2010/455/EU: Beschluss der Kommission vom 13. August 2010 zur Änderung der Entscheidungen 2008/934/EG und 2008/941/EG hinsichtlich des Zeitpunkts, bis zu dem Zulassungen in Kraft bleiben können, sowie der entsprechenden Übergangsfristen für den Fall, dass der Antragsteller einen Antrag nach dem beschleunigten Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 gestellt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5536) Text von Bedeutung für den EWR
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Article 1 Änderung der Entscheidung 2008/934/EG
Die Entscheidung 2008/934/EG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt: „Gleichwohl ist der 31. Dezember 2011 spätester Zeitpunkt für die Rücknahme dieser Zulassungen durch die Mitgliedstaaten, wenn ein Antrag nach dem beschleunigten Verfahren gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 gestellt wurde.“ 2. In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt: „Gleichwohl enden diese Fristen spätestens am 31. Dezember 2012, wenn ein Antrag nach dem beschleunigten Verfahren gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 gestellt wurde.“
Article 2 Änderung der Entscheidung 2008/941/EG
Die Entscheidung 2008/941/EG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt: „Gleichwohl ist der 31. Dezember 2011 spätester Zeitpunkt für den Widerruf dieser Zulassungen durch die Mitgliedstaaten, wenn ein Antrag nach dem beschleunigten Verfahren gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 gestellt wurde.“ 2. In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt: „Gleichwohl enden diese Fristen spätestens am 31. Dezember 2012, wenn ein Antrag nach dem beschleunigten Verfahren gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 gestellt wurde.“
Article 3 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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