Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die staatliche Beihilfe C 14/08 (ex NN 1/08) des Vereinigten Königreichs für Northern Rock (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8102) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die folgende Beihilfe, die das Vereinigte Königreich zugunsten von Northern Rock, BankCo und AssetCo gewährt hat, ist unter den in Artikel 2 genannten Voraussetzungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar: i) rückwirkende Anwendung einer geringeren Gebühr für die Liquiditätsfazilität der Bank of England, die später durch Novation auf das britische Wirtschafts- und Finanzministerium übertragen wurde („BoE/HMT-Liquiditätsfazilität“) und die Rückzahlung der zu viel gezahlten Gebühren an Northern Rock nach der Aufspaltung von Northern Rock in BankCo und AssetCo; ii) Zusage des britischen Wirtschafts- und Finanzministeriums gegenüber der Financial Services Authority, dass NR die Mindestkapitalanforderungen erfüllen werde; iii) Weiterführung der Staatsgarantie für die Privatkundeneinlagen von BankCo; iv) Weiterführung der Staatsgarantie für Großkundeneinlagen von BankCo; v) Rekapitalisierung von BankCo im Umfang von 1,4 Mrd. GBP; vi) Liquiditätsfazilität im Umfang von 1,5 Mrd. GBP für BankCo; vii) Weiterführung der Staatsgarantie für Großkundeneinlagen von AssetCo; viii) Aufstockung der BoE/HMT-Liquiditätsfazilität um bis zu 10 Mrd. GBP auf höchstens 23 Mrd. GBP; ix) Rekapitalisierung von AssetCo im Umfang von bis zu 1,6 Mrd. GBP und x) Betriebsmittelfazilität für AssetCo im Umfang von 2,5 Mrd. GBP.
Article 2
Die Voraussetzungen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird, lauten: i) Die vollständige betriebliche Trennung von BankCo und AssetCo muss baldmöglichst, spätestens jedoch bis Ende 2010, erfolgen; ii) die Vergabe neuer Darlehen durch BankCo muss 2009 auf max. 4 Mrd. GBP, 2010 auf max. 9 Mrd. GBP und 2011 auf max. 8 Mrd. GBP begrenzt werden; sollte die vorübergehende staatliche Beteiligung („Temporary Public Ownership“) an BankCo über 2011 hinaus andauern, gilt die Obergrenze von 8 Mrd. GBP bis zum 31. Dezember 2013, längstens jedoch bis zum Ende der vorübergehenden staatlichen Beteiligung; iii) Die Privatkundeneinlagen im Vereinigten Königreich, Irland und Guernsey müssen bis zum 31. Dezember 2011 auf max. 20 Mrd. GBP begrenzt werden; sollte die vorübergehende staatliche Beteiligung an BankCo 2012 und 2013 andauern, gilt für 2012 eine Obergrenze von 23 Mrd. GBP und für 2013 von 26 Mrd. GBP, sofern die vorübergehende staatliche Beteiligung nicht vorher endet; iv) BankCo darf bis zum 31. Dezember 2011, längstens jedoch bis zum Ende der vorübergehenden staatlichen Beteiligung, in den von Moneyfacts erstellten Tabellen für festverzinsliche Hypotheken mit einer Laufzeit von zwei, drei oder fünf Jahren und variabel verzinsliche Hypotheken nicht auf einem der ersten drei Plätze stehen (ausgenommen Hypotheken mit einem LTV von über 80 % und Produkte für Erstkäufer); v) das Vereinigte Königreich muss seine Mehrheitsbeteiligung an BankCo […] aufgeben; in diesem Zusammenhang gilt die vorübergehende staatliche Beteiligung als beendet, wenn das Vereinigte Königreich mindestens 50 % + 1 der Anteile an BankCo an eine nichtstaatliche und nicht vom Staat kontrollierte Einheit (oder Einheiten) verkauft hat und nicht mehr die Kontrolle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 über BankCo ausübt; vi) BankCo muss […] öffentlich bekanntgeben, dass die Garantie des Vereinigten Königreichs für Privatkundeneinlagen spätestens am […] aufgehoben wird und dass die Garantievereinbarungen für Großkundeneinlagen in Bezug auf BankCo vom Vereinigten Königreich spätestens am 31. Dezember 2010 aufgehoben werden; vii) bestehende nachgeordnete Schuldtitel müssen bei AssetCo verbleiben und […] dürfen keine Kapitalrückzahlungen oder Zinszahlungen auf nachrangige Schuldtitel geleistet werden, sofern das vertraglich zulässig ist; viii) BankCo und AssetCo dürfen keine Anteile an anderen Unternehmen erwerben und nicht mit den staatlichen Garantievereinbarungen oder der vorübergehenden staatlichen Beteiligung werben; ix) AssetCo darf keine neuen wirtschaftlichen Tätigkeiten aufnehmen, abgesehen von den Tätigkeiten, die zur Unterstützung des Betriebs von BankCo bis zur vollständigen betrieblichen Trennung von BankCo und AssetCo erforderlich sind, […].
Article 3
Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Außerdem legt das Vereinigte Königreich ab dem Tag der Annahme dieser Entscheidung alle sechs Monate einen ausführlichen Bericht über diese Maßnahmen vor.
Article 4
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
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