2010/430/GASP: Beschluss 2010/430/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 zur Schaffung eines Europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen zur Unterstützung der Umsetzung der Durchführung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Als Beitrag zur besseren Umsetzung der EU-MVW-Strategie, die auf den Grundsätzen eines wirksamen Multilateralismus, der Prävention und der Zusammenarbeit mit Drittländern basiert, wird hiermit ein europäisches Netz unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen eingerichtet, um auf folgende Ziele hinzuarbeiten: a) Stimulierung des politischen und sicherheitspolitischen Dialogs und der langfristigen Debatte über Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von MVW und ihrer Trägersysteme in der Zivilgesellschaft und insbesondere unter Experten, Forschern und Wissenschaftlern; b) Schaffung der Gelegenheit für die Personen, die in den einschlägigen Vorbereitungsgremien des Rates teilnehmen, das Netz zu Nichtverbreitungsfragen zu konsultieren, und für die Vertreter der Mitgliedstaaten, an den Sitzungen des Netzes, in denen der Vertreter des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) den Vorsitz führt, teilzunehmen; c) Bereitstellung eines zweckdienlichen Hilfsmittels in Bezug auf Maßnahmen der Union und der internationalen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Nichtverbreitung, insbesondere, indem dem Vertreter des Hohen Vertreter ein Bericht und/oder Empfehlungen vorlegt werden; d) einen Beitrag dazu zu leisten, Drittländer stärker für die von einer Verbreitung ausgehende Bedrohung und für die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit mit der Union und in multilateralen Foren, insbesondere den Vereinten Nationen, zu sensibilisieren, um Waffenverbreitungsprogramme, die weltweit Besorgnis erregen, zu verhindern, zu stoppen und wenn möglich definitiv zu beenden.
2 In Anbetracht der Strategie der EU betreffend Kleinwaffen und leichte Waffen wird sich der Tätigkeitsbereich des vorgeschlagenen Netzes unabhängiger europäischer Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen nicht auf Fragen im Zusammenhang mit der Bedrohung durch die Verbreitung von MVW beschränken, sondern auch Fragen in Bezug auf konventionelle Waffen, einschließlich Kleinwaffen und leichter Waffen, umfassen. Die Einbeziehung von Fragen in Bezug auf konventionelle Waffen in den Tätigkeitsbereich des Netzes wird ein ausgezeichnetes Instrument für den Dialog und Empfehlungen einschlägiger Maßnahmen der Union in diesem Bereich im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU betreffend Kleinwaffen und leichte Waffen und der Politik der Union in Bezug auf konventionelle Waffen sein.
3 In diesem Zusammenhang unterstützt die Union Projekte, die folgende spezifische Aktivitäten umfassen: a) Bereitstellung der Mittel für die Abhaltung einer Auftaktveranstaltung und einer jährlichen Konferenz im Hinblick auf die Vorlage eines Berichts und/oder von Empfehlungen an den Vertreter des Hohen Vertreters; b) Bereitstellung finanzieller und technischer Mittel für die Schaffung einer Internet-Plattform zur Erleichterung der Kontakte und zur Förderung des Forschungsdialogs im Netz der Reflexionsgruppen, die Fragen zu MVW und konventionellen Waffen, einschließlich Kleinwaffen und leichter Waffen, analysieren. Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.
Article 2
1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter zuständig.
2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Projekte obliegt dem EU-Konsortium für die Nichtverbreitung, dem die Fondation pour la Recherche Stratégique (FRS), das Institut für Friedensforschung in Frankfurt (HSFK/PRIF), das International Institute for Strategic Studies (IISS) und das Stockholm International Peace Research Institute (SIPRI) angehören. Das EU-Konsortium für die Nichtverbreitung nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem Konsortium.
Article 3
1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Projekte beträgt 2182000 EUR.
2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie eine Finanzierungsvereinbarung mit dem EU-Konsortium für die Nichtverbreitung. In dieser Vereinbarung wird festgehalten, dass das Konsortium zu gewährleisten hat, dass dem EU-Beitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.
4 Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.
Article 4
1 Auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des EU-Konsortiums für die Nichtverbreitung erstattet der Hohe Vertreter dem Rat über die Durchführung dieses Beschlusses Bericht. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.
2 Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Projekte.
Article 5
1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
2 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses, falls die Finanzierungsvereinbarung nicht bis zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions