2011/15/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2010 über die Eröffnung von Konten zur Abwicklung von Zahlungen in Verbindung mit Darlehen der EFSF an Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2010/31)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Eröffnung von Geldkonten
Die EZB kann auf Antrag der NZB eines das Darlehen aufnehmenden Mitgliedstaats zur Abwicklung von Zahlungen im Rahmen einer Vereinbarung über eine Darlehensfazilität Geldkonten eröffnen, die auf den Namen der betreffenden NZB lauten (nachfolgend: „NZB-Geldkonto“).
Article 2 Annahme von Zahlungen, die auf die Geldkonten eingehen
Ein NZB-Geldkonto wird ausschließlich zur Abwicklung von Zahlungen im Rahmen einer Vereinbarung über eine Darlehensfazilität verwendet.
Article 3 Entgegennahme von Anweisungen
Die EZB nimmt hinsichtlich eines NZB-Geldkontos lediglich Anweisungen der NZB entgegen, die das betreffende Konto führt.
Article 4 Salden von Geldkonten
NZB-Geldkonten dürfen zu keinem Zeitpunkt im Soll stehen. Von diesen Konten werden daher keine Zahlungen ausgeführt, die das Guthaben auf den Konten übersteigen.
Article 5 Vergütung
Die EZB verzinst das Guthaben, das sich länger als einen Geschäftstag auf einem NZB-Geldkonto befindet, zum geltenden EZB-Einlagesatz nach der Eurozinsmethode (actual/360).
Article 6 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions