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Seqlense EUR-Lex

Entscheidung der Kommission vom 6. November 2008 über die staatliche Beihilfe C 19/05 (ex N 203/05), die Polen zugunsten der Stettiner Werft gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6770) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32010D0003
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2008-11-06
In force since
2010-01-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die in den Erwägungsgründen 187-201 (Abschnitt 2.9) beschriebene staatliche Beihilfe, die Polen unter Verletzung des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag zugunsten der Stettiner Werft gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Sämtliche Bürgschaften für Vorschusszahlungen, die Polen der Stettiner Werft unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag vom 1. Juli 2007 bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung erteilt hat, sind ebenfalls mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Article 2

In Bezug auf die in den Erwägungsgründen 187-201 beschriebenen Darlehen von verschiedenen öffentlichen Kapitalgebern erhält Polen die Beihilfe in Höhe der Differenz zwischen den von der Stettiner Werft tatsächlich gezahlten Zinsen und dem Zinssatz, den der Begünstigte für ein Darlehen zu Marktbedingungen hätte zahlen müssen, für den Zeitraum von der Gewährung des Darlehens bis zu dessen Tilgung zurück. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht getilgte Darlehen sind unverzüglich abzulösen.

Article 3

In Bezug auf die in den Erwägungsgründen 187-201 beschriebenen Bürgschaften für Vorschusszahlungen, die von der Exportkreditversicherungsgesellschaft KUKE erteilt wurden, erhält Polen die Beihilfe in Höhe der Differenz zwischen der von dem Begünstigten gezahlten Bürgschaftsprämie und der Prämie, die der Begünstigte für eine Bürgschaft zu Marktbedingungen hätte zahlen müssen, für den Zeitraum von der Erteilung der Bürgschaft bis zu deren Erlöschen zurück. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch gültige Bürgschaften sind unverzüglich aufzulösen.

Article 4

Artikel 3 findet mit den nötigen Abänderungen auch auf die Bürgschaften für Vorschusszahlungen Anwendung, die Polen der Stettiner Werft unter Verletzung des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag im Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum Datum dieser Entscheidung erteilt hat.

Article 5

In Bezug auf die in den Erwägungsgründen 187-201 beschriebenen, nicht vollstreckten Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen Kapitalgebern erhält Polen die Beihilfe in Höhe der Differenz zwischen den von der Stettiner Werft tatsächlich gezahlten Zinsen und dem Zinssatz, den der Begünstigte für einen Aufschub in der Abgeltung dieser Verbindlichkeiten an einen marktwirtschaftlich handelnden Gläubiger hätte zahlen müssen, für den Zeitraum von der Gewährung der Beihilfe bis zu ihrer Rückzahlung zurück. Sämtliche nicht abgegoltenen Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand sind unverzüglich abzugelten.

Article 6

In Bezug auf die in den Erwägungsgründen 187-201 beschriebenen Kapitalbeteiligungen verschiedener öffentlicher Kapitalgeber erhält Polen die Beihilfe in Höhe der gesamten Kapitalbeteiligung zurück.

Article 7

1 Polen fordert die in den Artikeln 2 bis 6 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurück. Die Beihilfe wird entsprechend den in den Erwägungsgründen 334-347 aufgeführten Leitlinien erstattet.

2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

4 Polen stellt mit dem Tag des Erlasses dieser Entscheidung alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilfe ein.

Article 8

1 Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

2 Polen stellt sicher, dass diese Entscheidung binnen sieben Monaten nach ihrer Notifikation umgesetzt wird.

Article 9

1 Polen übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Notifikation dieser Entscheidung die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist, b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen, c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist, d) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass sämtliche noch bestehenden Bürgschaftsverträge über Vorschusszahlungen aufgelöst wurden.

2 Polen unterrichtet die Kommission laufend über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Polen unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Ferner übermittelt Polen ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet.

Relations

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