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Beschluss Nr. U1 vom 12. Juni 2009 zu Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Familienzuschläge zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)

CELEX
32010D0424(11)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2009-06-12
In force since
2009-06-12
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Beschluss Nr. U1 vom 12. Juni 2009 zu Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Familienzuschläge zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz) 2010/C 106/11 DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT — gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit , wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr.

883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ergeben, gestützt auf Artikel 54 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Richtet sich nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Höhe der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach der Zahl der Familienangehörigen, so berücksichtigt der zuständige Träger gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.

987/2009 bei der Leistungsberechnung auch die Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet eines anderen als des Mitgliedstaats wohnen, in dem sich der zuständige Träger befindet. (2) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung stellen die Träger unverzüglich all jene Daten zur Verfügung oder tauschen diese ohne Verzug aus, die zur Begründung und Feststellung der Rechte und Pflichten der Personen, für die die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt, benötigt werden. (3) Die Dokumente und strukturierten elektronischen Dokumente gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sind Mittel zum Nachweis der Ansprüche der betreffenden Person, ihre Ausstellung ist jedoch nicht Voraussetzung für diese Ansprüche.

(4) Die Dokumente für die Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats wohnen, in dem sich der zuständige Träger befindet, können erst nach Beginn des Zeitraums übermittelt werden, für den Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu zahlen sind. (5) Familienzuschläge zu den Leistungen bei Arbeitslosigkeit für die Zeit vor dem Tage der Übermittlung von Informationen über die Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen als desjenigen Mitgliedstaats wohnen, in dem sich der zuständige Träger befindet, sind nachzuzahlen, wenn diesen Personen bereits zu Beginn des Zeitraums, für den Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu zahlen sind, Unterhaltsansprüche gegen die arbeitslose Person hatten.

In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedingungen — BESCHLIESST: 1. Die Übermittlung des die Familienangehörigen betreffenden Dokuments erst nach Beginn des Zeitraums, für den Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu zahlen sind, bewirkt keine Verschiebung des nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Landes bestimmten Zeitpunktes, von dem an Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu dem um die Familienzuschläge erhöhten Satz besteht. 2. Kann der Träger, der das Dokument gemäß Absatz 1 übermittelt, nicht bescheinigen, dass die Familienangehörigen nicht bei der Berechnung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit einer anderen Person nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie wohnen, berücksichtigt werden, darf die betreffende Person das besagte Dokument um eine entsprechende Erklärung ergänzen.

3. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Die Vorsitzende der Verwaltungskommission Gabriela Pikorová

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