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Stellungnahme der Kommission vom 28. Juli 2010 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem EPR-Reaktor Olkiluoto (Block 3) in Finnland gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

CELEX
32010A0804(01)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2010-07-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Stellungnahme der Kommission vom 28. Juli 2010 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem EPR-Reaktor Olkiluoto (Block 3) in Finnland gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich) 2010/C 211/01 Am 12. Februar 2010 wurden der Europäischen Kommission von der Regierung Finnlands gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem EPR-Reaktor Olkiluoto (Block 3) übermittelt. Auf der Grundlage dieser Angaben und der zusätzlichen Informationen, die Vertreter der finnischen Regierung auf der Sitzung der Sachverständigengruppe am 14. und 15.

April 2010 vorlegten, gelangten die Sachverständigen zu folgender Stellungnahme: 1. Die Entfernung des Kraftwerks zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats beträgt 200 km (Schweden) bzw. 250 km (Estland). 2. Unter normalen Betriebsbedingungen ist nicht davon auszugehen, dass die Ableitungen flüssiger und gasförmiger Stoffe eine die Gesundheit der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigende Exposition verursachen. 3. Abgebrannte Brennelemente werden vor Ort vorläufig gelagert, bis ein Endlager in einer tiefen geologischen Formation auf finnischem Hoheitsgebiet zur Verfügung steht.

Feste radioaktive Abfälle werden am Standort in von der finnischen Regierung genehmigten Lagern und Entsorgungsanlagen gelagert. Nicht radioaktiver Feststoffabfall oder Reststoffe, die aus der behördlichen Kontrolle entlassen sind, werden als konventioneller Abfall entsorgt bzw. zur Wiederverwendung oder Wiederverwertung freigegeben, wobei die Kriterien der grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 96/29/Euratom) einzuhalten sind. 4. Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung ist nicht davon auszugehen, dass die Dosen, die von der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat wahrscheinlich aufgenommen würden, die Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigen.

Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem EPR-Reaktor (Block 3) am Standort des Kernkraftwerks Olkiluoto in Finnland im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine radioaktive Verseuchung des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird. Brüssel, den 28. Juli 2010 Für die Kommission Günther Oettinger Mitglied der Kommission

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