2010/9/EU: Beschluss der Kommission vom 6. Januar 2010 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Baderinge, Badehilfen, Badewannen und Badewannenständer für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10290) Text von Bedeutung für den EWR
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: —Baderinge für Säuglinge („Badesitze“)Produkte, mit denen ein Kind während des Badens in einer sitzenden Position gehalten werden kann. Diese Produkte dürfen nur bei einem Kind verwendet werden, das in der Lage ist, ohne Hilfe aufrecht zu sitzen; sie dürfen nicht verwendet werden, wenn das Kind beginnt, sich in eine stehende Position hochzuziehen.—Badehilfen für SäuglingeProdukte, mit denen ein Kind während des Badens in einer schrägen oder liegenden Position gehalten werden kann. Diese Produkte sind dazu gedacht, ab der Geburt bis zu dem Zeitpunkt verwendet zu werden, da das Kind in der Lage ist, ohne Hilfe aufrecht zu sitzen.—Badewannen für Säuglinge und KleinkinderProdukte, die für das Baden von Kindern ab der Geburt bis zum Alter von 12 Monaten konstruiert sind. Diese Produkte können mit oder ohne Ständer — in einer gewöhnlichen Badewanne, auf dem Badewannenrand oder auf dem Fußboden — verwendet werden.
Article 2 Anforderungen
Die besonderen Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für die in Artikel 1 genannten Produkte gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/95/EG genügen müssen, sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
Article 3 Veröffentlichung
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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