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Beschluss Nr. P1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung der Artikel 50 Absatz 4, 58 und 87 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Feststellung von Leistungen bei Invalidität und Alter sowie Leistungen an Hinterbliebene (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)

CELEX
32010D0424(07)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2009-06-12
In force since
2010-05-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Beschluss Nr. P1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung der Artikel 50 Absatz 4, 58 und 87 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Feststellung von Leistungen bei Invalidität und Alter sowie Leistungen an Hinterbliebene (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz) 2010/C 106/07 DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT — gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit , wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr.

883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ergeben, gestützt auf die Artikel 50 Absatz 4, 58 und 87 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, in der Erwägung, dass es erforderlich ist, die Anwendung der Artikel 50 Absatz 4, 58 und 87 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu klären und den mit der Durchführung der entsprechenden Bestimmungen befassten Trägern die notwendige Orientierung zu geben, in Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

883/2004 festgelegten Bedingungen — BESCHLIESST: I. Anwendung von Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 1. Der Träger, der eine Leistung zahlt, führt automatisch eine Neuberechnung durch, wenn er darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass der Leistungsempfänger die Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erfüllt. Eine Neuberechnung wird nicht vorgenommen, wenn die nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten bereits bei der Feststellung der Leistung berücksichtigt wurden und seit der Feststellung der ersten Leistung keine Zeiten zurückgelegt worden sind.

Sind jedoch (abgesehen von der Zurücklegung von Versicherungszeiten) zusätzliche Voraussetzungen erfüllt, wie z. B. das Erreichen des für die Leistungsgewährung erforderlichen Alters oder eine Änderung der zu berücksichtigenden Kinderzahl, erfordert dies automatisch eine Neuberechnung. 2. Der Träger, der eine Neuberechnung einer von ihm zuvor festgestellten Leistung durchführt, berücksichtigt sämtliche Versicherungs- und/oder Wohnzeiten sowie jede weitere Voraussetzung, die der Leistungsempfänger nach seinen eigenen Rechtsvorschriften und nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten am Tag der Feststellung der neu berechneten Leistung zurückgelegt hat bzw. erfüllt.

3. Ausschlaggebend ist der Tag des Eintritts des Versicherungsfalls in dem Mitgliedstaat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen zuletzt erfüllt wurden. II. Anwendung von Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 4. Der Träger, der gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eine Zulage gewährt, unterrichtet darüber den zuständigen Träger jedes anderen Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Leistungsempfänger Anspruch auf eine gemäß den Bestimmungen in Kapitel 5 der Verordnung festgestellte Leistung hat. 5. Der zuständige Träger jedes anderen Mitgliedstaats, der dem Leistungsempfänger nach Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr.

883/2004 Leistungen gewährt, meldet dem Träger, der die Zulage zahlt, jedes Jahr im Januar den Leistungsbetrag, den er dem Leistungsempfänger ab Januar desselben Jahres zahlt. III. Anwendung von Artikel 87 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 6. Beantragt eine Person nach Artikel 87 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Neufeststellung einer Invaliditätsrente, so braucht keine neue ärztliche Untersuchung zu erfolgen, soweit die in der Akte des Leistungsempfängers enthaltenen Unterlagen als ausreichend angesehen werden können. Ist dies nicht der Fall, kann der betreffende Träger verlangen, dass eine neue ärztliche Untersuchung durchgeführt wird.

IV. Veröffentlichung und Inkrafttreten 7. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Die Vorsitzende der Verwaltungskommission Gabriela Pikorová

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