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2011/11/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 27. Dezember 2010 über die Übermittlung vertraulicher Daten nach dem gemeinsamen Rahmen für Unternehmensregister für statistische Zwecke (EZB/2010/33)

CELEX
32010D0033
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2010-12-27
In force since
2011-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Anwendungsbereich

1 Bei der Übermittlung der Eigenschaften hinsichtlich multinationaler Unternehmensgruppen und der sie bildenden Einheiten an die nationalen Statistikämter und andere am ESS teilnehmende innerstaatliche Stellen ihres Mitgliedstaats (nachfolgend „ESS-Mitglied“) verwenden die NZBen die Tabelle im Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1097/2010 nach Maßgabe der Bestimmungen über die Vertraulichkeit der Verordnung (EG) Nr. 2533/98.

2 Die NZBen unterliegen dem Artikel 3 dieses Beschlusses, wenn sie diese Eigenschaften an die ESS-Mitglieder ihrer Mitgliedstaaten zur Beurteilung, Korrektur, Vervollständigung und Integration in die Daten übermitteln, die das ESS-Mitglied gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 an die Kommission (Eurostat) übermittelt.

Article 2 Format und Verfahren für die Übermittlung

1 Das im Anhang festgelegte Format ist zu verwenden, wenn Daten von den NZBen an die ESS-Mitglieder übermittelt werden.

2 Wenn Daten von den NZBen an die ESS-Mitglieder übermittelt werden, werden die Daten und Metadaten gemäß den ESS-Standards und der in der neuesten Fassung des bei der Kommission (Eurostat) erhältlichen Eurostat-Handbuchs mit Empfehlungen für Unternehmensregister festgelegten Struktur übermittelt.

3 Wenn Daten von den NZBen an die ESS-Mitglieder übermittelt werden, folgen die NZBen denselben Benennungsregeln, Strukturen und Definitionen der Felder wie in der Verordnung (EG) Nr. 192/2009.

4 Die gemäß diesem Beschluss übermittelten Daten und Metadaten werden in elektronischer Form ausgetauscht.

5 Die gemäß diesem Beschluss übermittelten Daten und Metadaten werden über den für die Übermittlung von vertraulichen Daten genutzten sicheren Datenträger oder einen gesicherten Fernzugang gesendet.

Article 3 Sicherheits- und Vertraulichkeitsmaßnahmen

1 Die EZB und die NZBen speichern die von der Kommission (Eurostat) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1097/2010 erhaltenen und als vertraulich gekennzeichneten Daten in einem gesicherten Bereich mit beschränktem und kontrolliertem Zugang.

2 Daten, die die EZB und die NZBen von der Kommission (Eurostat) erhalten haben, werden ausschließlich für statistische Zwecke genutzt.

3 Die EZB und die NZBen stellen sicher, dass Informationen über die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen im jährlichen Vertraulichkeitsbericht enthalten sind oder dass die Kommission (Eurostat) und die entsprechenden einzelstaatlichen Stellen über andere Wege informiert werden.

Article 4 Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Relations

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