2010/11/: Beschluss der Kommission vom 7. Januar 2010 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für von Verbrauchern anzubringende kindergesicherte Feststeller für Fenster und Balkontüren gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10298) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: —„Von Verbrauchern anzubringender Feststeller“Vorrichtung zur Arretierung oder Sicherung der Öffnung eines Fensters oder einer Balkontür in einer bestimmten Spaltstellung. Sie ist zur Nachrüstung von Fenstern oder Balkontüren durch den Verbraucher bestimmt;—„kindersicher“ oder „kindergesichert“derart beschaffen, dass die Vorrichtung nicht von Kindern unter 51 Monaten entsichert werden kann.
Article 2 Anforderungen
Die besonderen Sicherheitsanforderungen, denen von Verbrauchern anzubringende kindergesicherte Feststeller gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/95/EG genügen müssen, sind im Anhang dieser Entscheidung festgelegt.
Article 3 Veröffentlichung
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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