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Seqlense EUR-Lex

2010/9/EU: Beschluss der Kommission vom 6. Januar 2010 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Baderinge, Badehilfen, Badewannen und Badewannenständer für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10290) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32010D0009
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2010-01-06
In force since
2010-01-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: —Baderinge für Säuglinge („Badesitze“)Produkte, mit denen ein Kind während des Badens in einer sitzenden Position gehalten werden kann. Diese Produkte dürfen nur bei einem Kind verwendet werden, das in der Lage ist, ohne Hilfe aufrecht zu sitzen; sie dürfen nicht verwendet werden, wenn das Kind beginnt, sich in eine stehende Position hochzuziehen.—Badehilfen für SäuglingeProdukte, mit denen ein Kind während des Badens in einer schrägen oder liegenden Position gehalten werden kann. Diese Produkte sind dazu gedacht, ab der Geburt bis zu dem Zeitpunkt verwendet zu werden, da das Kind in der Lage ist, ohne Hilfe aufrecht zu sitzen.—Badewannen für Säuglinge und KleinkinderProdukte, die für das Baden von Kindern ab der Geburt bis zum Alter von 12 Monaten konstruiert sind. Diese Produkte können mit oder ohne Ständer — in einer gewöhnlichen Badewanne, auf dem Badewannenrand oder auf dem Fußboden — verwendet werden.

Article 2 Anforderungen

Die besonderen Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für die in Artikel 1 genannten Produkte gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/95/EG genügen müssen, sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Article 3 Veröffentlichung

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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