Entscheidung der Kommission vom 6. November 2008 über die staatliche Beihilfe C 17/05 (ex N 194/05 und PL 34/04) Polens für die Gdingener Werft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6771) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die in den Erwägungsgründen 209-232 beschriebene staatliche Beihilfe, die der Gdingener Werft unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durch Polen gewährt wurde, ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Darüber hinaus sind alle Bürgschaften für Anzahlungen, die der Gdingener Werft unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag im Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum Ergehen dieser Entscheidung durch Polen gewährt wurden, nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Article 2
Bezüglich der von verschiedenen Körperschaften des öffentlichen Rechts erhaltenen, in den Erwägungsgründen 209-232 beschriebenen Darlehen fordert Polen die Beihilfe in Höhe der Differenz zwischen dem von der Gdingener Werft für die Zeit von der Gewährung des Darlehens bis zu seiner vollständigen Rückzahlung tatsächlich gezahlten Zinssatz und dem Zinssatz zurück, den der Begünstigte hätte zahlen müssen, wenn er das Darlehen auf dem Markt aufgenommen hätte. Darüber hinaus ist ein Darlehen, das zum Zeitpunkt der Annahme dieser Entscheidung nicht zurückgezahlt worden ist, sofort zurückzuzahlen.
Article 3
Bezüglich der in den Erwägungsgründen 209-232 beschriebenen Bürgschaften des Fiskus fordert Polen die Beihilfe für die Zeit zwischen der Gewährung der Garantie und ihrem Erlöschen zurück, in Höhe der Differenz zwischen dem von der Gdingener Werft für das verbürgte Darlehen, das dank der Staatsbürgschaft aufgenommen werden konnte, tatsächlich gezahlten Zinssatz und dem Zinssatz, der vom Begünstigten hätte gezahlt werden müssen, wenn er das Darlehen auf dem Markt aufgenommen hätte, oder in Höhe des verbürgten Betrages, multipliziert mit dem Risikofaktor (Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Bürgschaft), vermindert um die für die Bürgschaft gezahlte Prämie, oder in Höhe der Differenz zwischen der für die Bürgschaft gezahlten Prämie und der Bürgschaftsprämie, die vom Begünstigten hätte gezahlt werden müssen, wäre ihm die Bürgschaft auf dem Markt gewährt worden. Darüber hinaus ist jede zum Zeitpunkt des Ergehens dieser Entscheidung gültige Bürgschaft unverzüglich zu beenden.
Article 4
Bezüglich der von der polnischen Ausfuhrkreditanstalt (KUKE) gewährten Anzahlungsbürgschaften, die in den Erwägungsgründen 209-232 beschrieben werden, fordert Polen die Beihilfe für die Zeit zwischen der Übernahme der Bürgschaft und ihrem Auslaufen zurück, in Höhe der Differenz zwischen der vom Begünstigten bezahlten Bürgschaftsprämie und der Bürgschaftsprämie, die vom Begünstigten hätte gezahlt werden müssen, wenn er eine solche Bürgschaft auf dem Markt bekommen hätte. Darüber hinaus ist jede zum Zeitpunkt des Ergehens dieser Entscheidung gültige Bürgschaft unverzüglich zu beenden.
Article 5
Artikel 3 und 4 finden sinngemäß auch in Bezug auf Anzahlungsbürgschaften Anwendung, die der Werft unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag im Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum Zeitpunkt des Ergehens dieser Entscheidung durch Polen gewährt worden sind.
Article 6
Bezüglich der in den Erwägungsgründen 209-232 beschriebenen, nicht eingeforderten Verbindlichkeiten gegenüber Körperschaften der öffentlichen Hand fordert Polen die Beihilfe für die Zeit zwischen der Gewährung der Beihilfe und der Tilgung der betreffenden öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeit zurück, in Höhe der Differenz zwischen dem von der Gdingener Werft tatsächlich gezahlten Zinssatz und dem Zinssatz, den der Begünstigte für die Stundung solcher Forderungen zahlen müsste, wenn ihm diese von einem marktwirtschaftlich handelnden Gläubiger eingeräumt worden wäre. Darüber hinaus sind alle offenen Verbindlichkeiten gegenüber Körperschaften der öffentlichen Hand sofort zu bezahlen.
Article 7
Bezüglich des Erlasses der in den Erwägungsgründen 209-232 beschriebenen Verbindlichkeiten gegenüber Körperschaften der öffentlichen Hand fordert Polen die Beihilfe in Höhe des Betrages der erlassenen Verbindlichkeiten zurück.
Article 8
Bezüglich der in den Erwägungsgründen 209-232 beschriebenen öffentlichen Verbindlichkeiten, die auf der Grundlage des Gesetzes vom 30. Oktober 2002 über staatliche Beihilfen für Unternehmen von besonderer Bedeutung für den Arbeitsmarkt, einschließlich nachträglicher Änderungen, umstrukturiert wurden, fordert Polen die Beihilfe in Höhe der auf die Zweckgesellschaft übertragenen öffentlichen Verbindlichkeiten, gemindert um den tatsächlichen Wert des auf die Zweckgesellschaft übertragenen Vermögens des Begünstigten, zurück.
Article 9
Bezüglich der in den Erwägungsgründen 209-232 beschriebenen Kapitalzuführungen durch verschiedene Körperschaften des öffentlichen Rechts fordert Polen die Beihilfe in Höhe des Gesamtbetrags der Kapitalzuführungen zurück.
Article 10
Bezüglich der in Tabelle 4 in den Erwägungsgründen 209-232 beschriebenen direkten Zuschüsse fordert Polen die Beihilfe in Höhe des Gesamtzuschusses zurück.
Article 11
1 Polen ist verpflichtet, die in den vorstehenden Artikeln beschriebene Beihilfe von dem Begünstigten zurückzufordern. Die Rückzahlung der Beihilfe erfolgt gemäß den in den Erwägungsgründen 384-401 genannten Richtlinien.
2 Die Rückforderungssumme schließt die Zinsen vom Tag der Überweisung der Beihilfe an die Gdingener Werft bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung ein.
3 Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.
4 Polen erklärt alle noch nicht erfolgten Auszahlungen der in Artikel 1 genannten Beihilfe mit Wirkung vom Zeitpunkt der Annahme dieser Entscheidung für nichtig.
Article 12
1 Die in Artikel 1 genannte Rückforderung der Beihilfe erfolgt tatsächlich und unverzüglich.
2 Polen garantiert die Umsetzung dieser Entscheidung innerhalb einer Frist von sieben Monaten nach Bekanntgabe.
Article 13
1 Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung übermittelt Polen der Kommission folgende Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen auf die zurückgezahlte Beihilfe) der vom Begünstigten zurückzuzahlenden Beihilfe; b) ausführliche Beschreibung der zur Umsetzung dieser Entscheidung bereits erfolgten und geplanten Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe; c) Nachweise, dass der Begünstigte zur Rückerstattung der Beihilfe aufgefordert wurde; d) Nachweise, dass alle weiterhin gültigen Verträge über Anzahlungsbürgschaften aufgelöst worden sind.
2 Polen informiert die Kommission über die weiteren, zur Umsetzung dieser Entscheidung auf nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen bis zur vollständigen Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe. Auf Antrag der Kommission legt Polen umgehend Informationen über die zur Umsetzung dieser Entscheidung erfolgten und geplanten Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe vor. Polen übermittelt auch ausführliche Informationen über von dem Begünstigten bereits zurückgezahlte Beihilfebeträge und Zinsen auf die rückzuerstattende Beihilfe. Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet.
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