2010/214/: Beschluss der Kommission vom 12. April 2010 über die zollfreie Einfuhr von Waren zur unentgeltlichen Abgabe oder Bereitstellung an die Opfer des Erdbebens vom April 2009 in der Italienischen Republik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2227)
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Article 1
1 Waren, die durch staatliche Stellen oder von den zuständigen italienischen Behörden anerkannte Organisationen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden und an die Opfer des Erdbebens vom April 2009 in der Italienischen Republik unentgeltlich abgegeben oder diesen als Eigentum der betreffenden Organisationen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden sollen, werden von den Eingangsabgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 befreit.
2 Waren, die von den Hilfseinheiten zur Deckung ihres Bedarfs während ihrer Hilfsaktion für den freien Verkehr eingeführt werden, werden ebenfalls von den Eingangsabgaben befreit.
Article 2
Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2010 die Liste der anerkannten Organisationen gemäß Artikel 1 Absatz 1.
Article 3
Die Regierung der Italienischen Republik informiert die Kommission bis spätestens 30. Juni 2010 ausführlich über Art und Menge der verschiedenen abgabenfrei eingeführten Waren, aufgeschlüsselt nach großen Produktkategorien.
Article 4
Die Regierung der Italienischen Republik informiert die Kommission bis spätestens 30. Juni 2010 über die zur Einhaltung der Artikel 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 getroffenen Maßnahmen.
Article 5
Der Artikel 1 dieses Beschlusses gilt für Einfuhren, die ab 6. April 2009 und bis spätestens 31. Mai 2010 getätigt wurden.
Article 6
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
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