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2010/336/GASP: Beschluss 2010/336/GASP des Rates vom 14. Juni 2010 zu EU-Maßnahmen zur Unterstützung des Vertrags über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie

CELEX
32010D0336
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2010-06-14
In force since
2010-06-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Um den Vertrag über den Waffenhandel zu unterstützen, trifft die Union Maßnahmen mit den folgenden Zielen: Unterstützung der Vorbereitungen für eine Konferenz der Vereinten Nationen zum Vertrag über den Waffenhandel, um sicherzustellen, dass sie möglichst viele Seiten einschließt und in der Lage ist, konkrete Empfehlungen zu den Elementen des künftigen Vertrags über den Waffenhandel abzugeben; Unterstützung der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen bei der Entwicklung und Verbesserung nationaler und regionaler Sachkompetenz bei der Durchführung wirksamer Kontrollen von Waffentransfers, um zu gewährleisten, dass ein künftiger Vertrag über den Waffenhandel bei seinem Inkrafttreten möglichst wirksam ist.

2 Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele führt die Union folgendes Projekt durch: Ausrichtung von sieben Regionalseminaren, einer Eröffnungsveranstaltung, einer Abschlussveranstaltung und bis zu drei Nebenveranstaltungen und Verbreitung der Ergebnisse. Eine ausführliche Beschreibung des oben genannten Projekts ist im Anhang enthalten.

Article 2

1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend „Hoher Vertreter“ genannt) zuständig.

2 Die Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts wird durch das Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung (UNIDIR) gewährleistet.

3 UNIDIR nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit UNIDIR.

Article 3

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts beträgt 1520000 EUR.

2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

3 Die Europäische Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit UNIDIR ab. In diesem Abkommen wird festgehalten, dass UNIDIR zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

4 Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige diesbezügliche Schwierigkeiten und den Zeitpunkt, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Article 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte, die nach der Ausrichtung jedes Regionalseminars, des Eröffnungs- und dem Abschlussseminars sowie der Nebenveranstaltungen erstellt werden, über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Berichte werden von UNIDIR erstellt und dienen dem Rat als Grundlage für seine Bewertung. Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts zur Verfügung.

Article 5

1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2 Seine Geltungsdauer endet 24 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens. Sie endet sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses, falls bis dahin kein Finanzierungsabkommen geschlossen wurde.

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