Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 2008 über die staatliche Beihilfe C 57/06 (ex NN 56/06, ex N 451/06) in Zusammenhang mit der Finanzierung der Hessischen Staatsweingüter durch das Land Hessen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1626) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32010D0394
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2008-05-20
In force since
2010-07-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 541859 EUR, die Deutschland den Hessischen Staatsweingütern im Zeitraum 1995 bis 2002 unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig gewährt hat, ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die staatliche Beihilfe, die Deutschland der Hessischen Staatsweingüter GmbH Kloster Eberbach im Zeitraum nach 2002 in Form von Umstrukturierungsmaßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Article 2

1 Deutschland fordert die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe vom Betrieb gewerblicher Art und von der Hessische Staatsweingüter GmbH Kloster Eberbach im richtigen Verhältnis der erhaltenen Beihilfe zurück.

2 Der Rückforderungsbetrag schließt Zinsen ein, die ab der Auszahlung der Beihilfe bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

3 Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

Article 3

1 Die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe wird unverzüglich und wirksam zurückgefordert.

2 Deutschland stellt sicher, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe durchgeführt wird.

Article 4

1 Deutschland übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die folgenden Informationen: Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von jedem Empfänger zurückzufordern ist; ausführliche Beschreibung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung; Schriftstücke, mit denen die Empfänger zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert wurden.

2 Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die zur Umsetzung dieser Entscheidung ergriffenen und geplanten Maßnahmen vor. Ferner übermittelt es ausführliche Angaben über die Beträge, die die Empfänger bereits für die Beihilfe und die Zinsen zurückgezahlt haben.

Article 5

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions