Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die staatlichen Beihilfen, die Italien zur Umstrukturierung von Fischereigenossenschaften und deren Konsortien gewährt hat (Staatliche Beihilfe C 29/06) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8040) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Beihilferegelung, die zur Umstrukturierung von Genossenschaften und deren Konsortien im Fischerei- und Aquakultursektor eingeführt und von Italien unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig angewendet wurde, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Article 2
Einzelbeihilfen, die einer Fischereigenossenschaft oder einem ihrer Konsortien im Rahmen der in Artikel 1 dieser Entscheidung genannten Regelung gewährt wurden, stellen keine Beihilfe dar, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen der zu diesem Zeitpunkt geltenden, kraft Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates erlassenen Verordnung erfüllten.
Article 3
Einzelbeihilfen, die einer Fischereigenossenschaft oder einem ihrer Konsortien im Rahmen der in Artikel 1 dieser Entscheidung genannten Regelung gewährt wurden und zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen einer kraft Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnung oder einer anderen genehmigten Beihilferegelung erfüllten, sind bis zur Höhe der für diese Beihilfeart geltenden Beihilfehöchstintensität mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Article 4
1 Italien hat die in Artikel 1 genannten unvereinbaren Beihilfen, die ab dem 12. November 2005 gewährt wurden, von den Empfängern zurückzufordern.
2 Auf die zurückzufordernden Beträge werden von dem Zeitpunkt an, ab dem sie den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung Zinsen erhoben.
3 Die Zinsen sind gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission nach der Zinseszinsformel zu berechnen.
4 Italien hat ab dem Zeitpunkt der Annahme dieser Entscheidung alle noch ausstehenden Zahlungen der in Artikel 1 genannten Beihilfen einzustellen.
Article 5
1 Die Rückforderung der gemäß Artikel 1 gewährten Beihilfen hat unverzüglich und wirksam zu erfolgen.
2 Italien trägt dafür Sorge, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 6
1 Italien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung die folgenden Informationen: a) Liste der Fischereigenossenschaften und deren Konsortien, die eine Beihilfe gemäß Artikel 2 und 3 erhalten haben, sowie der jeweilige Gesamtbetrag; b) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist; c) ausführliche Beschreibung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung; d) Schriftstücke, mit denen die Begünstigten zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert wurden.
2 Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der gemäß Artikel 1, 2 und 3 gewährten Beihilfen abgeschlossen ist. Italien übermittelt unverzüglich alle von der Kommission verlangten Informationen über die Maßnahmen, die ergriffen wurden oder vorgesehen sind, um der Entscheidung nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben zu den Beihilfe- und Zinsbeträgen, die bereits von den Empfängern zurückgezahlt wurden.
Article 7
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
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