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Seqlense EUR-Lex

Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die staatliche Beihilfe C 59/07 (ex N 127/06 und NN 13/06), die Italien zugunsten von Ixfin SpA gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8123) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32010D0359
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2009-10-28
In force since
2010-07-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die staatliche Beihilfe in Form einer Garantie, die Italien unter Verletzung des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag zur Absicherung des am 30. Dezember 2005 von BancApulia dem Unternehmen Ixfin gewährten Darlehens rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Article 2

1 Italien fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurück.

2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission nach der Zinseszinsformel berechnet.

4 Italien stellt mit dem Tag des Erlasses dieser Entscheidung alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilfe ein.

Article 3

1 Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

2 Italien stellt sicher, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 4

1 Italien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.

2 Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Article 5

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Relations

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