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Seqlense EUR-Lex

Beschluss Nr. 388/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine

CELEX
32010D0388
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2010-07-07
In force since
2010-07-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Union stellt der Ukraine eine Makrofinanzhilfe in Form einer Darlehensfazilität über einen Kapitalbetrag von maximal 500 Mio. EUR und mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren zur Verfügung, um die Ukraine bei der wirtschaftlichen Stabilisierung zu unterstützen und ihren im laufenden IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanz- und Haushaltsfinanzierungsbedarf zu verringern.

2 Zu diesem Zweck wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union Anleihen in Höhe der erforderlichen Mittel aufzunehmen.

3 Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und der Ukraine getroffenen Vereinbarungen und Absprachen und den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreform, die in der Assoziierungsagenda EU-Ukraine festgelegt sind. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Finanzausschuss regelmäßig über Entwicklungen bei der Verwaltung der Hilfe und stellt ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung.

4 Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vereinbarung bereitgestellt.

Article 2

1 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren mit den Behörden der Ukraine die an die Makrofinanzhilfe der Union geknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen zu vereinbaren, die in einer Vereinbarung festzulegen sind, die auch einen Zeitrahmen für ihre Erfüllung enthält (nachstehend „Vereinbarung“ genannt). Diese Auflagen müssen mit den zwischen dem IWF und der Ukraine getroffenen Vereinbarungen und Absprachen und mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreform, die in der Assoziierungsagenda EU-Ukraine festgelegt sind, in Einklang stehen. Zweck dieser Grundsätze und Ziele ist die Stärkung der Effizienz und Transparenz der Hilfe der Union und der Rechenschaftspflicht für diese, einschließlich insbesondere der Systeme der Ukraine zur Verwaltung der öffentlichen Finanzen. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überwacht. Die finanziellen Bedingungen der Finanzhilfe werden in einer zwischen der Kommission und den Behörden der Ukraine zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einzelnen festgelegt.

2 Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission die Zuverlässigkeit der für eine solche Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren und Mechanismen der internen und externen Kontrolle in der Ukraine sowie die Einhaltung des vereinbarten Zeitrahmens durch die Ukraine.

3 Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik der Ukraine mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt und ob die vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen in zufrieden stellendem Maße erfüllt werden. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss ab.

Article 3

1 Die Makrofinanzhilfe der Union wird der Ukraine unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen von der Kommission in zwei Darlehenstranchen zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Tranchen wird in der Vereinbarung festgelegt.

2 Die Kommission beschließt über die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich der zufrieden stellenden Erfüllung der in der Vereinbarung vorgesehenen wirtschaftspolitischen Auflagen. Die Auszahlung der zweiten Tranche erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.

3 Die Mittel der Union werden an die Nationalbank der Ukraine ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Mittel der Union an das Finanzministerium der Ukraine als Endbegünstigten überwiesen werden.

Article 4

1 Die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Union weder eine Fristentransformation noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.

2 Auf Ersuchen der Ukraine unternimmt die Kommission die notwendigen Schritte um sicherzustellen, dass eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen sowie eine entsprechende Klausel in die Bedingungen der Anleihetransaktionen aufgenommen werden.

3 Auf Ersuchen der Ukraine kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Bedingungen und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

4 Alle Kosten, die der Union durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, gehen zu Lasten der Ukraine.

5 Das Europäische Parlament und der Wirtschafts- und Finanzausschuss werden über die Entwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen unterrichtet.

Article 5

Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und ihren Durchführungsbestimmungen durchgeführt. Insbesondere wird in der Vereinbarung und in der Darlehensvereinbarung, die mit den Behörden der Ukraine geschlossen werden, festgelegt, dass die Ukraine besondere Maßnahmen durchführt, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Zur Gewährleistung größerer Transparenz bei der Verwaltung und Auszahlung von Mitteln werden in der Vereinbarung und in der Darlehensvereinbarung des Weiteren Kontrollen durch die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, die gegebenenfalls vor Ort vorgenommen werden, vorgesehen. Zusätzlich werden darin Prüfungen durch den Rechnungshof vorgesehen, die gegebenenfalls vor Ort vorgenommen werden.

Article 6

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Article 7

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich vor dem 31. August einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr; dieser Bericht enthält eine Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses. In dem Bericht wird der Zusammenhang zwischen den in der Vereinbarung festgelegten politischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage der Ukraine und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Finanzhilfe dargelegt. Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor.

Article 8

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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