2010/297/GASP: Beschluss EUSEC/1/2010 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 18. Mai 2010 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)
Text
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Article 1 Einsetzung
Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder für die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) (nachstehend als „Ausschuss“ bezeichnet) eingesetzt.
Article 2 Aufgaben
1 Der Ausschuss kann Stellungnahmen abgeben, denen das PSK, das die politische Kontrolle und die strategische Leitung der EUSEC RD Congo ausübt, Rechnung trägt.
2 Der Aufgabenbereich des Ausschusses ist in dem Dokument mit dem Titel „Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU“ festgelegt.
Article 3 Zusammensetzung
1 Alle EU-Mitgliedstaaten sind berechtigt, bei den Beratungen des Ausschusses anwesend zu sein, nur die beitragenden Länder beteiligen sich jedoch an der laufenden Durchführung der EUSEC RD CONGO. Vertreter der Drittstaaten, die an der EUSEC RD CONGO teilnehmen, können an den Ausschusssitzungen teilnehmen. Ein Vertreter der Europäischen Kommission kann ebenfalls an den Ausschusssitzungen teilnehmen.
2 Der Ausschuss erhält regelmäßig Informationen vom Leiter der Mission.
Article 4 Vorsitz
Den Vorsitz im Ausschuss führt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder sein/ihr Vertreter.
Article 5 Sitzungen
1 Der Ausschuss wird regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitglieds Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.
2 Eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung werden vom Vorsitzenden im Voraus verteilt. Der Vorsitzende ist für die Übermittlung des Ergebnisses der Beratungen des Ausschusses an das PSK verantwortlich.
Article 6 Vertraulichkeit
1 Gemäß dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 unterliegen die Sitzungen und Arbeiten des Ausschusses den Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.
2 Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht, soweit der Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.
Article 7 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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