2010/372/: Beschluss der Kommission vom 18. Juni 2010 über die Verwendung von geregelten Stoffen als Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3847)
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Article 1 Begriffsbestimmungen
1 „Wiederauffüllung“: die Gesamtmenge an — ungebrauchten, rückgewonnenen oder aufbereiteten — geregelten Stoffen in metrischen Tonnen, die im Verfahrenszyklus zuvor nicht verbraucht wurde und erneut in den Verfahrenszyklus eingeführt wird.
2 „Emission“: die Gesamtmenge an geregelten Stoffen in metrischen Tonnen, die während der Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe sowie während der Lagerung und Handhabung auf dem Anlagengelände in die Atmosphäre, in Böden und in Gewässer emittiert wird.
Article 2 Zulässige Verwendungen als Verarbeitungshilfsstoffe und Schwellen für Emissionen und Mengen
1 Im Anhang dieses Beschlusses ist die Liste von Betrieben festgelegt, in denen ab 1. Januar 2010 geregelte Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden dürfen.
2 Jeder Betrieb verwendet nur den Stoff und das Verfahren, der bzw. das im Anhang aufgeführt ist.
3 Die im Anhang festgesetzten Mengen, die jährlich zur Wiederauffüllung verwendet bzw. emittiert werden dürfen, dürfen nicht überschritten werden. Die zugeteilte Quote erlischt am Ende des Jahres, in dem die Anlage, für die sie gewährt wurde, endgültig außer Betrieb genommen wird.
Article 3 Übertragung von zugeteilten Quoten
Ein Betrieb kann die Quote, die ihm für eine bestehende Anlage gemäß dem Anhang zugeteilt wurde, unabhängig von dem Stoff und der Verwendung, für die die Menge zugeteilt wurde, teilweise oder ganz einem anderen im Anhang aufgeführten Betrieb übertragen. Der Empfänger kann die übertragene Menge für den Stoff und die Verwendung verwenden, die dem Empfänger im Anhang zugeteilt wurden. Die Übertragung wird erst wirksam, nachdem sie der Kommission und den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats mitgeteilt wurde und die Kommission den Eingang der Mitteilung bestätigt hat.
Article 4 Mitteilung der Außerbetriebnahme
Bei Außerbetriebnahme der betreffenden Anlagen setzen die im Anhang aufgeführten Betriebe die Kommission und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Anlage befand, innerhalb von drei Monaten hierüber in Kenntnis.
Article 5 Geltungsbeginn
Dieser Beschluss gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2010.
Article 6
Dieser Beschluss ist an folgende Betriebe gerichtet: Anwil SA Ul. Torunska 222, 87-805 Wloclawek POLEN Arkema France S.A. 420, rue d'Estienne D'Orves 92705 Colombes Cedex FRANKREICH Bayer Material Science AG CAS-PR-CKD, Gebäude B669, 41538 Dormhagen DEUTSCHLAND CUF Quimicos Industriais SA Quinta da Industria Beduidu 3860-680 Estarreja PORTUGAL Potasse et Produits Chimiques SA 95 rue du General de Gaulle, 68802 Thann Cedex FRANKREICH Perstorp France SAS Rue Lavoisier BP 21, 38801 Le Pont de Claix FRANKREICH Solvay Solexis S.p.A. Viale Lombardia 20 20021 Bollate (MI) ITALIEN Teijin Twaron BV Oosterhorn 6, 9936 AD Farmsum NIEDERLANDE
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