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Seqlense EUR-Lex

Entscheidung der Kommission vom 30. September 2009 über die Beihilferegelung C 2/09 (ex N 221/08 und N 413/08), die Deutschland zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7387) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32010D0013
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2009-09-30
In force since
2010-01-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die von Deutschland geplanten staatlichen Beihilferegelungen nach Artikel 1 §19 und Artikel 4 des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Beihilferegelungen dürfen folglich nicht durchgeführt werden.

Article 2

Die von Deutschland geplante staatliche Beihilferegelung nach Artikel 1 § 20 des MoRaKG ist bei Erfüllung der in Artikel 3 aufgeführten Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Article 3

Die staatliche Beihilferegelung nach Artikel 1 § 20 des MoRaKG wird so angepasst, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: die Bestimmung des Begriffs „Zielgesellschaften“ ist auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Begriffsbestimmung in Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung begrenzt; die Bestimmung des Begriffs „Zielgesellschaften“ schließt Unternehmen in Schwierigkeiten sowie Unternehmen der Industriezweige Schiffbau, Kohle und Stahl aus; die maximale Investitionstranche beträgt 1,5 Mio. EUR je Ziel-KMU und Zwölfmonatszeitraum und ist auf die Seed-, Start-up- und Expansionsfinanzierung beschränkt; Deutschland entwickelt einen Mechanismus, mit dem gewährleistet wird, dass die Maßnahme mit den Kumulierungs- und Berichterstattungsvorschriften in den Abschnitten 6 und 7.1 der Risikokapitalleitlinien im Einklang steht; der Erwerb bestehender Anteile (Ersatzkapital) an einem Ziel-KMU ist ausgeschlossen; es bestehen keine besonderen Bedingungen bezüglich der Rechtsform der Zielgesellschaft.

Article 4

Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Article 5

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Relations

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