2010/419/: Beschluss der Kommission vom 28. Juli 2010 zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 (SYN-BTØ11-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, zur Zulassung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten, die Körnermais der Sorte Bt11 (SYN-BTØ11-1) enthalten oder aus ihm bestehen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/657/EG der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5129) Text von Bedeutung für den EWR
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Article 1 Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker
Genetisch verändertem Mais Bt11 (Zea mays L.), wie unter Buchstabe b des Anhangs dieses Beschlusses angegeben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker SYN-BTØ11-1 zugewiesen.
Article 2 Zulassung
Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen: a) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die SYN-BTØ11-1-Mais enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden; b) Futtermittel, die SYN-BTØ11-1-Mais enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden; c) andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die SYN-BTØ11-1-Mais enthalten oder aus ihm bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte, außer zum Anbau.
Article 3 Kennzeichnung
1 Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.
2 Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf der Etikettierung und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse, die SYN-BTØ11-1-Mais enthalten oder aus ihm bestehen, erscheinen.
Article 4 Überwachung auf Umweltauswirkungen
1 Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung auf Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.
2 Der Zulassungsinhaber legt der Kommission in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2009/770/EG Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.
Article 5 Gemeinschaftsregister
Die im Anhang des vorliegenden Beschlusses genannten Informationen werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufgenommen.
Article 6 Zulassungsinhaber
Der Zulassungsinhaber ist Syngenta Seeds SAS, Frankreich, stellvertretend für Syngenta Crop Protection AG, Schweiz.
Article 7 Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.
Article 8 Aufhebung
Die Entscheidung 2004/657/EG wird aufgehoben.
Article 9 Adressat
Dieser Beschluss ist gerichtet an Syngenta Seeds SAS, 12, Chemin de l’Hobit, BP 27, 31790 Saint-Sauveur, Frankreich, im Namen von Syngenta Crop Protection AG, Schweiz.
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