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2010/96/GASP: Beschluss 2010/96/GASP des Rates vom 15. Februar 2010 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte

CELEX
32010D0096
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2010-02-15
In force since
2010-02-15
End of validity
2027-02-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Mission

1 Die Union führt eine militärische Ausbildungsmission, nachstehend „EUTM Somalia“ genannt, durch, um einen Beitrag zur Stärkung der somalischen Übergangs-Bundesregierung als funktionierender, im Interesse der somalischen Bürger handelnder Regierung zu leisten. Ziel der EU-Militärmission ist es insbesondere, zu einem umfassenden und nachhaltigen Konzept für den Ausbau des somalischen Sicherheitssektors beizutragen, indem die somalischen Sicherheitskräfte gestärkt werden, und zwar durch eine spezifische militärische Ausbildung und durch Unterstützung der von Uganda durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen für 2000 somalische Rekruten bis einschließlich Zugstärke, insbesondere eine geeignete modulare Spezialausbildung für Offiziere und Unteroffiziere. Die EU-Militärmission wird in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit den anderen Akteuren der internationalen Gemeinschaft, insbesondere den Vereinten Nationen, der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) und den Vereinigten Staaten von Amerika, tätig.

2 Die militärischen Ausbildungsmaßnahmen, die die EU zu diesem Zweck durchführt, finden gemäß dem politischen Ziel der EU-Mission als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte, wie es in dem vom Rat am 17. November 2009 gebilligten Krisenmanagementkonzept festgelegt ist, hauptsächlich in Uganda statt. Ein Teil dieser EU-Militärmission wird auch in Nairobi stationiert.

Article 2 Ernennung des Befehlshabers der EU-Mission

1 Colonel Ricardo GONZÁLEZ ELUL wird hiermit zum Befehlshaber der EU-Mission ernannt.

2 Der Befehlshaber der EU-Mission nimmt die Aufgaben eines Befehlshabers der EU-Operation und eines Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte wahr.

Article 3 Bestimmung des EU-Hauptquartiers

Das EU-Hauptquartier der Mission befindet sich in Uganda. Es verfügt zudem über ein Verbindungsbüro in Nairobi und eine Unterstützungszelle in Brüssel. Es nimmt die Aufgaben sowohl eines operativen Hauptquartiers als auch eines operativ-taktischen Hauptquartiers wahr.

Article 4 Planung und Einleitung der Mission

Der Beschluss über die Einleitung der EU-Militärmission wird vom Rat nach Genehmigung des Missionsplans gefasst.

Article 5 Politische Kontrolle und strategische Leitung

1 Unter der Verantwortung des Rates und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hohe Vertreterin“) nimmt das Politische und Sicherheitspolitische Komitee („PSK“) die politische Kontrolle und strategische Leitung der EU-Militärmission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 38 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zu fassen. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Änderung der Planungsdokumente, einschließlich des Missionsplans und der Befehlskette. Sie umfasst auch die Befugnis, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Mission zu fassen. Die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Ziele und die Beendigung der EU-Militärmission verbleibt beim Rat.

2 Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

3 Das PSK erhält regelmäßig vom Vorsitzenden des Militärausschusses der EU (EUMC) Berichte über die Durchführung der EU-Militärmission. Das PSK kann den Befehlshaber der EU-Mission gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

Article 6 Militärische Leitung

1 Der EUMC überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der EU-Militärmission unter Verantwortung des Befehlshabers der EU-Mission.

2 Der EUMC erhält regelmäßig vom Befehlshaber der EU-Mission Berichte. Er kann den Befehlshaber der EU-Mission gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

3 Der Vorsitzende des EUMC ist erster Ansprechpartner für den Befehlshaber der EU-Mission.

Article 7 Durchführung und Kohärenz der Reaktion der Union

1 Die Hohe Vertreterin sorgt für die Durchführung dieses Beschlusses sowie für seine Kohärenz mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Entwicklungsprogramme der Union.

2 Der Befehlshaber der EU-Mission unterstützt die Hohe Vertreterin bei der Durchführung dieses Beschlusses.

Article 8 Beteiligung von Drittstaaten

1 Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und des einheitlichen institutionellen Rahmens und im Einklang mit den vom Europäischen Rat festgelegten einschlägigen Leitlinien können Drittstaaten eingeladen werden, sich an der Mission zu beteiligen.

2 Der Rat ermächtigt das PSK, Drittstaaten um Beiträge zu ersuchen und auf Empfehlung des Befehlshabers der EU-Mission und des EUMC die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der angebotenen Beiträge zu fassen.

3 Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer Übereinkunft geregelt, die gemäß Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu schließen ist. Haben die Union und ein Drittstaat ein Rahmenabkommen über die Beteiligung dieses Drittstaates an Krisenbewältigungsmissionen der EU geschlossen, so gelten dessen Bestimmungen für diese Mission.

4 Drittstaaten, die einen wesentlichen militärischen Beitrag zu der EU-Militärmission leisten, haben hinsichtlich der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Mission beteiligten Mitgliedstaaten.

5 Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder zu fassen, falls Drittstaaten wesentliche militärische Beiträge leisten.

Article 9 Status des EU-geführten Personals

Der Status der EU-geführten Einheiten und ihres Personals, einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren ihrer Mission erforderlicher Garantien, kann in einer Übereinkunft geregelt werden, die gemäß Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 Absatz 3 AEUV zu schließen ist.

Article 10 Finanzregelung

1 Die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission werden gemäß dem Beschluss 2008/975/GASP verwaltet.

2 Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 4,8 Mio. EUR. Der in Artikel 32 Absatz 3 des Beschlusses über ATHENA genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 60 %.

Article 11 Weitergabe von Informationen an dritte Parteien

1 Die Hohe Vertreterin ist befugt, an die Vereinten Nationen, die Afrikanische Union (AU, AMISOM) und an andere dritte Parteien, die sich an diesem Beschluss beteiligen, EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der EU-Militärmission erstellte Dokumente bis zu dem für diese dritten Parteien jeweils festgelegten Geheimhaltungsgrad unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates weiterzugeben.

2 Die Hohe Vertreterin ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente der Union, die die Beratungen des Rates über die EU-Militärmission betreffen und die der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates unterliegen, an die Vereinten Nationen, die AU, die AMISOM und andere dritte Parteien, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.

Article 12 Inkrafttreten und Beendigung

1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2 Die EU-Militärmission wird 2011 nach zwei aufeinander folgenden Ausbildungsphasen von jeweils sechs Monaten beendet.

3 Dieser Beschluss wird ab dem Zeitpunkt der Schließung des EU-Hauptquartiers, des Verbindungsbüros in Nairobi und der Unterstützungszelle in Brüssel entsprechend der gebilligten Planung für die Beendigung der EU-Militärmission aufgehoben, und zwar unbeschadet der in dem Beschluss über ATHENA festgelegten Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung der EU-Militärmission.

Article 13 Veröffentlichung

1 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

2 Die Beschlüsse des PSK betreffend die Ernennung eines Befehlshabers der EU-Mission und die Annahme der Beiträge von Drittstaaten sowie die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder werden ebenfalls im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

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Versions

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