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Seqlense EUR-Lex

2010/52/: Beschluss der Kommission vom 27. Januar 2010 über eine Finanzhilfe der Union für ein Programm zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2010 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 320)

CELEX
32010D0052
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2010-01-27
In force since
2010-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Gewährung einer Finanzhilfe der Union an Frankreich für das amtliche Programm zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2010 gemäß Teil A des Anhangs wird genehmigt. Die Finanzhilfe ist auf 60 % der zuschussfähigen Gesamtausgaben gemäß Teil B des Anhangs mit einem Höchstbetrag von 240000 EUR (ohne MwSt.) begrenzt.

Article 2

1 Binnen 60 Tagen nach Eingang des Antrags Frankreichs ist eine Vorauszahlung von 100000 EUR zu leisten.

2 Der Restbetrag der Finanzhilfe wird nach Vorlage eines abschließenden Durchführungsberichts über das Programm in elektronischer Form bis spätestens am 15. März 2011 bei der Kommission gezahlt. Dieser Bericht muss Folgendes enthalten: a) eine genaue technische Bewertung des gesamten Programms unter Angabe des Grads der Verwirklichung der materiellen und qualitativen Ziele sowie der Fortschritte und eine Bewertung der direkten pflanzengesundheitlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen und b) eine Kostenaufstellung über die tatsächlich angefallenen Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Teilprogrammen und Maßnahmen.

3 Was die vorläufige Aufschlüsselung der Haushaltsmittel gemäß Teil B des Anhangs betrifft, kann Frankreich die Finanzierung der verschiedenen Maßnahmen im gleichen Teilprogramm bis zu einem Anteil von 15 % der Finanzhilfe der Union für das betreffende Teilprogramm anpassen, sofern der Gesamtbetrag der im Programm veranschlagten zuschussfähigen Kosten nicht überschritten wird und sofern die Hauptziele des Programms dadurch nicht beeinträchtigt werden. Frankreich informiert die Kommission über die vorgenommenen Anpassungen.

Article 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2010.

Article 4

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Relations

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