2010/352/: Beschluss der Kommission vom 22. Juni 2010 über eine finanzielle Beteiligung der Union an den Fischereiüberwachungs- und Kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten für 2010 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3940)
Text
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Article 1 Gegenstand
Dieser Beschluss sieht für 2010 eine finanzielle Beteiligung der Union an den Ausgaben vor, die den Mitgliedstaaten im Jahr 2010 bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 entstehen. Mit dem Beschluss werden die Höhe der finanziellen Beteiligung der Union für jeden Mitgliedstaat, der Satz der Unionsbeteiligung und die Bedingungen, unter denen sie gewährt wird, festgesetzt.
Article 2 Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen
Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 30. Juni 2014 geleistet werden. Zahlungen, die ein Mitgliedstaat nach dieser Frist leistet, sind nicht erstattungsfähig. Die Mittelbindungen im Zusammenhang mit diesem Beschluss werden spätestens zum 31. Dezember 2015 aufgehoben.
Article 3 Neue Technologien und IT-Netze
1 Im Zusammenhang mit den in Anhang I genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für die Einführung von neuen Technologien und IT-Netzwerken, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.
2 Für Ausgaben im Zusammenhang mit den Vorhaben gemäß Anhang I, die Schiffsüberwachungssysteme, elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme oder illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) betreffen, kann eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.
3 Für sonstige Ausgaben für neue Technologien und IT-Netzwerke im Zusammenhang mit den Vorhaben gemäß Anhang I kann eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.
Article 4 Automatische Ortungsgeräte
1 Im Zusammenhang mit den in Anhang II genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Erwerb und Einbau von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels eines Schiffsüberwachungssystems durch ein Fischereiüberwachungszentrum eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.
2 Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 ist auf 2500 EUR je Schiff begrenzt.
3 Für die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 genügen.
Article 5 Elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme
Im Zusammenhang mit den in Anhang III genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Entwicklung, Erwerb und Einrichtung der erforderlichen Komponenten von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, sowie für die dazugehörige technische Betreuung eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.
Article 6 Elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte
1 Im Zusammenhang mit den in Anhang IV genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräten für die elektronische Aufzeichnung und Meldung von Daten über die Fangtätigkeit an ein Fischereiüberwachungszentrum und den Einbau dieser Geräte an Bord eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.
2 Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 ist unbeschadet von Absatz 4 auf 3000 EUR je Schiff begrenzt.
3 Für eine finanzielle Beteiligung kommen nur elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 genügen.
4 Bei Geräten, die die Funktionen eines Schiffsüberwachungssystems und eines elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräts kombinieren und den Anforderungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2244/2003 und (EG) Nr. 1077/2008 genügen, wird die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 auf 4500 EUR begrenzt.
Article 7 Pilotvorhaben
Im Zusammenhang mit den in Anhang V genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Pilotvorhaben im Bereich der neuen Kontrolltechnologien eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.
Article 8 Schulungs- und Austauschprogramme
Im Zusammenhang mit den in Anhang VI genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Schulungs- und Austauschprogramme für die mit Aufgaben der Fischereiüberwachung beauftragten Beamten eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.
Article 9 Initiativen zur Sensibilisierung für die GFP-Vorschriften
1 Im Zusammenhang mit den in Anhang VIII genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Initiativen wie Seminare und Medieninstrumente, mit denen Fischer und andere Beteiligte wie Inspektoren, Staatsanwälte und Richter sowie die breite Öffentlichkeit für die Notwendigkeit der Bekämpfung unverantwortlicher und illegaler Fischerei und für die Durchführung der neuen Kontrollverordnung sensibilisiert werden sollen, eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.
2 Für sonstige Ausgaben für Initiativen zur Sensibilisierung für die GFP-Vorschriften im Zusammenhang mit den Vorhaben gemäß Anhang VIII kann eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.
Article 10 Patrouillenfahrzeuge für die Fischerei
1 Im Zusammenhang mit den in Anhang IX genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für die Anschaffung und Modernisierung von Schiffen und Luftfahrzeugen für die Überwachungs- und Inspektionstätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine finanzielle Beteiligung von bis zu 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.
2 Die für jeden Mitgliedstaat in Anhang IX angegebene finanzielle Beteiligung wird auf der Grundlage des Einsatzes der betreffenden Schiffe und Luftfahrzeuge für die Überwachungs- und Inspektionstätigkeit als Prozentsatz ihrer von dem Mitgliedstaat angegebenen jährlichen Gesamttätigkeit berechnet.
Article 11 Höchstbetrag der Beteiligung der Union je Mitgliedstaat
Die geplanten Gesamtausgaben je Mitgliedstaat, der erstattungsfähige Teil dieser Ausgaben sowie der Höchstbetrag der Beteiligung der Union je Mitgliedstaat stellen sich wie folgt dar: (in EUR)MitgliedstaatIm Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante AusgabenErstattungsfähige AusgabenHöchstbetrag der Beteiligung der UnionBelgien254270254270176343Bulgarien195828195828153748Dänemark321574931485592729961Deutschland64180611120000893600Estland239745239745207873Irland51495000463950001997500Griechenland1859500070857505111175Spanien956324591530937735444Frankreich453637034977682640008Italien2665060026256001312800Zypern357800357800318900Litauen460001460001404001Niederlande280900016160001424000Polen702600696000600000Rumänien593600593600334240Slowenien510807507649383900Finnland981000881000766500Schweden235301621393271902083Vereinigtes Königreich216433414085281036432Insgesamt1320960278237551730128508
Article 12 Adressaten
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Litauen, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, Rumänien, die Republik Slowenien, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
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