald der in Absatz 1 genannte Beschluss gefasst ist, setzt die Kommission die betreffende Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung unverzüglich über die vom Sanktionsausschuss abgegebene Begründung in Kenntnis, um der betreffenden Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

3 Werden Stellungnahmen abgegeben, wendet die Kommission das Verfahren nach Artikel 7b Absatz 2 an und überprüft den in Absatz 1 genannten Beschluss im Lichte der Stellungnahmen. Diese Stellungnahmen werden dem Sanktionsausschuss übermittelt. Die Kommission teilt der betreffenden Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung das Ergebnis ihrer Überprüfung mit. Ferner wird das Ergebnis der Überprüfung dem Sanktionsausschuss übermittelt.

4 Wird ein auf stichhaltigen neuen Beweisen beruhender weiterer Antrag gestellt, eine Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung von der Liste in Anhang I zu streichen, wendet die Kommission das Verfahren nach Artikel 7b Absatz 2 an und führt gemäß Absatz 3 eine weitere Überprüfung durch.

5 Beschließen die VN, eine Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung zu ändern, so ändert die Kommission Anhang I entsprechend.

Article 7b

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Article 7c

1 Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen, die vor dem 3. September 2008 in Anhang I aufgenommen wurden und weiter dort geführt werden, können bei der Kommission einen Antrag auf Begründung stellen. Der Antrag ist schriftlich in einer Amtssprache der Union einzureichen.

2 Sobald der Sanktionsausschuss die beantragte Begründung abgegeben hat, setzt die Kommission die Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung davon in Kenntnis, um ihr Gelegenheit zu geben, zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen.

3 Werden Stellungnahmen abgegeben, wendet die Kommission das Verfahren nach Artikel 7b Absatz 2 an und überprüft ihren Beschluss, die betreffende Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung in die Liste aufzunehmen, im Lichte der Stellungnahmen. Diese Stellungnahmen werden dem Sanktionsausschuss übermittelt. Die Kommission teilt der betreffenden Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung das Ergebnis ihrer Überprüfung mit. Ferner wird das Ergebnis der Überprüfung dem Sanktionsausschuss übermittelt.

4 Wird ein auf stichhaltigen neuen Beweisen beruhender weiterer Antrag gestellt, eine Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung von der in Anhang I enthaltenen Liste zu streichen, wendet die Kommission das Verfahren nach Artikel 7b Absatz 2 an und führt gemäß Absatz 3 eine weitere Überprüfung durch.

Article 7d

1 Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, um ihren Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung nachzukommen, gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr .

2 Anhang I umfasst, soweit verfügbar, Angaben zu den aufgeführten natürlichen Personen, die vom Sicherheitsrat der VN oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden und zu dem Zweck erforderlich sind, die Identität der betreffenden Personen zu überprüfen. Zu diesen Informationen kann Folgendes zählen: a) Nachname und Vornamen, einschließlich gegebenenfalls Aliasnamen und Titel, b) Geburtsdatum und Geburtsort, c) Staatsangehörigkeit, d) Reisepass- und Personalausweisnummern, e) Steuer- und Sozialversicherungsnummer, f) Geschlecht, g) Anschrift oder sonstige Informationen über Aufenthaltsorte, h) Funktion oder Beruf, i) Datum der Benennung nach Artikel 2 Absatz 3.

Article 7e

Anhang I umfasst, soweit verfügbar, Angaben zu juristischen Personen und Organisationen, die vom Sicherheitsrat der VN oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden und zu dem Zweck erforderlich sind, die Identität der betreffenden Person oder Organisation zu überprüfen. Zu diesen Informationen kann Folgendes zählen: a) Name; b) Ort und Datum der Registrierung; c) Registriernummer; d) Hauptgeschäftsort oder sonstige Informationen über Niederlassungen; e) Datum der Benennung nach Artikel 2 Absatz 3.

Article 11

Diese Verordnung gilt a) im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums, b) an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen, c) für natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union; d) für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, e) für natürliche oder juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen oder Vereinigungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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