2010/136/: Beschluss der Kommission vom 2. März 2010 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Futtermitteln, die aus der genetisch veränderten Kartoffelsorte EH92-527-1 (BPS-25271-9) gewonnen werden, und des zufälligen oder technisch nicht zu vermeidenden Vorhandenseins dieser Kartoffelsorte in Lebensmitteln und Futtermitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1196) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker
Der/dem genetisch veränderten Kartoffel/Erdapfel (Solanum tuberosum L.) EH92-527-1, wie unter Buchstabe b des Anhangs dargelegt, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker BPS-25271-9 zugewiesen.
Article 2 Zulassung
Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss aufgeführten Bedingungen zugelassen: a) Futtermittel, die aus der Kartoffelsorte BPS-25271-9 gewonnen werden. b) Lebensmittel, die die Kartoffelsorte BPS-25271-9 enthalten, aus dieser bestehen oder aus dieser gewonnen werden, mit einem zufälligen oder technisch nicht zu vermeidenden Vorhandensein dieses GVO, das nicht mehr ausmacht als 0,9 % der einzelnen Lebensmittelzutaten oder des Lebensmittels, wenn dieses aus einer einzigen Zutat besteht. c) Futtermittel, die die Kartoffelsorte BPS-25271-9 enthalten oder aus dieser bestehen, mit einem zufälligen oder technisch nicht zu vermeidenden Vorhandensein dieses GVO, das nicht mehr ausmacht als 0,9 % des Futtermittels und der Futtermittelbestandteile, aus denen es zusammengesetzt ist.
Article 3 Kennzeichnung
Für die Zwecke der spezifischen Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 wird „Amylopektin-Stärkekartoffel“ als „Bezeichnung des Organismus“ festgelegt.
Article 4 Überwachung auf Auswirkungen auf die Umwelt
1 Der Plan zur Überwachung auf Auswirkungen auf die Umwelt, der in Artikel 4 des Beschlusses 2010/135/EU vorgesehen ist, gilt auch als für die Zwecke dieses Beschlusses anwendbar.
2 Der Zulassungsinhaber legt der Kommission Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der Überwachungstätigkeiten vor. In den Berichten wird eindeutig angegeben, welche ihrer Teile als vertraulich gelten; dafür wird eine nachprüfbare Begründung für die Vertraulichkeit gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 beigefügt. Vertrauliche Teile dieser Berichte werden als getrennte Unterlagen vorgelegt.
Article 5 Gemeinschaftsregister
Die im Anhang des vorliegenden Beschlusses genannten Informationen werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel eingetragen.
Article 6 Zulassungsinhaber
Der Zulassungsinhaber ist: BASF Plant Science GmbH, Deutschland.
Article 7 Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.
Article 8 Adressat
Dieser Beschluss ist gerichtet an: BASF Plant Science GmbH, Carl-Bosch-Straße 38, 67056 Ludwigshafen, Deutschland.
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