Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung
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Article 1 Einrichtung
Es wird ein europäisches Mikrofinanzierungsinstrument für Beschäftigung und soziale Eingliederung, das so genannte europäische Progress-Mikrofinanzierungsinstrument (im Folgenden als „Instrument“ bezeichnet), eingerichtet.
Article 2 Zielsetzung
1 Durch das Instrument werden Unionsmittel bereitgestellt, um den Zugang zur Mikrofinanzierung und ihre Verfügbarkeit zu verbessern für a) Personen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder deren Arbeitsplatz gefährdet ist oder die Schwierigkeiten mit dem Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt haben, sowie Personen, die der Gefahr der sozialen Ausgrenzung ausgesetzt sind, oder schutzbedürftige Personen, die bezüglich des Zugangs zum herkömmlichen Kreditmarkt in einer benachteiligten Situation sind und die ein eigenes Kleinstunternehmen gründen oder ausbauen oder eine selbständige Tätigkeit aufnehmen möchten; b) Kleinstunternehmen, insbesondere der Sozialwirtschaft, und Kleinstunternehmen, die unter Buchstabe a aufgeführte Personen beschäftigen.
2 Durch das Instrument werden Unionsmittel für den Zugang zur Mikrofinanzierung bereitgestellt, und die Chancengleichheit von Frauen und Männern wird aktiv gefördert.
Article 3 Mittel
1 Der Finanzbeitrag aus dem Unionshaushalt für das Instrument wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 auf 100 Mio. EUR festgelegt.
2 Die jährlichen Mittel werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens, gegebenenfalls unter Anwendung von Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung , oder gemäß anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung festgelegt.
3 Die Gesamtmittel für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d betragen höchstens 1 % des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels für das Instrument festgelegten Haushalts.
4 Der Finanzbeitrag deckt sämtliche Kosten des Instruments, einschließlich Verwaltungsgebühren der in Artikel 5 Absatz 2 genannten internationalen Finanzinstitute für die Verwaltung des Unionsbeitrags, sowie sonstige förderfähige Kosten.
Article 4 Förderfähige Maßnahmen und Begünstigte
1 Das Instrument wird — dem Bedarf entsprechend — für folgende Arten von Maßnahmen eingesetzt: a) Bürgschaften und Instrumente der Risikoteilung; b) Eigenkapitalinstrumente; c) Schuldtitel; d) Unterstützungsmaßnahmen, zum Beispiel Kommunikations-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Bewertungstätigkeiten, die für die wirksame und effiziente Durchführung dieses Beschlusses und für die Verwirklichung seiner Ziele unmittelbar erforderlich sind.
2 Das Instrument steht öffentlichen und privaten Einrichtungen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene in den Mitgliedstaaten offen, die Personen und Kleinstunternehmen in den Mitgliedstaaten Mikrofinanzierungen anbieten.
3 Damit die Endbegünstigten erreicht und wettbewerbs- und lebensfähige Kleinstunternehmen gegründet werden, arbeiten die in Absatz 2 genannten öffentlichen und privaten Einrichtungen eng mit Organisationen zusammen, die die Interessen der Endbegünstigten von Mikrokrediten vertreten, und mit Organisationen, die Mentoring- und Schulungsprogramme für diese Endbegünstigten anbieten, insbesondere solchen, die eine Unterstützung aus dem ESF erhalten.
Article 5 Verwaltung
1 Die Kommission verwaltet das Instrument gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften .
2 Zur Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 4 Absatz 1, mit Ausnahme der Unterstützungsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, schließt die Kommission mit internationalen Finanzinstituten, insbesondere der EIB und dem EIF, Vereinbarungen gemäß Artikel 53d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und Artikel 43 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 . Diese Vereinbarungen enthalten genaue Bestimmungen über die Haushaltsvollzugsaufgaben, die diesen Finanzinstituten übertragen werden, einschließlich Bestimmungen zum Gebot der Zusätzlichkeit sowie zur Notwendigkeit der Abstimmung mit bestehenden europäischen und nationalen Finanzinstrumenten und der Förderung einer umfassenden und ausgewogenen Berücksichtung der Mitgliedstaaten.
3 Zur Verwirklichung der in Artikel 2 dargelegten Zielsetzung und zur Durchführung der in Artikel 4 genannten Maßnahmen wird in den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Vereinbarungen ferner die Verpflichtung der internationalen Finanzinstitute festgelegt, die Mittel und die Erträge, einschließlich Dividenden und Erstattungen, während eines Zeitraums von sechs Jahren ab dem Datum der Einrichtung des Instruments in Maßnahmen zu reinvestieren, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c genannt sind.
4 Am Ende der Laufzeit des Instruments fließt der der Europäischen Union zustehende Habensaldo wieder in den Gesamthaushalt der Europäischen Union zurück.
5 Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten internationalen Finanzinstitute schließen mit den öffentlichen und privaten Anbietern von Mikrofinanzierungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 schriftliche Vereinbarungen, in denen ihre Verpflichtung festgelegt wird, die im Rahmen des Instruments mobilisierten Mittel entsprechend den in Artikel 2 festgelegten Zielen zu verwenden und die Informationen für die Erstellung der Jahresberichte gemäß Artikel 8 Absatz 1 zur Verfügung zu stellen.
6 Die Mittel für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d werden von der Kommission verwaltet.
Article 6 Einhaltung des Unionsrechts
Die im Rahmen des Instruments finanzierten Maßnahmen müssen den Bestimmungen des Vertrags und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsakte entsprechen.
Article 7 Schutz der finanziellen Interessen der Union
1 Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und durch Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) .
2 Bei den im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Unionsmaßnahmen ist OLAF zur Durchführung von Untersuchungen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 befugt; dies gilt für jeden Verstoß gegen eine unionsrechtliche Bestimmung, einschließlich Verletzungen einer durch das Instrument begründeten vertraglichen Pflicht durch eine Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, der eine ungerechtfertigte Zahlung und damit einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die von ihr verwalteten Haushalte bewirkt oder bewirken würde.
3 Alle Durchführungsmaßnahmen auf der Grundlage dieses Beschlusses enthalten eine Bezugnahme auf die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels und sehen insbesondere die Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder einen von ihr bevollmächtigten Vertreter und durch Rechnungsprüfungen des Europäischen Rechnungshofs vor, gegebenenfalls auch durch Rechnungsprüfungen vor Ort.
Article 8 Jahresbericht
1 Die in Artikel 5 Absatz 2 genannten internationalen Finanzinstitute legen der Kommission jährliche Durchführungsberichte vor, in denen die unterstützten Maßnahmen im Hinblick auf finanzielle Abwicklung, Aufteilung und Zugänglichkeit der Mittel in Bezug auf einzelne Bereiche und Arten von Begünstigten, bewilligte oder abgelehnte Anträge, geschlossene Verträge, finanzierte Aktivitäten und Ergebnisse beschrieben werden.
2 Spätestens bis 8. April 2011 und in der Folge jedes Jahr legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen quantitativen und qualitativen Jahresbericht über die im Vorjahr im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Tätigkeiten vor. Der Jahresbericht stützt sich auf die in Absatz 1 genannten Durchführungsberichte. Er enthält vor allem Informationen über die bewilligten oder abgelehnten Anträge, geschlossenen Verträge, finanzierten Maßnahmen, die Gesamtzahl und die Art der Empfänger sowie die geografisch und nach Sektoren aufgeschlüsselte Verteilung der Beträge. Der Jahresbericht enthält ferner Informationen über die Auswirkungen und die Nachhaltigkeit des Instruments, die unter dem Gesichtspunkt der Gesamtzahl der Personen, die am Ende des Zeitraums der Förderung über das Instrument weiterhin beschäftigt sind, und der Kleinstunternehmen, die am Ende des Zeitraums der Förderung über das Instrument noch aktiv sind, beurteilt wird. Schließlich enthält der Jahresbericht auch Informationen über die Komplementarität mit anderen Unionsmaßnahmen, insbesondere zum ESF.
3 Nach der Vorlage des dritten Jahresberichts und auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags überprüfen das Europäische Parlament und der Rat gegebenenfalls diesen Beschluss.
4 Der Jahresbericht gemäß Absatz 2 wird dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen zur Information übermittelt.
5 Auf der Grundlage des Jahresberichts gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels bemüht sich die Kommission sicherzustellen, dass das Instrument die in Artikel 2 festgelegte Zielsetzung erfüllt und in der gesamten Union für Personen, die der Gefahr der sozialen Ausgrenzung ausgesetzt sind oder die nur unter Schwierigkeiten Zugang zum herkömmlichen Kreditmarkt bekommen, zugänglich ist.
Article 9 Bewertung
1 Die Kommission führt auf eigene Initiative und in enger Abstimmung mit den in Artikel 5 Absatz 2 genannten internationalen Finanzinstituten eine Zwischen- und eine Schlussbewertung durch. Die Zwischenbewertung ist vier Jahre nach der Einrichtung des Instruments und die Schlussbewertung spätestens ein Jahr nach Ablauf des Mandats oder der Mandate fertigzustellen, das bzw. die den internationalen Finanzinstituten gemäß Artikel 5 Absatz 2 übertragen wurde(n). Bei der Schlussbewertung wird insbesondere geprüft, inwieweit die Ziele des Instruments als Ganzes erreicht worden sind.
2 Die Ergebnisse der Bewertungen werden dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen zur Information übermittelt.
Article 10 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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