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Seqlense EUR-Lex

Entscheidung der Kommission vom 24. März 2009 über die staatliche Beihilfe C 47/05 (ex NN 86/05), die Griechenland der Hellenic Vehicle Industry SA (ELVO) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1476) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32010D0273
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2009-03-24
In force since
2010-05-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die staatlichen Beihilfen in Höhe von 239944390 GRD und 712827,99 EUR, die Griechenland ELVO unter Verletzung von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Article 2

1 Griechenland fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurück. Die Beihilfe wird ausschließlich aus den Einnahmen zurückgezahlt, die ELVO im Zivilgeschäft erzielt hat.

2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen dem Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission nach der Zinseszinsformel berechnet.

Article 3

1 Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.

2 Griechenland stellt sicher, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 4

1 Griechenland übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Grundbetrag und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist (diesbezüglich gibt Griechenland insbesondere das genaue Datum der im Rahmen des Steuererlasses B erfolgten Steuererstattung von 634088,99 EUR an (siehe Erwägungsgrund 14 zweiter Gedankenstrich)); b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten Rückzahlungsanordnungen ergangen sind.

2 Griechenland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Griechenland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Ferner übermittelt Griechenland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Article 5

Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Relations

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