2010/425/EU: Beschluss der Kommission vom 28. Juli 2010 zur Änderung der Entscheidung 2009/767/EG in Bezug auf die Erstellung, Führung und Veröffentlichung von vertrauenswürdigen Listen der von den Mitgliedstaaten beaufsichtigten bzw. akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5063) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Änderungen der Entscheidung 2009/767/EG
„(2 Die Mitgliedstaaten erstellen und veröffentlichen die vertrauenswürdige Liste entsprechend den im Anhang festgelegten Spezifikationen sowohl in einer vom Menschen unmittelbar lesbaren Form als auch in maschinenlesbarer Form.“
„(2a Die Mitgliedstaaten versehen die maschinenlesbare Form ihrer vertrauenswürdigen Liste mit einer elektronischen Signatur und veröffentlichen mindestens die vom Menschen unmittelbare lesbare Form der vertrauenswürdigen Liste über einen sicheren Kanal, um ihre Authentizität und Integrität zu gewährleisten.“
„(3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit: a) die Stelle(n), die für die Erstellung, Führung und Veröffentlichung der vertrauenswürdigen Liste in der vom Menschen unmittelbar lesbaren und der maschinenlesbaren Form zuständig ist/sind; b) die Veröffentlichungsorte der vom Menschen unmittelbar lesbaren sowie der maschinenlesbaren Form der vertrauenswürdigen Liste; c) das Public-Key-Zertifikat, das für den sicheren Kanal verwendet wurde, über den die vom Menschen unmittelbare lesbare Form der vertrauenswürdigen Liste veröffentlicht wird, bzw., falls die vom Menschen unmittelbar lesbare Form der vertrauenswürdigen Liste mit einer elektronischen Signatur versehen ist, das Public-Key-Zertifikat, mit dem diese Liste signiert wurde; d) das Public-Key-Zertifikat, das für die elektronische Signatur der vertrauenswürdigen Liste in der maschinenlesbaren Form verwendet wurde; e) jegliche Änderungen in Bezug auf die Buchstaben a bis d.“
„(4 Die Kommission stellt allen Mitgliedstaaten über einen sicheren Kanal zu einem authentifizierten Web-Server die ihr gemäß Absatz 3 von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sowohl in einer vom Menschen unmittelbar lesbaren Form als auch in maschinenlesbarer Form bereit.“
Article 2 Anwendung
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Dezember 2010.
Article 3 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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