Skip to content
Seqlense EUR-Lex

2010/275/: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 10. Mai 2010 über die Verwaltung von der Griechischen Republik gewährten zusam engelegten bilateralen Krediten und zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7 (EZB/2010/4)

CELEX
32010D0004(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2010-05-10
In force since
2010-05-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung des Beschlusses EZB/2007/7

„(2 Die EZB kann ausschließlich Zentralbanken, europäische und internationale Organisationen sowie, aufgrund einer Einzelfallentscheidung des EZB-Rates, Zentralregierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder öffentliche Unternehmen, die von diesen Zentralregierungen zum Handeln in ihrem Auftrag bestellt werden, als Kunden akzeptieren.“

Article 2 Kontoeröffnung

In Bezug auf die Kreditrahmenvereinbarung eröffnet die EZB auf Verlangen der Europäischen Kommission ein Konto im Namen der Kreditgeber, wodurch sie die Kreditgeber als Kunden akzeptiert.

Article 3 Entgegennahme von auf das Konto eingehenden Zahlungen

Die EZB akzeptiert ausschließlich von dem bzw. an das Konto im Namen der Kreditgeber geleistete Zahlungen, wenn diese Zahlungen im Zusammenhang mit der Kreditrahmenvereinbarung erfolgen.

Article 4 Entgegennahme von Anweisungen

Hinsichtlich des Kontos im Namen der Kreditgeber akzeptiert und befolgt die EZB ausschließlich Anweisungen der Europäischen Kommission; Anweisungen eines einzelnen Kreditgebers werden nicht akzeptiert.

Article 5 Vergütung

Die EZB zahlt auf das Guthaben auf dem Konto der Kreditgeber den Zinssatz, der dem geltenden EZB-Einlagesatz nach der Eurozinsmethode (actual/360) entspricht.

Article 6 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 12. Mai 2010 in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions