Beschluss des Rates vom 30. November 2009 zur Änderung des Beschlusses des mit dem Schengener Übereinkommen von 1990 eingesetzten Exekutivausschusses zur Änderung der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit für das Schengener Informationssystem (C.SIS)
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Article 1
Der Beschluss des mit dem Schengener Übereinkommen von 1990 eingesetzten Exekutivausschusses zur Änderung der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit für das Schengener Informationssystem (C.SIS) wird wie folgt geändert: a) Der Titel der C.SIS-Finanzregelung erhält folgende Fassung: „FINANZREGELUNG FÜR DIE EINRICHTUNG UND DEN BETRIEB DES SCHENGENER C.SIS UND DES WIDE AREA NETWORK EINSCHLIESSLICH DER VERSCHLÜSSELUNG ZUR VERBINDUNG DER NATIONALEN TEILE DES SIS MIT DER TECHNISCHEN UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT“ b) Titel I Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Der Haushalt für die in den Artikeln 92, 92a und 119 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 vorgesehene technische Unterstützungseinheit des Schengener Informationssystems in Straßburg, nachstehend C.SIS genannt, einschließlich des Wide Area Network einschließlich Verschlüsselung zur Verbindung der nationalen Teile des Schengener Informationssystems mit dem C.SIS, besteht aus den folgenden Teilen:“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er findet ab einem durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der betreffenden Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitpunkt Anwendung. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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