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Seqlense EUR-Lex

Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 2009 zur Festlegung der Eckdaten der Register der Fahrerlaubnisse und Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer gemäß Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8278) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32010D0017
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2009-10-29
In force since
2009-10-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Hiermit werden die in Anhang I aufgeführten Eckdaten der nationalen Register der Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer (nachfolgend „NRF“) angenommen.

Article 2

Hiermit werden die in Anhang II aufgeführten Eckdaten der Register der Zusatzbescheinigungen (nachfolgend „RZ“) angenommen.

Article 3

1 Die Europäische Eisenbahnagentur (nachfolgend „Agentur“) erstellt innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Entscheidung eine Durchführbarkeitsstudie für eine computergestützte Anwendung, welche die Eckdaten für das NRF und das RZ einhält und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern erleichtert. Bei dieser Durchführbarkeitsstudie werden insbesondere die funktionale und technische Architektur, die Betriebsarten sowie die Regeln für Dateneingabe und -abfrage untersucht. Die Durchführbarkeitsstudie wird im Rahmen der in Artikel 35 der Richtlinie 2007/59/EG vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen den Vertretern der zuständigen Behörden erörtert und angenommen.

2 Die Agentur richtet, soweit zweckmäßig, gestützt auf die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Studie eine Pilotanwendung eines Netzes mit mindestens drei NRF und neun RZ ein. Die Agentur beobachtet die Pilotanwendung mindestens ein Jahr lang und erstellt daraufhin einen Bericht an die Kommission, dem sie gegebenenfalls Empfehlungen zur Änderung dieser Entscheidung beifügt.

Article 4

Die Mitgliedstaaten nennen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Entscheidung a) die für die Ausgabe von Fahrerlaubnissen für Triebfahrzeugführer gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/59/EG benannte Stelle, b) die für die Führung und Aktualisierung des NRF gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2007/59/EG benannte Stelle.

Article 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Sie gilt nicht für Zypern und Malta, solange in deren Hoheitsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht.

Relations

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