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Beschluss Nr. U3 vom 12. Juni 2009 zur Bedeutung des Begriffs Kurzarbeit im Hinblick auf die in Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Personen (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)

CELEX
32010D0424(13)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2009-06-12
In force since
2010-05-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Beschluss Nr. U3 vom 12. Juni 2009 zur Bedeutung des Begriffs „ Kurzarbeit “ im Hinblick auf die in Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Personen (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz) 2010/C 106/13 DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT — gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit , wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr.

883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ergeben, gestützt auf Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthält eine Vorschrift, nach der bei vollarbeitslosen Personen von dem in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung aufgestellten allgemeinen Grundsatz der lex loci laboris abgewichen wird.

(2) Für die Feststellung, ob eine Person gemäß Artikel 65 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung vollarbeitslos oder in Kurzarbeit ist, müssen einheitliche Gemeinschaftskriterien angewandt werden. Eine solche Beurteilung darf sich nicht nach Kriterien des innerstaatlichen Rechts richten. (3) Da in der Praxis der mitgliedstaatlichen Träger der sozialen Sicherheit unterschiedliche Auslegungen hinsichtlich der Feststellung der Art der Arbeitslosigkeit bestehen, ist es im Hinblick auf die Festlegung einheitlicher und ausgewogener Kriterien für die Anwendung des genannten Artikels durch diese Träger wichtig, die Bedeutung des Artikels zu präzisieren.

(4) Hat eine vollarbeitslose Person keine Verbindung mehr mit dem zuständigen Mitgliedstaat, bezieht sie aufgrund des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Leistungen bei Arbeitslosigkeit vom Träger des Wohnorts. (5) Die Beurteilung, ob eine Verbindung zum Beschäftigungsverhältnis besteht oder aufrecht erhalten wird oder nicht, ist allein nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats vorzunehmen. (6) Das von Artikel 65 der Verordnung verfolgte Ziel des Schutzes der Arbeitslosen würde verfehlt, wenn eine Person, die bei demselben Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat beschäftigt bleibt und vorübergehend nicht arbeitet, dennoch als vollarbeitslos anzusehen wäre und sich somit an den Träger des Wohnorts wenden müsste, um dort Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu erhalten.

In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedingungen — BESCHLIESST: 1. Bei Anwendung des Artikels 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist die Bestimmung der Art der Arbeitslosigkeit — Kurzarbeit oder Vollarbeitslosigkeit — abhängig von der Feststellung des Bestehens oder der Aufrechterhaltung einer arbeitsvertraglichen Bindung zwischen den Parteien und nicht von der Dauer einer etwaigen zeitweiligen Aussetzung der Tätigkeit. 2. Eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dessen Gebiet sie wohnt, weiter bei einem Unternehmen beschäftigt ist und die vorübergehend nicht arbeitet, die jedoch jederzeit an ihren Arbeitsplatz zurückkehren kann, ist als Kurzarbeiter anzusehen, und die entsprechenden Leistungen sind gemäß Artikel 65 Absatz 1 der genannten Verordnung vom zuständigen Träger des Beschäftigungsmitgliedstaats zu erbringen.

3. Hat eine Person, wenn keine arbeitsvertragliche Bindung mehr besteht, keine Verbindung mehr mit dem Beschäftigungsmitgliedstaat — insbesondere wegen Auflösung oder Ablaufen des Arbeitsvertrags —, so gilt sie als vollarbeitslos im Sinne des Artikels 65 Absatz 2 der genannten Verordnung, und für die Gewährung der Leistungen ist der Träger des Wohnorts zuständig. 4. Übt eine selbstständig erwerbstätige Person in dem Mitgliedstaat ihrer beruflichen Tätigkeit keine Erwerbstätigkeit mehr aus, so gilt sie als vollarbeitslos im Sinne des Artikels 65 Absatz 2 der genannten Verordnung, und für die Gewährung der Leistungen ist der Träger des Wohnorts zuständig.

5. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Die Vorsitzende der Verwaltungskommission Gabriela Pikorová

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