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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 1287/2009 des Rates vom 27. November 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer (2010)

CELEX
32009R1287
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2009-11-27
In force since
2009-12-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für das Jahr 2010 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer festgelegt.

Article 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, nachstehend „Gemeinschaftsschiffe“ genannt, die im Schwarzen Meer fischen.

2 Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden, die mit Genehmigung und unter der Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden und über die die Kommission und der Mitgliedstaat, in dessen Gewässern sie durchgeführt werden, im Vorausinformiert worden sind.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Neben den Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gelten im Sinne dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen: a) „GFCM“ ist die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer; b) „Schwarzes Meer“ ist das in der Entschließung GFCM/33/2009/2 definierte geografische Untergebiet; c) „zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden darf; d) „Quote“ ist ein der Gemeinschaft, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC.

Article 4 Zulässige Fangmengen und Aufteilung

Die Fangbeschränkungen, die Aufteilung dieser Beschränkungen auf die Mitgliedstaaten und zusätzliche Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Article 5 Besondere Aufteilungsvorschriften

Die Aufteilung der zulässigen Fangmengen auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt: a) den Tausch gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; b) Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; c) zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; d) Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

Article 6 Bedingungen für Fänge und Beifänge

1 Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.

2 Alle Anlandungen werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet.

Article 7 Verbot der Fangaufwertung

Jede quotengebundene Art, die bei Fangeinsätzen gefangen wird, ist an Bord zu nehmen und auch anzulanden, es sei denn, dies widerspricht den technischen, Kontroll- oder Bestandserhaltungsmaßnahmen einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere der vorliegenden Verordnung sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 2371/2002.

Article 8 Technische Übergangsmaßnahmen

Die technischen Übergangsmaßnahmen sind in Anhang II festgelegt.

Article 9 Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Article 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

Relations

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