2010/358/: Beschluss der Kommission vom 27. Januar 2010 über die staatliche Beihilfe C 27/08 (ex N 426/05), die Deutschland der Sovello AG (vormals EverQ GmbH) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 172) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die am 7. Juni 2006 in der Beihilfesache N 426/05 erlassene Entscheidung wird widerrufen.
Article 2
Die staatliche Beihilfe in Höhe von 9130995 EUR in Preisen von 2007, die Deutschland unter Verletzung von Artikel 108 Absatz 3 AEUV zugunsten von Sovello rechtswidrig gewährt hat, ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Article 3
1 Deutschland fordert die in Artikel 2 genannte Beihilfe vom Empfänger zurück.
2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die für den Zeitraum ab der Auszahlung der Beihilfe an den Empfänger bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.
3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission , nach der Zinseszinsformel berechnet.
4 Deutschland stellt mit dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 2 genannte Beihilfe ein.
Article 4
1 Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird unverzüglich und tatsächlich zurückgefordert.
2 Deutschland stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe durchgeführt wird.
Article 5
1 Deutschland übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Beihilfeempfänger zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Beihilfeempfänger Rückzahlungsanordnungen ergangen sind.
2 Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Deutschland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die der Beihilfeempfänger bereits zurückgezahlt hat.
Article 6
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
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