2010/210/: Beschluss der Kommission vom 6. April 2010 zur Änderung der Entscheidung 2009/296/EG über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für wiederaufzufüllende Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2060)
Text
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Article 1
„(1 Mitgliedstaaten, deren Inspektoren bei der Inspektion der Tätigkeiten gemäß Artikel 2 einen Verstoß festgestellt haben, teilen folgenden Parteien das Datum der Inspektion und die Einzelheiten des Verstoßes mit: a) dem jeweiligen Flaggenmitgliedstaat und der Kommission und gegebenenfalls b) dem Mitgliedstaat, in dem die Aufzuchtanlage oder das in der Verarbeitung von bzw. im Handel mit Erzeugnissen aus Rotem Thun tätige Unternehmen niedergelassen ist.“
„(3 Mitgliedstaaten, deren Inspektoren eine Tätigkeit oder einen Zustand beobachten, die bzw. der nach der Definition in Anhang VI Abschnitt I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates einen schweren Verstoß darstellen könnte, teilen dies umgehend der Kommission mit, die ihrerseits die Behörden des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs sowie das ICCAT-Sekretariat unterrichtet.
„(5 Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass bei jeder Übertragung der Verfolgung eines von ihren Inspektoren festgestellten Verstoßes an den Mitgliedstaat der Registrierung gemäß Artikel 86 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 etwaiges Beweismaterial kontinuierlich gesichert wird.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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