2010/275/: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 10. Mai 2010 über die Verwaltung von der Griechischen Republik gewährten zusam engelegten bilateralen Krediten und zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7 (EZB/2010/4)
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Article 1 Änderung des Beschlusses EZB/2007/7
„(2 Die EZB kann ausschließlich Zentralbanken, europäische und internationale Organisationen sowie, aufgrund einer Einzelfallentscheidung des EZB-Rates, Zentralregierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder öffentliche Unternehmen, die von diesen Zentralregierungen zum Handeln in ihrem Auftrag bestellt werden, als Kunden akzeptieren.“
Article 2 Kontoeröffnung
In Bezug auf die Kreditrahmenvereinbarung eröffnet die EZB auf Verlangen der Europäischen Kommission ein Konto im Namen der Kreditgeber, wodurch sie die Kreditgeber als Kunden akzeptiert.
Article 3 Entgegennahme von auf das Konto eingehenden Zahlungen
Die EZB akzeptiert ausschließlich von dem bzw. an das Konto im Namen der Kreditgeber geleistete Zahlungen, wenn diese Zahlungen im Zusammenhang mit der Kreditrahmenvereinbarung erfolgen.
Article 4 Entgegennahme von Anweisungen
Hinsichtlich des Kontos im Namen der Kreditgeber akzeptiert und befolgt die EZB ausschließlich Anweisungen der Europäischen Kommission; Anweisungen eines einzelnen Kreditgebers werden nicht akzeptiert.
Article 5 Vergütung
Die EZB zahlt auf das Guthaben auf dem Konto der Kreditgeber den Zinssatz, der dem geltenden EZB-Einlagesatz nach der Eurozinsmethode (actual/360) entspricht.
Article 6 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 12. Mai 2010 in Kraft.
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