Stellungnahme der Kommission vom 27. September 2010 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung und dem Rückbau des Forschungsreaktors München (FRM) in Garching, Bundesrepublik Deutschland, gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (Nur der deutsche Text ist verbindlich) 2010/C 261/01 Am 5. Mai 2010 wurden der Europäischen Kommission von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung und dem Rückbau des Forschungsreaktors München übermittelt. Auf der Grundlage dieser Angaben und nach Anhörung der Sachverständigengruppe nimmt die Kommission wie folgt Stellung:
1. Die Entfernung des Reaktors zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats (in diesem Fall Österreich) beträgt 70 km. 2. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Ableitungen flüssiger und gasförmiger Stoffe beim normalen Stilllegungs- und Rückbaubetrieb eine Exposition zur Folge haben, die die Gesundheit der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat beeinträchtigt. 3. Feste radioaktive Abfälle werden vor der Entsorgung in einem genehmigten Endlager vorübergehend in einer Anlage am Standort gelagert. Nicht radioaktiver Feststoffabfall oder Reststoffe, die aus der behördlichen Kontrolle entlassen sind, werden als konventioneller Abfall entsorgt bzw. zur Wiederverwendung oder Wiederverwertung freigegeben, wobei die Kriterien der grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 96/29/Euratom) einzuhalten sind.
4. Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung ist nicht davon auszugehen, dass die Dosen, die von der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat wahrscheinlich aufgenommen würden, die Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigen. Zusammenfassend ist nach Ansicht der Kommission nicht davon auszugehen, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe gleich welcher Art aus der Stilllegung und dem Rückbau des Forschungsreaktors München (FRM) in Garching, Bundesrepublik Deutschland, im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.
Brüssel, den 27. September 2010 Für die Kommission Günther Oettinger Mitglied der Kommission