Entscheidung der Kommission vom 18. November 2009 über die staatliche Beihilfe C 18/09 (ex N 360/09), die Belgien der KBC gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8980) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Bei der staatlichen Schutzmaßnahme, die das Königreich Belgien zugunsten der KBC durchgeführt hat, handelt es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, die bei Erfüllung der in Anhang I aufgeführten Verpflichtungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.
Article 2
Das Königreich Belgien setzt die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen in Kenntnis, die ergriffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Außerdem legt das Königreich Belgien ab dem Datum dieser Entscheidung regelmäßig alle sechs Monate einen detaillierten Bericht vor.
Article 3
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.
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