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Seqlense EUR-Lex

Entscheidung des Rates vom 27. November 2009 über das Europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit zur Förderung der aktiven Bürgerschaft (2011)

CELEX
32010D0037
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2009-11-27
In force since
2010-01-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Das Jahr 2011 wird zum Europäischen Jahr der Freiwilligentätigkeit zur Förderung der aktiven Bürgerschaft (nachstehend „Europäisches Jahr“ genannt) ausgerufen.

Article 2 Ziele

Der Zweck des Europäischen Jahres besteht insgesamt darin, die Bemühungen der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten, lokaler und regionaler Behörden um die Schaffung der Voraussetzungen in der Zivilgesellschaft für freiwilliges Engagement in der Europäischen Union (EU) — insbesondere durch den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren — zu fördern und zu unterstützen und die Freiwilligentätigkeit in der EU stärker ins Bewusstsein zu rücken. Die Ziele des Europäischen Jahres lauten: 1. Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Freiwilligentätigkeiten in der EU um die Freiwilligentätigkeit als Instrument zur Förderung der Bürgerbeteiligung und des Engagements von Menschen für Menschen im EU-Kontext zu verankern und — falls dies angezeigt und erforderlich ist — um bestehende administrative und rechtliche Hindernisse für Freiwilligentätigkeit zu beseitigen. 2. Stärkung des Potenzials der Organisatoren von Freiwilligentätigkeiten zur Verbesserung der Qualität von Freiwilligentätigkeiten um Freiwilligentätigkeiten zu erleichtern und Organisatoren bei der Durchführung neuer Arten von Freiwilligentätigkeiten zu unterstützen sowie Vernetzung, Mobilität, Zusammenarbeit und Ausschöpfung von Synergien innerhalb der Zivilgesellschaft und zwischen der Zivilgesellschaft und Akteuren aus anderen Bereichen im EU-Kontext zu fördern. 3. Anerkennung von Freiwilligentätigkeiten um geeignete Anreize für Einzelpersonen, Unternehmen und Organisationen, die Freiwillige ausbilden und unterstützen zu fördern, und Freiwilligentätigkeiten wegen der dabei erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen auf EU-Ebene und in den Mitgliedstaaten durch politische Entscheidungsträger, Organisationen der Zivilgesellschaft, öffentliche Einrichtungen, den formellen und informellen Bildungssektor sowie durch Arbeitgeber anzuerkennen. 4. Sensibilisierung für den Wert und die Bedeutung von Freiwilligentätigkeiten um die breite Öffentlichkeit für die Bedeutung von Freiwilligentätigkeiten zu sensibilisieren, die Ausdruck der Bürgerbeteiligung sind und Fragen betreffen, die alle Mitgliedstaaten angehen, etwa die harmonische Entwicklung der Gesellschaft und den sozialen Zusammenhalt.

Article 3 Beteiligte Initiativen

1 Die Maßnahmen zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele des Europäischen Jahres können unter anderem die folgenden auf Gemeinschaftsebene bzw. auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene organisierten Initiativen umfassen: a) Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren; b) Durchführung von Studien und Forschungsarbeiten sowie Verbreitung der diesbezüglichen Ergebnisse; c) Konferenzen und Veranstaltungen zur Anregung der Debatte über und zur Sensibilisierung für die Bedeutung und den Wert von Freiwilligentätigkeiten, so dass Bürger dazu angeregt werden, sich zu engagieren, und zur Würdigung des Engagements der Freiwilligen und ihrer Organisationen; d) konkrete Initiativen in den Mitgliedstaaten mit dem Zweck, die Zielsetzungen des Europäischen Jahres zu fördern; mindestens 25 % der Finanzmittel, die jährlich insgesamt zur Verfügung stehen, werden für diesen Zweck verwendet; e) Informations- und PR-Kampagnen zur Verbreitung der Kernbotschaften. Die in Absatz 1 genannten Initiativen werden im Anhang näher erläutert.

2 Die Gemeinschaft kann Projekte ausschließlich über bestehende Gemeinschaftsprogramme finanzieren.

Article 4 Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

Bis zum 28. Februar 2010 benennt jeder Mitgliedstaat eine Stelle, die die Teilnahme des Mitgliedstaats am Europäischen Jahr organisiert (nachstehend „nationale Koordinierungsstelle“ genannt) und unterrichtet die Kommission über diese Benennung. Bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten, insbesondere bei der Ausarbeitung des nationalen Programms konsultiert die nationale Koordinierungsstelle ein breites Spektrum einschlägiger Akteure, darunter Organisationen der Zivilgesellschaft und gegebenenfalls die nationalen Gremien oder Kontaktstellen einschlägiger Gemeinschaftsprogramme, und arbeitet eng mit diesen zusammen. Das nationale Programm und die Prioritäten für das Europäische Jahr werden im Einklang mit den in Artikel 2 genannten Zielen und den Einzelheiten der im Anhang genannten Maßnahmen festgelegt.

Article 5 Koordination auf Gemeinschaftsebene und Durchführung

Die Kommission beruft Sitzungen der nationalen Koordinierungsstellen ein; diese Sitzungen dienen der Koordination der Durchführung des Europäischen Jahres und dem Informationsaustausch über die Durchführung auf nationaler Ebene. Zu ihrer Unterstützung bei der Durchführung des Europäischen Jahres auf Gemeinschaftsebene organisiert die Kommission ferner Zusammenkünfte mit Vertretern europäischer Organisationen bzw. Einrichtungen, die auf dem Gebiet des freiwilligen Engagements aktiv sind, sowie mit weiteren Akteuren. Für die Umsetzung des Europäischen Jahres auf Gemeinschaftsebene ist die Kommission zuständig. Die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden in die Aktivitäten einbezogen.

Article 6 Finanzvorschriften

1 Für die in Teil A des Anhangs beschriebenen gemeinschaftsweiten Maßnahmen werden Aufträge im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen oder Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vergeben.

2 Die in Teil B des Anhangs beschriebenen gemeinschaftsweiten Maßnahmen können aus dem Gemeinschaftshaushalt kofinanziert werden.

3 Die Kommission gewährt jeder nationalen Koordinierungsstelle einen Zuschuss; dies erfolgt nach dem in Teil C des Anhangs festgelegten Verfahren.

Article 7 Mittelausstattung

1 Zur Umsetzung dieser Entscheidung steht für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 eine Finanzausstattung von insgesamt 8000000 EUR zur Verfügung.

2 Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

Article 8 Internationale Zusammenarbeit

Die Kommission kann für die Zwecke des Europäischen Jahres mit einschlägigen internationalen Organisationen, insbesondere mit den Vereinten Nationen und dem Europarat, zusammenarbeiten; dabei sorgt sie dafür, dass die Mitwirkung der EU entsprechend herausgestellt wird.

Article 9 Kohärenz und Komplementarität

Die Kommission sorgt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten für die Kohärenz der im Rahmen dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen mit anderen Aktionen und Initiativen auf gemeinschaftlicher, nationaler und regionaler Ebene, die zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres beitragen.

Article 10 Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

1 Die Kommission stellt sicher, dass bei der Durchführung der im Rahmen dieser Entscheidung finanzierten Maßnahmen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft geschützt werden, und zwar durch die Anwendung von Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) .

2 Für die im Rahmen dieser Entscheidung finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen bedeutet der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 verwendete Begriff der Unregelmäßigkeit jede Verletzung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts oder jede Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die zu einer ungerechtfertigen Ausgabe führt und somit einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt oder bewirken könnte.

3 Die Kommission kann die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung kürzen, aussetzen oder zurückfordern, wenn sie Unregelmäßigkeiten — insbesondere die Nichteinhaltung von Bestimmungen dieser Entscheidung, einer Einzelentscheidung oder der Vereinbarung über die Gewährung der betreffenden finanziellen Unterstützung — feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine wesentliche Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art dieser Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.

4 Wenn Fristen nicht eingehalten werden oder wenn aufgrund des Stands der Durchführung einer Maßnahme nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt ist, fordert die Kommission den Empfänger auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu äußern. Falls dieser keine angemessene Begründung liefern kann, ist die Kommission befugt, den Restbetrag der finanziellen Unterstützung zu streichen und die Rückzahlung der bereits gezahlten Beträge zu fordern.

5 Jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag ist der Kommission zurückzuzahlen. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden in Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften Verzugszinsen erhoben .

Article 11 Begleitung und Evaluierung

Bis zum 31. Dezember 2012 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Durchführung, die Ergebnisse und die allgemeine Bewertung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Initiativen vor.

Article 12 Inkrafttreten

Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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Versions

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